Terroristische Vereinigungen

(§ 129 a StGB) sind Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag oder Völkermord, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme oder bestimmte gemeingefährliche Straftaten (z. B. schwere Brandstiftung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) zu begehen. Strafbar machen sich Gründer u. Mitglieder. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sofern der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört, ist Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren zu verhängen. Unterstützung einer oder Werbung für eine t. V. wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Das Gericht kann bei Mitläufern die Strafe mildem. Tätige Reue u. straftatverhindernde Auskünfte ermöglichen Strafmilderung oder Strafverzicht. Wird der Täter zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, können ihm Amtsfähigkeit u. passives Wahlrecht aberkannt werden. Neben einer Strafe kann Führungsaufsicht als Massregel der Besserung u. Sicherung angeordnet werden. - Gegen den einer Tat nach § 129 a StGB dringend Verdächtigen ist Erlass eines Haftbefehls auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes zulässig (§112111 StPO). Sein schriftlicher Verkehr in der Untersuchungshaft mit dem Verteidiger darf überwacht werden; für das Gespräch zwischen dem Beschuldigten u. dem Verteidiger sind in diesem Fall Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken u. anderen Gegenständen ausschliessen (§ 148 II StPO), auch Kontaktsperre.

sind Zusammenschlüsse auf längere Dauer und unter organisatorischer Willensbildung, deren Tätigkeit oder Hauptzweck auf die Begehung von Mord, Totschlag, Völkermord, Menschlichkeitsverbrechen, Kriegsverbrechen, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme oder auf bestimmte Fälle von Sachbeschädigung, auf bestimmte gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen, Überschwemmung, gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Störung öffentlicher Betriebe, Luft- und Seepiraterie, Störung von Telekommunikationsanlagen oder gemeingefährliche Vergiftung), schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften (Umweltkriminalität), Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von ABC-Waffen (Kriegswaffen) oder Waffenbesitz, -erwerb, -führen gemäß § 51 WaffG oder die Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden gerichtet ist. Die Gründung und Beteiligung an ihnen (diese in einigen Fällen nur, wenn die Tat zur Einschüchterung der Bevölkerung, Nötigung einer Behörde oder einer internationalen Organisation bestimmt und zur erheblichen Schädigung geeignet ist) werden nach § 129 a StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bestraft. Ist die Tätigkeit oder der Zweck der t. V. auf die Androhung einer dieser Straftaten gerichtet, ist Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren verwirkt. Unterstützung und Werbung für t. V. sind ebenfalls strafbar. Rädelsführer und Hintermänner sind mit höherer Strafe bedroht. Bei Mitläufern kann die Strafe gemildert werden. Bei tätiger Reue kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, insbes. bei rechtzeitiger Anzeige bei der Behörde, so dass Straftaten noch verhindert werden können (Kronzeuge), oder bei freiwilligem und ernstlichem Bemühen, Straftaten zu verhindern oder die t. V. aufzulösen. T. V. in einem EU-Mitgliedstaat sind ebenfalls strafbar nach § 129 b I 1 StGB. T. V. außerhalb von EU-Mitgliedstaaten sind strafbar und mit Ermächtigung des BMJ verfolgbar, wenn eine Tätigkeit im Inland vorliegt oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet (§ 129 b I 2, 3 StGB).

Vorbereitungshandlungen dazu, auch im Ausland, sind als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, als Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer solchen Gewalttat oder als Anleitung dazu gem. §§ 89 a, 89 b, 91 StGB strafbar (Rechtsstaatsgefährdung). S. a. Terrorismusfinanzierung.




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