Erschliessungsbeiträge

Bei der Erschliessung, für die Beiträge von den Gemeinden erhoben werden, handelt es sich um die Nutzbarmachung von Baugebieten oder Baugrundstücken für Wohnzwecke. Es müssen Strassen gebaut, Wasser- und Abwasserleitungen errichtet werden. Die Grundstücke müssen mit Strom, Gas oder eventuell sogar einer zentralen Wärmeanlage versorgt werden. Zur Erschliessung gehören ebenso soziale Einrichtungen, wie Kinderspielplätze und Grünanlagen, wie auch Müllbeseitigung und Kläranlagen.
Nun will und kann eine Gemeinde diese ganzen Anlagen nicht ausschliesslich auf eigene Kosten errichten. Sie kann diejenigen zur Bezahlung von Beiträgen heranziehen, die auch positiv davon betroffen sind, weil sie die gebotenen Leistungen in Anspruch nehmen. Soweit im Baugesetz Erschliessungsbeiträge vorgesehen sind, werden diese im Rahmen einer Erschliessungsbeitragssatzung durch Beschluss des Gemeinderats bestimmt. Ob die Forderungen der Gemeinden auf Erschliessungsbeiträge sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach berechtigt sind, kann durch die höheren Verwaltungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte nachgeprüft werden.
Der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, die gemeindlich ordnungsgemäss beschlossene Erschliessung zu dulden und die rechtmässig zustandegekommenen Beitragssätze zu bezahlen.

