Wartezeit

In manchen Versicherungszweigen, etwa der privaten Krankenversicherung, der Rechtsschutzversicherung, der Krankentagegeldversicherung oder der Krankheitskostenversicherung, sehen die Versicherungsbedingungen eine Wartezeit vor. Darauf wird stets in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die entsprechende Versicherungsbranche hingewiesen.
Üblicherweise beträgt die Wartezeit drei Monate ab Vertragsabschluss. Wenn innerhalb dieses Zeitraums ein Versicherungsfall eintritt, ist die Gesellschaft nicht zur Leistung verpflichtet. Die Wartezeitregelung wirkt sich manchmal sehr nachteilig für den Kunden aus. Im Bereich der Rechtsschutzversicherung kann z. B. der Fall eintreten, dass die Kündigung, gegen die sich ein Arbeitnehmer gerichtlich zur Wehr setzen will, zwar erst nach der Wartezeit ausgesprochen wird, dass aber die im Kündigungsschreiben angeführten Zeitpunkte eventueller Verstöße des Arbeitnehmers noch in der Wartezeit liegen. Die Folge davon ist eventuell, dass die Versicherung die Leistung verweigert.

Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rückwärtsversicherung

Mindestzeit der Versicherung, die bei der sozialen Rentenversicherung zur Erlangung von Rentenansprüchen erforderlich ist. Ausfallzeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeit.

Im Sozialrecht:

Wartezeit bezeichnet in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, die vor der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sein müssen. Die Zurücklegung einer Wartezeit ist ferner Voraussetzung einer freiwilligen Versicherung bei versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen (§7 Abs. 2 SGB VI). Eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren muss bei der Regelaltersrente, bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Rente wegen Todes erfüllt sein (§50 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden die Beitragszeiten angerechnet (§51 Abs. 1 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit gilt zudem als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente bzw. Hinterbliebenenrente bezogen hat (§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Vorzeitig ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines ArKoi+onnfallo nrior oinor Romfol/r,anl7pioi+ u/onon oinor beschädigung, einer Zivildienstbeschädigung als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams nach § 1 des Häftlingshilfegeset- zes in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert wurde oder verstorben ist (§53 Abs. 1 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist ferner vorzeitig erfüllt bei Versicherten, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert wurden oder verstorben sind und mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Eine fünfzehnjährige Wartezeit ist bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und bei der Altersrente für Frauen vorgeschrieben (§§237, 237a SGB VI). 20 Jahre beträgt die Wartezeit bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Versicherte. Auch bei der 20-jährigen Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§51 Abs. 2 SGB VI). 25 Jahre beträgt die Wartezeit bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und bei der Rente für Bergleute vom 55. Lebensjahr an (§ 50 Abs. 4 SGB VI). Bei dieser Wartezeit werden nur Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter läge angerechnet (§51 Abs. 2 SGB VI). 35 Jahre schliesslich beträgt die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§50 Abs. 4 SGB V). Auf die 35-jährige Wartezeit werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§51 Abs. 3 SGB VI), Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet.

Mindestversicherungszeit für den Zugang zu Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen aus der Rentenversicherung kann regelmäßig nur beanspruchen, wer dieser Versicherung vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre, § 50 Abs. 1 SGB VI. Die allgemeine Wartezeit ist generelle
Voraussetzung für einen Anspruch auf die Regelaltersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Rente wegen Todes. 15 Jahre Wartezeit werden für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Altersrente für Frauen verlangt. Die Wartezeit von 20 Jahren ist ausnahmsweise Voraussetzung für einen Anspruch auf Renten wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben, § 50 Abs. 3 SGB VI in der ab 1.1. 2001 geltenden Fassung. Die lange Wartezeit von 35 Jahren wird für den Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte und die noch bestehen gebliebene Altersrente für Schwerbehinderte gern. § 37 SGB VI in der ab Januar 2001 geltenden Fassung vorausgesetzt.
Bei den Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie auch Monate aus einem Versorgungsausgleich und aus
— > geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt. Bei der langen Wartezeit von 35 Jahren kommen noch hinzu die Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten
und Zurechnungszeiten. Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 51-59 SGB VI.

Das Zurücklegen einer W. ist Leistungsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die W. für die Regelaltersrente, für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeitsrente und für die Hinterbliebenenrenten beträgt 5 Jahre. Sind die 5 Jahre nicht erreicht, gilt sie als erfüllt, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat. Die W. für Hinterbliebenenrenten gilt bei Nichterfüllung der 5 Jahre dann als erreicht, wenn der verstorbene Versicherte bis zu seinem Tod Rentenbezieher war.

Die W. von 15 Jahren ist erforderlich für Personen, die vor dem 1. 1. 1952 geboren sind, für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für die Altersrente für Frauen, die vor dem genannten Zeitpunkt geboren sind.

Ist die allgemeine W. für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor deren Eintritt nicht erfüllt, dann sind 20 Jahre erforderlich. Auf die Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Eine W. von 25 Jahren ist erforderlich für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und für Bergleute vom 50. Lebensjahr an. Auf diese W. werden Kalendermonate mit Beitragszeiten unter Tage angerechnet.

Die Erfüllung einer W. von 35 Jahren ist Voraussetzung für die Altersrente für langjährige Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hier werden alle rentenrechtlichen Zeiten (z. B. auch Zurechnungszeiten) angerechnet, Berücksichtigungszeiten (Rentenformel) nur, soweit in diesen nur geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Ohne Erreichen dieser Mindestzahlen ist die W. vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams nach dem Häftlingshilfegesetz in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert worden oder gestorben sind. Sie müssen im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig gewesen sein oder in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Pflichtbeitragsjahr haben; dies gilt auch dann, wenn die Versicherten vor Ablauf von 6 Jahren nach dem Ende ihrer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind (§§ 50 ff. SGB VI).




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