Hehlerei

Jemand begeht Hehlerei, wenn er eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat rechtswidrig erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt bzw. abzusetzen hilft, um sich oder den Dritten zu bereichern. Das Delikt besteht also in der Aufrechterhaltung der durch die
Vortat geschaffenen Vermögenslage. Von daher kann ein Dieb nicht mit Gegenständen hehlen, die er selbst gestohlen hat. Darüber hinaus liegt der Tatbestand nur vor, soweit jemand Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt bekommt. Die bloße Verwahrung, das Entleihen oder Mieten einer gestohlenen Sache zählen nicht zur Hehlerei. Als unmittelbare Unterstützung beim Absetzen des Diebesguts gelten z. B. dessen Transport zum Verkaufsort, die Fälschung von Fahrzeugpapieren gestohlener Fahrzeuge und das Zerlegen oder Umschleifen entwendeter Schmuckstücke. Die Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass der Täter irgendwie über die rechtswidrige Beschaffung der Sache Bescheid weiß. Es genügt auch, wenn er mit der Möglichkeit einer Vortat rechnen muss, die in fremdes Vermögen eingegriffen hat. Unter keinen Umständen sollte man deshalb auf extrem günstige Angebote von Unbekannten eingehen, vor allein falls die Gegenstände, etwa Elektronikartikel, noch originalverpackt sind. Erwirbt jemand eine Sache, die ein anderer zuvor entweder mit gestohlenem Bargeld oder mithilfe eines entwendeten Sparbuches erlangt hat, handelt es sich um so genannte Ersatzhehlerei. Sie ist nicht strafbar.

Bei Hehlerei an geringwertigen Sachen und gegen nahe stehende Personen setzt die Strafverfolgung grundsätzlich nur auf Antrag ein. Allerdings erfolgt bei geringwertigen Sachen eine Strafverfolgung von Amts wegen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht.

Das Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Bei gewerbsmäßiger bzw. Bandenhehlerei beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre, bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ein bis zehn Jahre.

§§ 259, 260, 260a StGB

Siehe auch Diebstahl

Sie begeht, wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch eine strafbare Handlung (zum Beispiel durch Diebstahl oder Unterschlagung) erlangt worden sind, an- und verkauft. Die Strafe beträgt Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der gewerbsmäßige Hehler wird strenger bestraft (§§259,260 StGB).

1) Sachhehlerei(§§ 259 ff. StGB) begeht, wer irgendeines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiss, dass sie mittels einer strafbaren Handlung (z. B. durch Diebstahl oder Betrug, jedenfalls durch ein Vermögensdelikt) erlangt worden sind, an sich bringt, verheimlicht oder zu deren Absatz mitwirkt. Dieses Wissen um die Strafbarkeit der Vortat wird bereits dann vermutet, wenn der Täter sie "den Umständen nach annehmen musste". Keine H. liegt vor, wenn nur der Erlös aus der Verwertung einer mittels strafbarer Handlung erworbenen Sache (also nicht diese selbst) erlangt wird (sog. Ersatzh.). Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei Gewerbs-oder Gewohnheitsmä- ssigkeit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren. Versuch ebenfalls strafbar, ferner Polizeiaufsicht zulässig. - 2) Personenhehlerei (§ 258 StGB) ist die schwere Begünstigung zu bestimmten Vortaten (wie Diebstahl, Unterschlagung oder Raub). Strafe: wie bei der Sachh.

(§ 259 StGB) begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch Diebstahl oder ein sonstiges Vermögensdelikt erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Es muss sich um die rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte) Vortat eines anderen handeln. Daher ist z. B. H. des Diebes an der von ihm gestohlenen Sache nicht denkbar. Doch können Anstifter u. Gehilfen der Vortat H. hinsichtlich der Gegenstände begehen, die ein anderer Teilnehmer an der Vortat erlangt hat. Der Täter muss wissen, dass die Sache irgendwie durch eine rechtswidrige Straftat erlangt ist; bedingter Vorsatz genügt. § 259 StGB wendet sich nach der sog. Perpetuierungstheorie gegen die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögensanlage. Sie erfasst deshalb nicht die sog. Ersatzhehlerei, die sich auf den Erlös aus der Verwertung einer durch die Vortat erlangten Sache bezieht; etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der Erlös selbst durch erneutes Vermögensdelikt erlangt wurde (somit H. an dem durch den Verkauf gestohlener Waren betrügerisch erzielten Entgelt). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, im Fall gewerbsmässiger H. (§ 260 StGB) Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 10 Jahren. Der Versuch ist stets strafbar. Die H. gegen nahestehende Personen, grundsätzlich auch die H. an geringwertigen Sachen wird nur auf Strafantrag verfolgt.
Für Altmetallhändler gilt eine Sonderregelung: Bei ihnen ist H. an unedlen Metallen auch dann strafbar, wenn sie die Herkunft aus einer rechtswidrigen Straftat fahrlässig nicht erkannten (§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen).