eine als echter Beitrag (Beiträge) ausgestaltete kommunale Abgabe (Abgaben, kommunale) in der Form eines Kostenerstattungsanspruchs. Der Erschließungsbeitrag ist die einmalige Gegenleistung für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB und die Verschaffung des Sondervorteils des Grundstücks, die Erschließungsanlage dauerhaft und ungehindert in Anspruch zu nehmen (Erschließung). Schaubild „Erschließungsbeitragsrecht” Die Anlieger, und zwar entweder der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte, tragen regelmäßig 90%, die Gemeinde trägt 10% (§129 Abs. 1 S.3 BauGB) der Erschließungskosten. Für das Erschließungsbeitragsrecht steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Nach Art. 124a Abs. 1 S.1 GG gilt das Erschließungsbeitragsrecht der §§127 ff.
BauG13 jedoch tort, solange der Landesgesetzgeber keine eigenen Regelungen erlassen hat. Eigene Landesrechte bestehen in Bayern, Berlin und Baden-Württemberg. Die wichtigsten Erschließungsanlagen sind Anbaustraßen und Wohnwege (§127 Abs. 2 Nr.1, 2 BauGB). Sie vermitteln dem Grundstück das an wegemäßiger Erschließung, was notwendig ist, damit es bebaut werden oder anderweitig genutzt werden kann. Der die Beitragspflicht rechtfertigende Erschließungsvorteil wird rein objektiv bestimmt. Die subjektive Sicht des Grundstückseigentümers ist unerheblich (aufgedrängte Erschließung). Die Gemeinde muss den Beitrag erheben.
Die Erhebung des Erschließungsbeitrags läuft in drei Phasen ab. In der Aufwendungsphase wird der beitragsfähige Kostenaufwand ermittelt. Die Baumaßnahmen müssen in den Grenzen eines weiten gemeindlichen Ausbauermessens erforderlich sein. Sie werden für die einzelne Erschließungsanlage, für einen Abschnitt hiervon oder für eine aus mehreren Anlagen bestehende Erschließungseinheit ermittelt. In der Verteilungsphase werden die so ermittelten Kosten auf die Grundstücke verteilt. Dabei ist zwischen erschlossenen und nicht erschlossenen Grundstücken zu unterscheiden. Abgestuft nach der Intensität der Nutzung wird jedes Grundstück nach dem Verteilungsmaßstab der Satzung mehr oder weniger stark belastet. Die Heranziehungsphase beginnt, wenn der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt und damit die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist muss die Gemeinde den Grundstückseigentümer heranziehen. Zur Entlastung ihres Haushalts kann die Gemeinde schon vor der endgültigen Fertigstellung Vorausleistungen erheben, einzelne Teile der Erschließungsanlage (z. B. Fahrbahn) durch Kostenspaltung oder Stücke der Erschließungsanlage (Abschnitt, Erschließungsbeitragsrecht) vorweg berechnen. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Ablösungsvertrag zu schließen.
Erschließungsbeiträge können nicht erhoben werden, wenn die Erschließungsanlage bereits seit langer Zeit existierte vorhandene Straße.
— Die Erschließungsanlage ist nur dann beitragsfähig, wenn sie rechtmäßig ist. Andernfalls droht die Gefahr ihrer Beseitigung, um einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Die Erschließungsanlage ist deswegen an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden (§ 125 BauGB, planungsrechtliche Bindung). In ihm müssen Verlauf sowie Länge und Breite der vorgesehenen Erschließungsanlagen enthalten sein. Geringfügige Abweichungen von den Festsetzungen sind in den Grenzen des § 125 Abs. 3 BauGB möglich. Existiert kein Bebauungsplan, müssen die Voraussetzungen des §1 Abs. 4-6 BauGB erfüllt sein. Verlangt wird ein Abwägungsvorgang durch die planende Gemeinde, bei dem die von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.
Nicht geklärt ist bislang, ob – wofür vieles spricht die Gemeindevertretung diese Abwägungsentscheidung treffen muss oder eine Verwaltungsentscheidung genügt.
Ein Grundstück ist im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne regelmäßig erschlossen, wenn es von der abzurechnenden Straße mit Kraftfahrzeugen, einschließlich der Feuerwehr, dem Rettungsdienst und Versorgungsfahrzeugen (Müllabfuhr) erreichbar ist. Das ist der Fall, wenn mit diesen Fahrzeugen von der Straße auf das Grundstück heraufgefahren werden kann oder man mit diesen Fahrzeugen auf der Straße bis zur Höhe des Grundstücks heranfahren und es dann betreten kann. Maßgeblich ist das Bauplanungsrecht, also entweder die §§ 30 ff. BauGB oder der Bebauungsplan. In Industrie- und Gewerbegebieten ist regelmäßig das Herauffahren-können erforderlich, während in Wohngebieten die Heranfahrensmöglichkeit ausreicht. Die Erschließung muss gerade wegen der abgerechneten Erschließungsanlage bestehen. Grenzt das Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, müssen die anderen hinweggedacht werden können, ohne dass die Erschließung entfiele.
– Kosten (§ 128 Abs. 1 BauGB) sind nur die tatsächlichen Ausgaben (v. a. Baukosten) der Gemeinde, also keine betriebswirtschaftlichen Kosten wie z.B. Abschreibungen oder eigene Arbeitskräfte. Die Gemeinde kann (§ 130 Abs. 1 BauGB) nach Einheitssätzen, nach tatsächlich entstandenen Kosten oder einer Kombination von beidem abrechnen. Auch sämtliche Aufwendungen, die zur Erlangung des Eigentums an Straßenlandgrundstücken erforderlich geworden sind, unterfallen dem Kostenbegriff, ebenso die Bereitstellung von Grundstücken aus dem Gemeindevermögen. Was sonst zu den Kosten gehört, ergibt sich aus der Satzung oder dem jeweiligen Bauprogramm der Erschließungsanlage. Eine Anbaustraße besteht typischerweise aus den Teileinrichtungen Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Beleuchtung und Entwässerung (v. a. Kanalisation). Deren Baukosten werden auf die Anlieger verteilt, wobei die Kanalbaukosten nur anteilig angesetzt werden dürfen, wenn der Kanal auch der Entwässerung der Anliegergrundstücke dient (Anschlussbeitrag). Eine erhebliche Kostenposition bilden die Kreditkosten der Gemeinde, welche sie fiktiv der Erschließungsanlage – ggf. für eine
jahrzehntelange Bauphase - zuordnen darf (Fremdfinanzierungskosten). Kosten können nur bis zum
Entstehen der sachlichen Beitragspflicht angesetzt
werden.
- Auch wenn ein Grundstück bereits erschlossen ist, muss es nicht notwendig (schon) beitragspflichtig sein. Denn die Beitragspflicht aktualisiert sich nach § 133 Abs. 1 BauGB erst, wenn das Grundstück baureif, also „Bauland” ist, d. h. in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden kann. Bis dahin muss die Gemeinde auf die Erhebung des Beitrags verzichten. Die Beitragspflicht entsteht demzufolge erst dann, wenn zumutbar aus-räumbare Hindernisse, die der baulichen und/oder gewerblichen Nutzung entgegenstehen, beseitigt sind. Dasselbe gilt für gemeindeeigene Grundstücke, die zwar in die Verteilung rechnerisch einbezogen werden müssen, bei denen die Beitragspflicht aber erst entsteht, wenn sie veräußert werden. Andernfalls fielen Forderungsinhaber und Schuldner in einer Person zusammen (Konfusion). Umgekehrt bedeutet dies, dass ein an sich erschlossenes Grundstück (§ 131 Abs. 1 BauGB), dessen Bebaubarkeit dauerhaft an nicht ausräumbaren Hindernissen scheitert (z. B. öffentliche Grünfläche, Landschaftsschutzgebiet), bereits als nicht erschlossen gilt und deswegen an der rechnerischen Aufwandsverteilung nicht teilnimmt. Nicht erschlossen sind weiterhin Erschließungsanlagen selbst (andere öffentliche Straßen oder Plätze). Tiefenbegrenzung
- Die Verteilung des entstandenen Aufwandes richtet sich nach Art und Maß der Grundstücksnutzung (§ 131 Abs. 3 BauGB). Der Verteilungsmaßstab ist in der gemeindlichen Satzung enthalten. Er stellt in der Regel auf die Zahl der Vollgeschosse, die Geschossflächen, die Grundstücksgröße oder Kombinationen hiervon ab. Außerdem werden gewerblich-industriell genutzte Grundstücke im Vergleich zu Wohngrundstücken mit einem Zuschlag versehen. Wird ein Grundstück von mehreren Anbaustraßen gleichermaßen erschlossen (z.B. Eckgrundstücke), kann die Gemeinde eine Mehrfacherschließungsvergünstigung in ihrer Satzung vorsehen. Dies geschieht in der Weise, dass das Eckgrundstück mit geringerer Belastung in der Verteilung des Aufwands erscheint. Allerdings führt diese Regelung zu einer höheren Belastung der übrigen Anlieger, so dass Vergünstigungsbegrenzungen in der Satzung vorgesehen sein müssen.
DRIEHAUS, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, München (C. H. Beck), ,2007.
erheben Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für Erschliessungsanlagen (öffentliche, zum Anbau bestimmte Strassen, Wege, Plätze, Sammelstrassen, Parkflächen und Grünanlagen); §§127 ff. BundesbauG. Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Erschliessungsanlage erstmals und endgültig hergestellt ist. Baulanderschliessung.




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