Arzt und Arbeitsverhältnis

Im Arbeitsrecht :

1. Der Medizinstudent erlangt auf Antrag nach Ablegung der medizinischen Staatsprüfung die Approbation als Arzt (§ 3 BÄrzte0 i. d. F. v. 16. 4. 1987 (BGBl. I 1248) zul geänd. 23. 3. 1992 (BGBl I 719). i. V. m. Approbations0 i. d. F. v. 14. 7. 1987 (BGBl I 1593) zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGB1 II 889). Die Approbation setzt neben deutscher Staatsangehörigkeit persönliche und charakterliche Zuverlässigkeit, ein medizinisches Studium von sechs Jahren, von denen acht bis zwölf Monate auf eine praktische, nicht vergütete (AP 1 zu § 19 BBiG = NJW 81, 2534) Ausbildung in einer Krankenanstalt entfallen müssen, zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum (Berger ZTR 88, 441; Hammerschlag ZTR 90, 104) und den erfolgreichen Abschluss der Prüfung voraus. AiP haben keinen Anspruch auf dieselbe Vergütung wie ein Assistenzarzt (AP 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = NZA 93, 896). Die Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Ausnahmsweise kann die ärztl. Tätigkeit auch aufgrund Erlaubnis ausgeübt werden. Besonderheiten bestehen in den neuen Bundesländern. 2. Zumeist wird der A. nach der Appr. unter Anleitung u. Aufsicht im Krankenhaus als Assistenz-Arzt tätig. Für die Arbeitsverträge mit öffentl-rechtl. Krankenhausträgern findet i. d. R. der BAT mit der Sonderregelung SR 2c BAT Anwendung. Arbeitsverträge mit freigemeinnützigen Krankenhausträgern verweisen zumeist auf Richtlinien der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes bzw. des Diakonischen Werkes der Evangel. Kirche in Deutschland). Diese Richtl. sind keine Tarifverträge u. gelten nur kraft vertragl. Vereinbarung. Für das ärztl. Personal gilt nicht die AZO (AP 6 zu § 17 BAT). Die Arbeitszeit, insb. der Bereitschaftsdienst ist jedoch in der SR 2c geregelt (vgl. dazu AP 6, 7 zu § 17 BAT) vgl. Debong ArztR 91, 173. Die AssistenzÄ sind wegen der ärztl. Versorgung der Patienten weisungsgebunden. Hat ein AG die Verpflichtung übernommen, dem Arzt auch die Möglichkeit zu gewähren, die Anerkennung als Arzt mit Gebietsbezeichnung zu erreichen, ist der AG verpflichtet, hierzu die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, andernfalls erwachsen Schadensersatzpflichten (NJW 90, 2955 = NZA 90, 845).
3. Die Letztverantwortung trägt der leitende o. ChefA. Sie sind nach h. M. Arbeitnehmer, leitende Angestellte zumeist nur
dann, wenn sie Mitglied der Krankenhausleitung sind. Ihre Ar-
beitsverträge werden i. d. R. nach von den Organisationen der Krankenhausträger, insbesondere der deutschen Krankenhausgesellschaft herausgegebenen Mustern (ArbR-Form § 2 V; Siegmund-Schultze ArztR 91, 211; ders. ArztR 92, 357) abgeschlossen. Zumeist wird der AV auf unbestimmte Dauer o. Lebenszeit abgeschlossen. Dem ChefA wird neben dem Grundgehalt entweder eine Pauschale, eine Beteiligung oder das sog. Liquidationsrecht eingeräumt, wenn die Patienten die gesonderten ärztlichen Leistungen wählen. Kann er das Liquidationsrecht nicht mehr ausüben, kann ihm ein Anspruch auf Anpassung seiner Bezüge zustehen (AP 12 zu § 611 BGB Arzt Krankenhaus-Vertrag; zur Änderung des Gebührenrechts: AP 20 = NJW 89, 2346; AP 24 = NJW 91, 1562 = NZA 91, 16). Neben der vereinbarten Vergütung kann er nicht ohne weiteres eine zusätzl. Vergütung verlangen, wenn er in erheblichem Umfang Rufbereitschaft leisten muss, weil ein Oberarzt fehlt (AP 33 zu § 612 BGB). Ist ihm das Liquidationsrecht eingeräumt, so können die nachgeordneten Ärzte aufgrund von Landesgesetzen hieran zu beteiligen sein. Dazu können Pools gebildet werden, die durch den Krankenhausträger verwaltet werden u. für den bei Überzahlung Rückzahlungsansprüche erwachsen (vgl. AP 29, 36, 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche = NJW 84, 687; 1420). Die Verträge werden vielfach durch Änderungen des Krankenhausfinanzierungsrechts beeinflusst (Zuck NZA 88, 763; Münzel NJW 93, 2969). Zur Altersversorgung: Boecken ArztR 89, 369. Das Haftungsrisiko des Chefarztes ist sehr hoch (Fahrenhorst NZA 91, 554). Ist einem OberA die Bestellung als ChefA zugesagt, der Zeitpunkt aber offengeblieben, so kann der alte Stelleninhaber über die Altersgrenze beschäftigt werden (AP 2 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag). Der Krankenhausträger, der einem Arzt mit Liquidationsbefugnis die Anhebung der im Jahre 1969 vereinbarten Grundvergütung anbietet, darf die Zusage davon abhängig machen, dass der leitende Arzt seine Mitarbeiter an seinen Einkünften aus privater Liquidation beteiligt (AP 10 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag). Vertraglich kann dem Krankenhaus die Teilung der Abteilung des ChefA o. die Herabsetzung der Zahl der von ihm zu betreuenden Betten überlassen sein (AP 3 a. a. 0.). Zu sonstigen Anpassungsklauseln (AP 27 = NZA 93, 552). In welchem Umfang Nebentätigkeiten der leitenden Ärzte oder nachgeordneten Krankenhausärzte zu vergüten sind, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (Neugeborenen-Erstuntersuchung: AP 9 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; Vornahme der Leichenschau: AP 30, 32 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; Todesbescheinigungen: AP 39; Alkoholtest: AP 46 = DB 87, 2528).
4. Ärztliche Direktoren werden diejenigen Ärzte genannt, die gegenüber dem Krankenhausträger die Verantwortung für den ordnungsgemässen Ablauf des gesamten Krankenhausbetriebes in organisatorischer Hinsicht, Krankenhaushygiene u. Einhaltung seuchenpolizeilicher Meldepflichten übernehmen. Zumeist wird die Verpflichtung als Nebenpflicht einem Chefarzt übertragen.
5. Ein Belegarzt ist kein AN; vielmehr ist es ein A., dem vom Krankenhausträger das Recht eingeräumt ist, seine eigenen u. ihm überwiesenen Pat. im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Räume u. Einrichtungen stationär zu behandeln (BGH NJW 72, 1128). Der BelegA steht in dienstvertragl. Beziehungen zum Krankenhaus, so dass für ihn -s Arbeitsgerichte nicht zuständig sind.
6. Konsiliarärzte sind solche, die von einem behandelnden Arzt in der Behandlung hinzugezogen werden. Volontärärzte (Gastärzte) sind solche, die zur ärztl. Versorgung im Krankenhaus nicht notwendig sind. Sie erhalten daher zumeist keine -s Arbeitsvergütung (Hammerschlag ZTR 88, 243).




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