(§ 259 StGB) ist im Strafrecht die Tat des Hehlers. Die H. ist ein Vermögensdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. § 259 StGB wendet sich (Perpe- tuierungstheorie) gegen die Aufrechterhaltung (Per- petuierung) der durch die Tat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Täter. Gewerbsmäßige H. , Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei sind qualifizierte Begehungsformen. Wer gewerbsmäßig mit Edelmetallen und Edelsteinen Handel treibt und einen derartigen Gegenstand, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihn ein anderer durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat (z.B. Diebstahl) erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 148 b GewO). Lit.: Seelmann, K., Grundfälle zur Hehlerei (§259 StGB), JuS 1988, 39; Bessel, S., Hehlerei durch delikti- sche Sachverschaffung, 1995

§259 StGB. Anschlussdelikt zu allen Vermögensstraftaten. Der Hehler wirkt daran mit, dass sich der Vermögensangriff des Vortäters verfestigt; der aus der Vortat stammende Gegenstand entfernt sich durch die Mitwirkung des Hehlers immer weiter vom Geschädigten, eine Wiederherstellung der ursprünglichen Besitzlage/Vermögenslage wird dadurch erschwert (sog. Perpetuierungstheorie).
1) Der äußere Tatbestand setzt eine Sache, also einen körperlichen Gegenstand, voraus, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat (Vortat) erlangt hat. Diebstahl ist nur ein Beispiel, gemeint sind Vermögenstaten im weitesten Sinne; auch die Hehlerei kann Vortat sein (Kettenhehlerei).
Das Gesetz enthält vier Tathandlungen: Ankaufen, Verschaffen, Absetzen, Absetzen helfen. Diese vier Tathandlungen lassen sich in zwei Gruppen zusammenfassen:
— Wer ankauft oder verschafft, handelt als Erwerber im Eigeninteresse. Im Einvernehmen mit dem Vortäter erhält der Hehler den Gegenstand entweder rechtsgeschäftlich durch Kauf oder durch sonstiges
Verschaffen (derivativer Erwerb). Wer den Vortäter bestiehlt oder erpresst, handelt nicht im Einvernehmen mit ihm und ist nicht Hehler; anderes gilt bei einer täuschungsbedingten Verschaffung der Sache.
— Wer absetzt oder beim Absetzen hilft, muss für den Vortäter handeln, mithin in dessen Interesse. Absetzen meint im Auftrag für den Vortäter die Weitergabe des Tatobjekts an Dritte. Nach der Rspr. reicht hierfür bereits ein auf Absatz gerichtetes Verhalten; ein Absatzerfolg ist nicht notwendig. Die Absatzhilfe regelt die zur Täterschaft erhobene Hilfe zum Absatz durch den Vortäter. Teilnahme i. S. v. § 27 StGB hierzu —Beihilfe zur Absatzhilfe — bleibt möglich.
2) Der subjektive Tatbestand verlangt eine egoistische oder altruistische Bereicherungsabsicht. „Dritter” kann aber nicht der Vortäter selbst sein. Für Handlungen zugunsten des Vortäters ist die Begünstigung (§ 257 StGB) einschlägig.
3) Der Versuch ist strafbar. §§ 247, 248 a StGB gelten entsprechend.
4) Qualifikationen für gewerbsmäßige und Bandenhehlerei in § 260 StGB; gewerbsmäßige Bandenhehlerei ist Verbrechen gemäß § 260a StGB.

begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch Diebstahl oder ein sonstiges Vermögensdelikt rechtswidrig erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 259 StGB). Die Vortat braucht nicht schuldhaft begangen zu sein, muss aber ein Vermögensdelikt sein. Die Vorschrift richtet sich gegen die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, erfasst daher nach h. M. nicht die sog. Ersatzhehlerei, d. h. das Ansichbringen des Erlöses aus der Verwertung der durch die Vortat erlangten Sache (also z. B. des mit dem gestohlenen Sparbuch abgehobenen Geldes); doch können Erzielen und Erwerb des Erlöses neue Straftaten sein (Betrug und H.).

Der Vorsatz, der sich auf das Vorliegen einer mit Strafe bedrohten, wenn auch im Einzelnen nicht bekannten Vortat bezieht, kann ein bedingter sein. Dagegen wird die fahrlässige H. nur bei gewerbsmäßigen Edelmetall(Edelstein)händlern nach § 148 b GewO bestraft. Der vom Hehler erstrebte Vorteil muss ein Vermögensvorteil sein.

Wer an der Vortat mitgewirkt hat, kann nicht wegen H. an den dadurch erlangten Sachen bestraft werden (diese ist insoweit mitbestrafte Nachtat; Konkurrenz von Straftaten); doch können Anstifter und Gehilfen der Vortat H. an Sachen begehen, die andere Teilnehmer an der Vortat durch diese erlangt haben (BGHSt. 33, 52).

Die Strafe für H. (auch Versuch ist strafbar) ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, für gewerbsmäßige H. und Banden-H. (H. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder H. verbunden hat) Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren (§ 260 StGB), für gewerbsmäßige Banden-H. Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren (§ 260 a StGB). Bei Banden-H. und gewerbsmäßiger H. ist Erweiterter Verfall möglich.

H. unter Angehörigen oder Hausgenossen ist Antragsdelikt, ebenso i. d. R. H. an geringwertigen Sachen.

Über Steuerhehlerei s. Steuerstrafrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Hehler | Nächster Fachbegriff: Heil- u. Heilhilfsberufe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen