Umweltstraftaten

sind die im 29. Abschnitt (§§ 324— 330d StGB) des StGB-BT zusammengefassten Straftatbestände zum Schutze der Umwelt. Dabei lassen sich die Straftatbestände in drei Gruppen einteilen:
— Einwirkung auf elementare Umweltmedien (§ 324 StGB Gewässerverunreinigung; § 324a StGB Bodenverunreinigung; § 325 StGB Luftverunreinigung),
— Vornahme besonders umweltgefährdender Handlungen (§ 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen; § 326 StGB unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen; § 327 StGB unerlaubtes Betreiben von Anlagen; § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete) und
— Umgang mit extrem umweltgefährlichen Stoffen (§ 328 StGB unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern; § 330a StGB schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften).
In § 330d StGB hat der Gesetzgeber die Begriffe Gewässer, kerntechnische Anlage und gefährliches Gut, die verwaltungsrechtliche Pflicht und das Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung im Sinne dieses Abschnitts näher bestimmt. Nach der Strafzumessungsregel des § 330 Abs. 1 StGB ist ein besonders schwerer Fall der §§ 324-329 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu ahnden, wenn der Täter
— ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
— die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
— einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
— aus Gewinnsucht handelt.
Wenn durch die Tat ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird oder die Tat eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder den Tod eines anderen Menschen verursacht, so wird die Umweltstraftat gemäß § 330 Abs. 2 StGB zu einem Verbrechen mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren, ggf. nicht unter drei Jahren.
§ 330b StGB sieht die Möglichkeit der Strafmilderung bzw. Strafaufhebung durch tätige Reue vor, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von
ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Die Möglichkeit der Einziehung bei einer Umweltstraftat bestimmt sich nach § 330c StGB.




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