Tarifausschlussklauseln

Im Arbeitsrecht :

. -Tarifverträge sind grundsätzl. auf ein Arbeitsverhältnis nur anzuwenden, wenn es dem tariflichen Geltungsbereich unterliegt und beide Parteien der Tarifbindung unterliegen o. ihre Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt ist o. wenn sie zum Inhalt des ArbVertr. gemacht worden sind. Die TAusschlKl. enthält die tarifl. Abmachung, dass Aussenseiter nicht zu denselben Bedingungen wie die tarifangehörigen AN beschäftigt o. ihnen bestimmte tarifl. Vergünstigungen nicht gewährt werden dürfen. Unter Aussenseitern sind entweder die AN zu verstehen, die überhaupt keiner Gewerkschaft angehören, o. aber alle AN, die nicht in derjenigen Gewerkschaft organisiert sind, die den in Betracht kommenden TV abgeschlossen hat. Die allgemeine TAusschlKl. richtet sich nur gegen Nichtorganisierte, die beschränkte auch gegen Anders-Organisierte. Unter Organisations- o. Absperrklauseln versteht man tarifl. Abmachungen, durch die der AG verpflichtet wird, keine Aussenseiter in seinem Betr. zu beschäftigen. Differenzierungs- o. Differenzklauseln wollen die verschiedene Behandlung von Organisierten u. Nichtorganisierten erzwingen. Unter Aussenseiterklauseln versteht man herkömmlich solche, die den AG verpflichten, auch nicht tarifgebundene AN nicht unter Tarif zu beschäftigen. Die Aussenseiterkl. u. TAusschlKl. sind Gegensätze. Die Aussenseiterkl. gebietet u. die TAusschlKl. verbietet die Gleichbehandlung von Organisierten u. Nichtorganisierten. Während sich die Gewerkschaften früher für Aussenseiterkl. eingesetzt haben, fordern sie heute TAusschlKl. In Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen Aussenseiterkl. verhindern, dass Aussenseiter die Tarifgebundenen durch niedrigere Löhne aus den Stellungen verdrängen. Während der Vollbeschäftigung zahlen die AG an alle AN dagegen zumindest Tariflöhne, wenn nicht höhere. Spannensicherungsklauseln (gelegentlich auch Abstandskl., Differenzierungskl., Spannungskl., Benachteiligungsverbot) sind solche, durch die der AG gezwungen wird, an Organisierte höhere Leistungen als an Nichtorganisierte zu erbringen, z. B. es wird vereinbart, dass Weihnachtsgeld für Organisierte 500 DM höher sein muss als für Nichtorganisierte. Die Frage der Zulässigkeit derartiger Kl. gehört zu den umstr. Problemen des Arbeitsrechts. Das BAG hält TAusschlKl. für unzulässig (AP 13 zu Art. 9 GG). Die gegen diese Entsch. eingelegte Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig verworfen worden (BVerfG AP 19 zu Art. 9 GG). Lit.: Schüren RdA 88, 138




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