Allgemeines Persönlichkeitsrecht

das Recht des einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und seines Eigenwertes als Einzelpersönlichkeit. Der Gedanke, den Menschen als unteilbare sittliche Persönlichkeit zu schützen, war dem BGB-Gesetzgeber (1896) noch nicht voll gegenwärtig. Der Grundgesetzgeber der BRD (1949) hat in Art. 1 GG die Unantastbarkeit der Menschenwürde für die Staatsgewalt als obersten Rechtswert bindend anerkannt und sie deren Schutz unterstellt. Jeder hat daher das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Persönlichkeitsrecht), Art. 2 GG. Als schützenswerte Einzelrechte der Persönlichkeit sind von der Rechtsprechung u. a. anerkannt: Recht zur Veröffentlichung privater Aufzeichnungen (Briefe, Tagebücher), Recht am eigenen Wort (heimliche Tonbandaufnahme rechtswidrig), Recht am eigenen Bild, Namensrecht. Bei Verletzung des A.P.s ist Unterlassungsklage gegeben, bei schuldhafter Verletzung nach (sehr umstrittener) Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (seelisches Schmerzengeld). Persönlichkeitsschutz.

grundrechtlich abgeleitet aus der Schutzwirkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I) und auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 I). Danach gewährleistet das GG dem Einzelnen einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der jeglicher Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Dieses Grundrecht, dem über die Staat-Bürger-Beziehung hinaus eine privatrechtliche Drittwirkung zukommen kann, soll die traditionellen Freiheitsrechte der Verfassung im Blick auf die modernen Lebensverhältnisse vervollständigen. Das von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen, seine persönliche Ehre und die informationeile Selbstbestimmung. Als unbenanntes Freiheitsrecht richtet es sich - im Unterschied zur allgemeinen Handlungsfreiheit - nur gegen Eingriffe in die engere Sphäre der Persönlichkeit.
Die Ausprägungen dieses Abwehrrechts sind durch die Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben, sondern anhand bestimmter Streitfälle konkretisiert. Zur Verdeutlichung sei auf folgende Entscheidungen hingewiesen: Mikrozensus, Scheidungsakten, Arztkartei, heimliche Tonbandaufnahmen, Sexualkundeunterricht und Transsexuelle. Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören ferner das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort sowie das Recht, vom Unterschieben nicht getaner Äusserungen verschont zu bleiben. Gegenüber der Pressefreiheit geniesst der Schutz der Persönlichkeitssphäre Vorrang, sofern kein überwiegendes Allgemeininteresse an der öffentlichen Erörterung privater Vorgänge besteht. Dies gilt erst recht, wenn - wie im Soraya-Fall - ein erfundenes Interview von der Unterhaltungs- und Sensationspresse veröffentlicht wird.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt sich nicht auf den subjektiven Schutz gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die
Identität, Individualität und autonome Lebensgestaltung der Person. Es hat ausserdem eine objektive, vom Gesetzgeber zu verwirklichende Funktion. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Im Strafverfahren verbietet das Grundrecht die Verwertung persönlicher Tagebücher und ähnlicher Aufzeichnungen nicht schlechthin. Doch gilt der Vorrang des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem Persönlichkeitsschutz nur nach Massgabe des streng anzuwendenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.

Persönlichkeitsrecht.




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