Hausdurchsuchung

Laut Grundgesetz ist die Wohnung unverletzlich. Damit sind sowohl private als auch Arbeitsund Geschäftsräume gemeint. Die Durchsuchung stellt einen Eingriff in die Unverletzlichkeit dar und darf prinzipiell nur von einem Richter angeordnet werden. Lediglich bei Gefahr im Verzug können die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, z. B. Polizisten, ausnahmsweise selbst eine Durchsuchung einleiten. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg der Maßnahme beim Warten bis zur Entscheidung des Richters nicht garantiert wäre. Findet eine Durchsuchung ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts statt, so sind ein Beamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzuzuziehen, in deren Bezirk die Maßnahme stattfindet. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Aktion beiwohnen. Ist er abwesend, so soll möglichst sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger oder ein Nachbar beteiligt werden. Der Staatsanwaltschaft steht die Durchsicht von Papieren des Betroffenen zu. Andere Beamte haben dazu nur das Recht, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls müssen die Unterlagen in dessen Gegenwart mit einem Amtssiegel verschlossen und anschließend der Staatsanwaltschaft abgeliefert werden. Auf Verlangen ist dem Betroffenen nach Beendigung der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Anordnung enthält und auf jeden Fall die Straftat näher zu bezeichnen hat.

Art. 13 GG; §§ 105-107 StPO me Wohnung, Unverletzlichkeit der
Durchsuchung bei Verdächtigen
Die Durchsuchung einer Person, ihres Eigentums sowie ihrer Wohnung und anderer Räume ist erlaubt, wenn diese Person
* als Täter,
* als Teilnehmer einer Straftat,
* oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt wird.

Bedingung für die Zulässigkeit der Maßnahme ist die so genannte Auffindungsvermutung, d.h., der Zweck muss entweder die Ergreifung des Verdächtigen oder die Beschlagnahmung von Beweismitteln sein. Es muss zudem objektive Anhaltspunkte dafür geben, dass dieses Vorgehen Erfolg haben wird. Eine Durchsuchung ist auch zulässig, wenn der Betroffene nur für eine Blutprobe mitgenommen wird.
§ 102 StPO
Durchsuchung bei nicht verdächtigen Personen
Die Voraussetzungen für die Durchsuchung von Räumlichkeiten nicht verdächtiger Personen sind strenger begrenzt als bei Verdächtigen. Aufgrund gewisser bewiesener Tatsachen muss die Schlussfolgerung nahe liegen, dass diese Maßnahme zum Erfolg führen wird.

Die Durchsuchung ist hier deshalb nur zulässig
* zur Ergreifung eines Beschuldigten,
* zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, d. h. zur Sicherung von Beweismitteln,
* zur Verfolgung von konkreten Spuren einer Straftat.

Eine bloße Auffindungsvermutung reicht in diesem Fall nicht aus. Dementsprechend ist die Suche nach bislang nicht näher beschriebenen Beweismitteln nicht erlaubt.

Ein Beispiel: Wird ein Dieb auf frischer Tat ertappt und lässt sich annehmen, dass in seiner Wohnung weitere gestohlene Gegenstände lagern, so wäre eine Durchsuchung dort rechtmäßig. Die Durchsuchung der Wohnung seiner nicht tatverdächtigen Freundin dagegen wäre nicht erlaubt, es sei denn, ein Zeuge hätte der Polizei etwa mitgeteilt, in den Räumlichkeiten der Frau befände sich genau bezeichnetes Diebesgut.
Stoßen die Ermittler bei einer Durchsuchung auf Gegenstände, die in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, jedoch auf eine andere Straftat hindeuten, so können sie diesen Zufallsfund einstweilen beschlagnahmen. Die Durchsuchung ist auch bei Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht wie Ärzten, Steuerberatern und Rechtsanwälten gestattet, sofern keine beschlagnahmefreien Gegenstände wie
Krankenakten oder Mandantenunterlagen konfisziert werden.

§§ 97, 103 StPO

Siehe auch Beschlagnahme
Durchsuchung zur Nachtzeit
Als Nachtzeit gelten in der Spanne vom 1. April bis zum 30. September die Stunden von 21 bis 4 Uhr und vom 1. Oktober bis zum 31. März die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Zu diesen Zeiten dürfen Durchsuchungen nur stattfinden
* bei Verfolgungen auf frischer Tat,
* bei Gefahr im Verzug,
* bei der Wiederergreifung eines flüchtigen Häftlings.

Unter die Beschränkung fallen allerdings keine Räumlichkeiten, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind, etwa Gasthäuser und Diskotheken. Ebenfalls gilt sie nicht für Räume, die der Polizei als Versammlungsorte bestrafter Personen sowie Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

§ 104 StPO

Unverletzlichkeit der Wohnung

Durchsuchung.




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