Kammer

Viele Gerichte sind in Kammern eingeteilt, die dann über den einzelnen Prozeß entscheiden, so zum Beispiel die Landgerichte, die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte, die Verwaltungs- und die Sozialgerichte. Eine Kammer besteht aus drei bis fünf Richtern, von denen meist zwei ehrenamtliche Richter sind. Bei den Landgerichten gibt es Zivil- und Strafkammern. Die Zivilkammern bestehen aus drei Berufsrichtern (außer bei den Kammern für Handelssachen, die aus einem Berufsrichter und zwei Kaufleuten als Handelsrichtern gebildet werden). Bei den Strafkammern unterscheidet man: Schwurgerichtsund große Strafkammern (drei Berufsrichter, zwei Schöffen) sowie kleine Strafkammern (ein Berufsrichter, zwei Schöffen). Die Kammern der Arbeitsund Sozialgerichte bestehen je aus einem Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern, die Kammern der Verwaltungsgerichte aus drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Verhandlungen werden meist von einem Berufsrichter (dem Einzelrichter oder Berichterstatter) vorbereitet.

1) bei den Gerichten 1. Instanz der aus mehreren Richtern bestehende Spruchkörper, z.B. Kammer für Handelssachen; 2) beim Zweikammersystem die Häuser des Parlaments; 3) Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der meist zwangsweise die Angehörigen eines freien oder gewerblichen Berufs Mitglieder sind (z.B. Ärzte-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern).

ist im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Recht vor allem die fürstliche Behörde zur Verwaltung der Einnahmen. In der Gegenwart ist K. die Volksvertretung (z.B. Zweikammersystem), die berufständische Körperschaft (z.B. Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer) oder der kollegiale Spruchkörper eines Gerichts (z.B. Strafkammer, Kammer für Baulandsachen, Kammer für Handelssachen [§ 94 GVG]). Detachierte K. ist die K. eines Gerichts, die ihren Sitz an einem anderen Ort des Gerichtsbezirks hat als die übrigen Kammern des Gerichts. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Tettinger, P., Kammerrecht, 1997; Kluth, W., Kammern, 2004

Die Bezeichnung K. für öffentliche Organe wird unterschiedlich gebraucht: für Spruchkörper von Gerichten (z. B. Zivilkammer) und für Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Angehörigen eines Berufs- oder Wirtschaftszweiges zur Selbstverwaltung ihrer gemeinsamen beruf- und wirtschaftlichen Angelegenheiten zusammenfasst. Hier besteht üblicherweise Pflichtmitgliedschaft (z. B. § 90 II HandwO, § 2 I IHKG). Diese K. sind entweder Repräsentativkörperschaften, bei denen die Kammerzugehörigen die Mitglieder der Kammer wählen - so Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer -, oder Mitgliedskörperschaften, bei denen die in dem Beruf selbständig Tätigen unmittelbar die Kammern bilden, z. B. Rechtsanwalts-, Ärzte-, Apothekerkammern; s. a. Architekten. Sog. Kammergesetze regeln ihr Standesrecht.




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