Sozialgesetzbuch (SGB)

Ein neues Gesetzbuch, das die Vorschriften über die sozialen Leistungen des Staates zusammenfassen soll. Bisher sind nur der Allgemeine Teil (§§ 1-67) sowie die gemeinsamen Vorschriften über die Sozialversicherung in Kraft getreten. Der Allgemeine Teil regelt in den §§2-10 die «sozialen Rechte» (auf Bildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Minderung des durch Kinder bedingten Familienaufwandes, Zuschuß für eine angemessene Wohnung, Jugend- und Sozialhilfe sowie Eingliederungen im Fall der Behinderung). Er verpflichtet die Träger von Sozialleistungen zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung über die von ihnen zu gewährenden Leistungen (§§13-15). In den §§18-29 werden die wichtigsten Sozialleistungen und ihre Träger aufgezählt. Die folgenden Vorschriften enthalten allgemeine Regeln über den Geltungsbereich, die Handlungsfähigkeit, die Ansprüche auf Sozialleistungen, Vorschüsse und vorläufige Leistungen, die Verzinsung, Verjährung und den Verzicht auf Ansprüche, die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen, die Vererblichkeit der Ansprüche und die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten. Die gemeinsamen Vorschriften über die Sozialversicherung enthalten eine Regelung des Verwaltungsverfahrens, für deren Träger und des von ihnen zu beachtenden Datenschutzes. Letzteres ist besonders wichtig, weil nirgends so viele persönliche Daten der Bürger bekannt und gespeichert werden wie bei den Trägern der Sozialversicherung (mehr als z. B. bei der Polizei). Inzwischen sind die Regelungen über die Rentenversicherung als 6. Buch und die Regelungen über die Kinder-und Jugendhilfe als 8. Buch in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden.




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