Verwaltungsgerichte -

Gerichte, vor denen ein Bürger Klage erheben kann, wenn er meint, durch die Verwaltung in seinen Rechten (im subjektiven Sinne) verletzt worden zu sein oder einen Anspruch auf den Erlaß eines bestimmten Verwaltungsakts zu haben. Für einige Zweige der Verwaltung sind besondere Gerichte geschaffen worden (Finanzgerichte, Sozialgerichte). Aufbau und Verfahren der Verwaltungsgerichte bestimmen sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danch werden als erste Instanz Verwaltungsgerichte (VG) eingerichtet, bei denen Kammern gebildet werden, die mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind und jeweils für bestimmte Gebiete der Verwaltung zuständig sind. Gegen Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann Berufung beziehungsweise Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht - OVG - in Süddeutschland: Verwaltungsgerichtshof - VGH - eingelegt werden. Dieses besteht aus Senaten, die ebenso zusammengesetzt sind wie die Kammern der Verwaltungsgerichte. Geht es um Fragen grundsätzlicher Bedeutung, kann gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Berlin eingelegt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht besteht gleichfalls aus Senaten, die jedoch mit fünf Berufsrichtern besetzt sind. Bei allen Verwaltungsgerichten können Staatsanwälte als «Vertreter des öffentlichen Interesses» eingesetzt werden. Vor den Verwaltungsgerichten können Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklagen erhoben werden. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können im allgemeinen erst erhoben werden, wenn ein verwaltungsinternes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, das heißt wenn der betroffene Bürger gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt Widerspruch bei der vorgesetzten Behörde eingelegt und diese ihm einen Widerspruchsbescheid erteilt hat. Für die Einlegung des Widerspruchs und die Erhebung der Klage sind jeweils Monatsfristen vorgesehen, die aber nur laufen, wenn den Bescheiden eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angefügt worden ist. Hält das Verwaltungsgericht eine Klage für unzulässig oder offenbar unbegründet, kann es dieses dem Bürger durch einen Vorbescheid mitteilen, um ihm weitere Kosten zu ersparen. Gibt er sich damit nicht zufrieden, kann er eine mündliche Verhandlung beantragen. Wie im Strafprozeß muß das Verwaltungsgericht von sich aus (von Amts wegen) den Sachverhalt aufklären und ist dabei nicht auf die Beweise beschränkt, die ihm von den Parteien angeboten werden. Es ist aber an die von den Parteien gestellten Anträge gebunden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein Zustand schnell geregelt werden muß. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt der mit ihnen angegriffene Verwaltungsakt kann zunächst nicht vollstreckt (Vollstreckung) werden (Suspensiveffekt). Die Behörde kann aber bei einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes eine solche besonders anordnen. Verliert der Bürger einen von ihm angestrengten Prozeß vor dem Verwaltungsgericht, so muß er - wie im Zivilprozeß - die Kosten des Verfahrens tragen. Er kann jedoch auch Prozeßkostenhilfe beantragen. Anwaltszwang besteht nur beim Bundesverwaltungsgericht.




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