Vorruhestand

Gesetzlicher Ruhestandsbegriff zur Regelung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand, mit der aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Lebensarbeitszeit - zumindest vorübergehend - herabgesetzt werden kann. Der Arbeitnehmer, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, erhält durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ein V.- Geld, wenn sein Arbeitsverhältnis beendet und er in den Vorruhestand getreten ist. Der freigemachte Arbeitsplatz muß vom Arbeitgeber anderweitig besetzt werden, er erhält einen Zuschuß zum V.-Geld, das mindestens 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts betragen muß. Es muß bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden bzw. bis zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds (Frauen, Schwerbehinderte).

. Das Vorruhestandsgesetz zielt darauf ab, das vorzeitige Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben zu erleichtern u. dadurch Arbeitsplätze für Jugendliche der geburtenstarken Jahrgänge freizumachen. Zahlt der Arbeitgeber aufgrund Tarifvertrags oder Einzelvereinbarung einem Arbeitnehmer, der nach Vollendung des 58. Lebensjahres freiwillig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, bis zu dessen 65. Lebensjahr ein Vorruhestandsgeld, so hat er Anspruch auf einen Zuschuss der Bundesanstalt für Arbeit. Das Vorruhestandsgeld muss mindestens 65% des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten 6 Monate betragen. Der Zuschuss beläuft sich auf 35% des Vorruhestandsgelds (in Höhe von 65% des Bruttoarbeitsentgelts) zuzüglich 35% des Beitragsanteils des Arbeitgebers zur gesetzlichen Renten- u. Krankenversicherung. Er wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freiwerdenden Arbeitsplatz einen Arbeitslosen beschäftigt; bei Arbeitgebern mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern genügt auch die Einstellung eines Auszubildenden. Der Arbeitgeber darf durch Tarifvertrag nicht verpflichtet werden, mehr als 5% der Arbeitnehmer des Betriebs V. zu gewähren, es sei denn, dass eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung besteht. Das Gesetz ist befristet.

ist die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ausgesonderte Zeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (58. Lebensjahr) und der Zeit, in welcher der Betreffende nach den allgemeinen Regeln in den —Ruhestand getreten wäre (65. Lebensjahr). Lit.: Schüren, P., Vorruhestandsgesetz, 1985; Jungjohann, K., Vorruhestand, 2002

1.
Beamte, Richter und Soldaten: In Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang bestand und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse an der Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst gegeben war, konnten bis 1. 1. 2010 Beamte, Richter und Soldaten nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Soldaten entsprechend eher) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zum Ruhestandsbeginn beantragen (§ 93 BBG, § 48 b DRiG, § 28 a SoldatenG und Beamtengesetze der Länder; sog. Altersteilzeit).

2.
Arbeitsrechtlich können Arbeitgeber auf Grund Tarifvertrags oder Einzelvereinbarung verpflichtet sein, Arbeitnehmern, die vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, V.leistungen zu erbringen.

3.
Das Vorruhestandsgesetz v. 13. 4. 1984 (BGBl. I S. 610) m. Änd., das zunächst durch das Altersteilzeitgesetz 1989 v. 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2348) m. Änd. und am 1. 8. 1996 durch das neue Altersteilzeitgesetz v. 23. 7. 1996 (BGBl. I S. 1078) m. Änd. abgelöst worden ist, sah vor, dass Arbeitnehmer, die mit 58 Jahren aus dem Erwerbsleben ausschieden, vom Arbeitgeber ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts erhielten. Die Regelungen haben sich durch Zeitablauf erledigt.




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