Ad-hoc-Publizität

Pflicht eines Inlandsemittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, gem. § 15 WpHG unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn diese Tatsache wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen (kursbeeinflussende Tatsachen). Die Tatsache ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Börsen, an denen das Wertpapier gehandelt wird, mitzuteilen. Die Veröffentlichung ist mindestens in einem Börsenpflichtblatt oder über ein im Wertpapierhandel verbreitetes elektronisches Informationssystem vorzunehmen. Daneben verlangt § 15 Abs. 1 WpHG die Übermittlung der Insiderinformationen an das Unternehmensregister i. S. d. § 8b HGB.
Der Zweck der Ad-hoc-Publizität besteht darin, die Transparenz der Finanzmärkte zu verbessern und dem Insiderhandel vorzubeugen. Publizitätspflichtige Tatsachen i. S. d. § 15 WpHG sind beispielsweise der Beschluss einer Aktiengesellschaft im Rahmen des § 71 Abs. 1 Nr.8 AktG eigene Aktien zu erwerben, deutliche Korrekturen der Gewinnerwartung, bevorstehende Unternehmensübernahmen oder Personenveränderungen in Schlüsselpositionen des Unternehmens Bei Verstößen gegen § 15 WpHG kommen zivilrechtliche Schadensersatzpflichten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 37b WpHG sowie wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen nach § 37c WpHG in Betracht. Daneben sind etwaige Ansprüche aus § 15 WpHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und aus § 826 BGB zu prüfen.

Emittenten von Wertpapieren, die an der Börse oder einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz dazu verpflichtet, Insiderinformationen (z. B. Gewinneinbrüche, Dividendenvorschläge) unverzüglich publik zu machen. Einzelheiten regelt die WpAIV v. 13. 12. 2004 (BGBl. I 3376) m. Änd. Die im Freiverkehr gehandelten Effekten sind davon ausgenommen. Ziel ist es, durch das Herstellen der Bereichsöffentlichkeit einen möglichst gleichmäßigen Informationsstand aller Marktteilnehmer herbeizuführen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft, ob die Emittenten ihrer Publizitätspflicht nachkommen. Wird eine Ad-hoc-Meldung unterlassen oder werden unwahre Tatsachen veröffentlicht, so ist der Emittent gegenüber gutgläubigen Erwerbern dieser Wertpapiere zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 37 b und 37 c WpHG). Ein Verstoß kann ferner mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 39 WpHG). S. a. Directors\' Dealing, Insidergeschäft.




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