Diktatur

(lat.: dictare = vorsagen, vorschreiben); die uneingeschränkte Ausübung der gesamten Staatsgewalt durch einen einzelnen, wenige oder eine bestimmte Klasse oder Gruppe (Partei, Militär) unter Ausschaltung der Gewaltenteilung mit der Neigung zu Willkür.

ist die Staatsform, in der die Herrschaftsgewalt ausschließlich und uneingeschränkt einem Einzelnen oder einer Gruppe zusteht. Sie bildet den Gegensatz zur Demokratie. Sie neigt zum Machtmissbrauch (Tyrannei), weshalb Machtwechsel vorteilhaft ist. Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 15. A. 2007

Von einer D. spricht man, wenn in einem Staat die Herrschaftsgewalt nicht auf verschiedene Organe verteilt ist (Gewaltentrennung), sondern unbeschränkt einem einzelnen oder einer Gruppe (insbes. einer Partei oder dem Militär: Partei-, Militärd.) zusteht. In der neueren Geschichte trat die D. häufig unter Bruch der Verfassung auf (Faschismus); verschiedentlich wurde sie auch scheinbar legal errichtet (NS-Regime). Die D. neigt häufig zum Totalitarismus (totaler Staat) und zur Willkürherrschaft, da es an einer wirksamen Hemmung und Kontrolle der Staatsgewalt, insbes. an einer unabhängigen Rechtsprechung, fehlt. In einem besonderen Sinne, nämlich dem des beherrschenden Einflusses der Arbeiter- und Bauernklasse auf Staat und Gesellschaft, spricht man von der D. des Proletariats. Nach kommunistischer Auffassung liegt hierin aber keine D. im obigen Sinne, weil die Herrschaft des Proletariats nicht diktatorisch, sondern durch das Rätesystem verwirklicht wird. Keine D. begründet die auch in rechtsstaatlichen Verfassungen vorgesehene Notstandsgesetzgebung mit besonderen Rechten für die vollziehende Gewalt, z. B. einem Notverordnungsrecht (Notverordnungen); bei verfassungsmäßiger Anwendung führen sie lediglich zu einer zeitlich und sachlich begrenzten Konzentration staatlicher Befugnisse bei bestimmten Stellen. Eine gewisse Verwandtschaft besteht zwischen D. und Tyrannei (Tyrannis). Dieser überkommene Begriff wird heute zumeist i. S. materiell ungerechter oder grausamer Ausübung der Staatsgewalt gebraucht, wozu die D. infolge ihrer Machtfülle und des Fehlens von Kontrollinstanzen naturgemäß neigt.

Staatsform, bei der eine Person oder eine Machtgruppe (Partei, Militärjunta) die Macht im Staat tatsächlich, meist weitgehend auch rechtlich allein ausübt; formal bedient sich die D. heute meist demokratischer Formen, wobei aber von vornherein durch Einheitslisten und Druck auf die Wähler sichergestellt ist, dass keine unliebsamen Abgeordneten gewählt werden, totalitärer Staat, Faschismus, Militärdiktatur, Parlamentarismus.




Vorheriger Fachbegriff: Dikatur | Nächster Fachbegriff: Diktaturgewalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen