Divergenz gerichtlicher Entscheidungen

liegt vor, wenn über dieselbe Rechtsfrage von verschiedenen Gerichten, evtl. auch von verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden. Sie ist in Deutschland nur z. T. durch das G. ausgeschlossen, z. B. soweit eine Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidung besteht. Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen der höheren Gerichte ist u. a. nach § 121 Abs. 2 GerichtsverfassungsG für die Oberlandesgerichte eine Vorlegungspflicht an den BGH in bestimmten Strafsachen gegeben. Die Zivil- und Strafsenate des BGH.s haben die Entscheidungen des Grossen Senats bzw. der Vereinigten Grossen Senate herbeizuführen, wenn der betreffende Senat von der Entscheidung eines anderen Senats des BGH.s abweichen will (§ 136 GerichtsverfassungsG). Gemeinsamer Senat, > auch Divergenzrevision.

1.
Weichen gerichtliche Entscheidungen in derselben Rechtsfrage voneinander ab, so wird dies als Innendivergenz bezeichnet, wenn es sich um Entscheidungen verschiedener Abteilungen (Kammern, Senate) desselben Gerichts handelt; die Abweichungen verschiedener Gerichte bezeichnet man als Außendivergenz.

2.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen der unteren Gerichte können im Rechtsmittelwege durch Anrufung eines übergeordneten Gerichts geklärt werden. Zur sog. Divergenzrevision Revision (2 b).

3.
Eine Regelung für den Fall der Innendivergenz besteht bei den obersten Gerichtshöfen: Will ein Senat eines solchen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so muss er den Großen Senat anrufen (beim BGH den Gr. Sen. für Zivilsachen oder den Gr. Sen. für Strafsachen, bei übergreifenden Sachen die Vereinigten Großen Senate; § 132 GVG). Für die Oberlandesgerichte besteht keine entsprechende Einrichtung, wohl aber bei den Oberverwaltungsgerichten (§ 12 VwGO).

4.
Bei einer Außendivergenz zwischen obersten Gerichtshöfen entscheidet der Gemeinsame Senat. Für Oberlandesgerichte enthält § 121 II GVG eine Regelung für Strafsachen. Danach muss ein OLG, das von einer nach dem 1. 4. 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will, die Sache dem BGH zur Entscheidung vorlegen. Voraussetzung ist, dass in einer Rechtsfrage abgewichen werden soll, auf der die voraufgegangene Entscheidung beruht (also nicht von einer beiläufigen Bemerkung, sog. obiter dictum). Eine D. liegt auch vor, wenn zwar nicht dieselbe Bestimmung, aber der in anderen Vorschriften enthaltene gleiche Rechtsgrundsatz anders ausgelegt werden soll (z. B. Beisichführen von Waffen bei schwerem Diebstahl und Raub; §§ 244, 250 StGB). Vorlagepflicht besteht auch, wenn das OLG einem anderen OLG beitreten will, von dem inzwischen ein drittes OLG abgewichen ist; nicht dagegen, wenn es sich dem BGH anschließen will, von dem ein anderes OLG abgewichen ist. Eine entsprechende Regelung für den Fall der Außendivergenz zwischen OLGen besteht bei Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen.
Diese Grundsätze gelten sinngemäß für die Innendivergenz.

5.
Für Mietsachen Rechtsentscheid.




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