Festnahme

Polizei und Staatsanwaltschaft können einen Beschuldigten festnehmen, falls ein Haft- oder ein Unterbringungsbefehl gegen ihn vorliegt. Außerdem gibt es die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme bei Gefahr im Verzug, d.h., soweit das Gericht nicht in der Lage ist, den Haftbefehl rechtzeitig zu erlassen und der Beschuldigte flüchten könnte. Wird jemand entweder auf frischer Tat angetroffen, also unmittelbar am Tatort gestellt, oder verfolgt, so sind auch Zivilpersonen befugt, ihn ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, soweit Fluchtgefahr besteht oder der Täter nicht sofort identifizierbar ist. Bis zu einem gewissen Grad dürfen sie sogar Gewalt anwenden, falls ein solches Vorgehen im Verhältnis zur Strafsache angemessen erscheint. Man darf etwa den Täter fest anfassen und eventuell fesseln, aber nicht seine Gesundheit schädigen. Von daher mag gegebenenfalls das Drohen mit einer Schusswaffe gerechtfertigt sein, niemals jedoch das Schießen zum Zweck der Festnahme.

Sofern der Festgenommene nicht aus irgendeinem Grund umgehend wieder in Freiheit gesetzt wird, ist er spätestens einen Tag später dem Richter bei dem Amtsgericht vorzuführen, in dessen Bezirk er festgenommen wurde. Nach der Vernehmung entscheidet der Richter, ob er die Festnahme für gerechtfertigt hält. Wenn nicht, ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn kein Staatsanwalt erreichbar ist, von Amts wegen einen Haft- oder Unterbringungsbefehl.
§127 StPO

Wenn eine Person, insbesondere ein einer Straftat Verdächtiger, der Freiheit beraubt wird, ohne daß bereits ein richterlicher Haftbefehl vorliegt, spricht man von einer Festnahme, sonst von einer Verhaftung. Eine Festnahme kann jeder Bürger vornehmen, allerdings nur, wenn er einen Straftäter auf frischer Tat ertappt oder wenn er ihn danach verfolgt hat und wenn der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Personalien nicht sofort festgestellt werden können. Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei können eine Festnahme auch dann vornehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen und «Gefahr im Verzug» besteht, das heißt vor allem Fluchtverdacht (§127 StPO). Der Festgenommene muß spätestens «am Tage nach der Festnahme» entweder freigelassen oder einem Richter zur Prüfung der Frage vorgeführt werden, ob ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden soll (§128 StPO). Eine Festnahme darf also nie länger als 48Stunden dauern.

vorläufige F., die ohne richterlichen Haftbefehl vorl. Freiheitsentziehung; berechtigt hierzu sind nach § 127 StPO: a) Staatsanwaltschaft u.
Polizei bei Verdacht einer strafbaren Handlung, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls od. Unterbringungsbefehls vorliegen u. Gefahr in Verzug ist,
d. h. ein Haftbefehl nicht rechtzeitig erwirkt werden kann; b) jedermann kann einen anderen vorl. festnehmen, wenn er ihn auf frischer Tat ertappt od. verfolgt hat, er der Flucht verdächtig ist od. seine Persönlichkeit nicht sofort festgestesst werden kann. Zivilpersonen müssen den Festgenommenen aber unverzüglich der Polizei übergeben; c) Gericht in der Hauptverhandlung nach § 183 GVG.-Die Festnahme darf unter Anwendung von Gewalt durchgeführt werden. Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten.
- Festgenommener muss spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Amtsrichter, nach Anklageerhebung dem zuständigen Gericht bzw. dem Untersuchungsrichter vorgeführt werden (§§ 128, 129 StPO). Richter od. Gericht haben über Erlass eines Haftbefehls zu entscheiden. Ergeht kein Haftbefehl, ist der Festgenommene sofort freizulassen. - Im Zivilverfahren kann Gläubiger den Schuldner im Wege der Selbsthilfe festnehmen, wenn amtliche Hilfe hierfür nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Gläubiger muss den Festgenommenen unverzüglich dem Amtsgericht vorführen u. einen persönlichen Arrest beantragen (§ 229 BGB, §§ 918, 933 ZPO).

(§§ 127 ff. StPO). Jedermann hat das Recht, eine Person, die auf frischer (Straf-)Tat betroffen oder verfolgt wird, vorläufig festzunehmen, wenn sie fluchtverdächtig ist oder ihre Personalien nicht sofort festgestellt werden können. Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft u. der Polizeibeamten gehen weiter: Sie sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen F. berechtigt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls (Unterbringung) vorliegen. Der Festgenommene ist spätestens am nächsten Tag dem Richter vorzuführen. Dieser ordnet, wenn er die Festnahme nicht (mehr) für gerechtfertigt hält, die Freilassung an, andernfalls erlässt er einen Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl. auch Freiheit des Menschen.

ist die Entziehung der Fortbewegungsfreiheit, die nur in den gesetzlich besonders zugelassenen Fällen rechtmäßig ist. Sofern kein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl vorliegt, kann die F. nur vorläufig sein (vorläufige F.). Danach ist der Festgenommene gemäß § 128 StPO spätestens am Tage nach seiner F. dem Richter vorzuführen, der entweder die Inhaftierung oder die Freilassung anordnen muss. Befugt zur vorläufigen F. ist nach § 127 I StPO jedermann, der einen Straftäter auf frischer Tat betrifft oder verfolgt, wenn der Täter nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtgefahr besteht. Dabei darf jedermann den Flüchtenden von hinten anspringen, dadurch zu Boden werfen, dort festhalten und dann in Notwehr würgen, wenn ihn die Gegenwehr dazu berechtigt. Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte sind darüber hinaus nach § 127 II StPO auch dann zur vorläufigen F. berechtigt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Nach § 127 b StPO sind Staatsanwaltschaft und Beamte des Polizeidiensts zur vorläufigen F. eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Betreffende, würde er nicht festgenommen, der Hauptverhandlung fem- bleiben wird. Weitere Rechte zur vorläufigen F. enthalten die §§ 177, 183 S. 2 GVG, 164 StPO oder 229 BGB. Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der F. dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen wurde, zur Einvernahme vorzuführen. Der Richter kann die Freilassung anordnen oder (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) einen Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen (§ 128 StPO). Lit.: Dittmer, A., Die vorläufige Festnahme, 2003

vorläufige Festnahme.

1.

a) Die F. des Beschuldigten ist bei Verdacht einer Straftat auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls (ggf. auch eines Steckbriefes, § 131 StPO) zulässig.

b) Liegt noch kein Haft(Unterbringungs)befehl vor, sind aber dessen Voraussetzungen gegeben, so sind StA und Polizeibeamte nach § 127 II StPO zur vorläufigen F. befugt, wenn Gefahr im Verzug ist, d. h. der richterliche Befehl sonst nicht rechtzeitig erwirkt und vollstreckt werden könnte, weil der Beschuldigte flüchten würde.
Auch ohne diese Voraussetzungen ist jedermann zur v. F. eines Beschuldigten berechtigt, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und entweder fluchtverdächtig ist oder nicht sofort identifiziert werden kann (§ 127 I StPO). Zivilpersonen müssen den Festgenommenen unverzüglich der Polizei übergeben.
StA und Polizeibeamte sind zur v. F. eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch befugt, wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und das Fernbleiben des Festgenommenen von der Hauptverhandlung zu befürchten ist (§ 127 b StPO).
Bei der v. F. darf Gewalt angewendet werden, aber nur soweit nötig; das angewandte Mittel darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Straftat stehen (s. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Daher darf z. B. beim Gebrauch der Schusswaffe gegen einen flüchtenden Einbrecher die Verletzungshandlung nicht weiter gehen, als zur v. F. erforderlich ist (anders bei Notwehr gegen einen Angriff des Täters); s. a. Waffengebrauch der Polizei.

c) Hat der Beschuldigte im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, so kann von der F. gegen Sicherheitsleistung Abstand genommen werden, wenn nur Fluchtgefahr vorliegt und weder Freiheitsstrafe noch eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist (§ 127 a StPO).

d) Eine v. F. wegen einer Ordnungswidrigkeit ist unzulässig (§ 46 III OWiG).

2.
Wird der Festgenommene von Polizei oder StA nicht wieder in Freiheit gesetzt, ist er spätestens mit Ablauf des Tages nach der v. F. dem Amtsgericht des Festnahmebezirks, nach Anklageerhebung dem Amtsgericht oder dem mit dem Hauptverfahren befassten Gericht vorzuführen (Art. 104 III GG, §§ 128, 129 StPO). Er ist von Polizei, StA und Gericht über seine Rechte (Vorführung vor das Gericht, Äußerungsfreiheit, Beweiserhebung, Verteidigerbefragung, Untersuchung durch einen Arzt, Zuziehung eines Dolmetschers, Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates, Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson) schriftlich und erforderlichenfalls auch mündlich zu belehren (§§ 114 a-c IV, 127 b I 2, 136 I 2, 163 a IV 2, 163 c I 2 StPO, s. a. Haftbefehl 1 b, Vernehmungen im Strafverfahren). Das Gericht vernimmt ihn und gibt ihm Gelegenheit, sich zu entlasten. Ergeht Haftbefehl, ist der Verhaftete über sein Recht auf Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Haftprüfung und mündliche Verhandlung über diese vom Richter zu belehren (§§ 128 I, 129, 115 III, IV, 117 I, II, 118 I, II, 119 V, 119 a I StPO). Der Richter muss außerdem einen Angehörigen des Verhafteten oder eine Person dessen Vertrauens (Freund, Anwalt) benachrichtigen (Art. 104 IV GG, § 114 c StPO).
Wird der Festgenommene von Polizei oder StA in Freiheit gesetzt, kann er die erledigte v. F. durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 II 2 StPO überprüfen lassen.

3.
In Steuerstrafsachen steht das Recht zur v. F. beim Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls auch der Finanzbehörde und ihren Ermittlungspersonen nach Maßgabe des § 399 AO zu.

4.
Das Gericht (nicht nur ein Strafgericht) kann, wenn in einer - auch nichtöffentlichen - Sitzung eine Straftat begangen wird, z. B. ein Meineid, die v. F. des Täters verfügen, § 183 S. 2 GVG; dieser ist sodann der Staatsanwaltschaft zu überstellen. Über die Festhaltung von Störern einer Gerichtsverhandlung oder einer sonstigen strafprozessualen Amtshandlung Festhalten.

5.
Über die polizeiliche F. zur Personenfeststellung Identitätsfeststellung, persönliches Erscheinen.

6.
Zur Sicherung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche kann der Gläubiger im Wege der Selbsthilfe den fluchtverdächtigen Schuldner festnehmen, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (F. auf dem Flugplatz vor Auslandsreise). Der Gläubiger muss den Festgenommenen unverzüglich dem Amtsgericht des Festnahmebezirks vorführen und den persönlichen Arrest beantragen (§§ 229 f. BGB; §§ 918, 933 ZPO).

Freiheit der Person Immunität Freiheitsentziehung




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