Kriegsopferfürsorge

fürsorgliche Massnahmen des Staates zur Minderung der Schädigungsfolgen für Kriegsopfer und zur Erlangung einer angemessenen Lebensstellung. - Die

Im Sozialrecht:

Die Kriegsopferfürsorge beinhaltet Leistungen für Kriegsopfer (§9 Nr. 2 BVG). Ihre Leistungen dienen der Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem BVG (§25 Abs. 1 BVG). Mit ihren Leistungen sollen Beschädigten, ihren Familienmitgliedern und den Hinterbliebenen die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes ausgeglichen werden (§25 Abs. 2 BVG). Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte, die Beschädigtengrundrente nach §31 BVG beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG haben, Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach dem BVG beziehen, Eltern zusätzlich auch dann, wenn sie wegen ihres Einkommens keine Elternrente erhalten, aber die Voraussetzungen der §§49 und 50 BVG erfüllen. Die Leistungen werden auch Familienmitgliedern gewährt, soweit sie ihren anzuerkennenden Bedarf nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen decken können (§25 Abs. 4 BVG). Die Leistung setzt voraus, dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, den nach den Vorschriften des BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu bestreiten (§25a Abs. 1 BVG). Zu den Leistungen der Kriegsopferfürsorge s. die Übersicht in Kriegsopferversorgung. Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Ergänzende Leistungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und im sozialen Entschädigungsrecht. Ausgehend von dem Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung, § 5 SGB I, sieht § 24 Abs. 1 SGB I u. a. besondere Hilfen im Einzelfall für beschädigte Personen einschließlich der Berufsförderung vor. Zum Umfang der Versorgung gem. § 9 Nr.2 BVG gehören auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, §§ 25— 27 i BVG. Entscheidend ist dabei die Bemessung des Bedarfs unter Berücksichtigung einzusetzenden Einkommens und Vermögens. Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Integrationsämter, bis 30. 6. 2001 die Hauptfürsorgestelle. Für die Leistung der Kriegsopferfürsorge wird ein Einsatz von Einkommen und Vermögen verlangt, wobei aus Billigkeitsgründen Schongrenzen gelten und bestimmte Freibeträge ohne Anrechnung bleiben.
Neben den berufsfördernden Leistungen, § 26 BVG, sind Krankenhilfen, § 26 b BVG, Hilfe zur Pflege und zur Weiterführung des Haushaltes ebenso wie Altenhilfe, Erziehungshilfe und die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, § 27 a BVG, vorgesehen. Ebenfalls vergleichbar mit der bedarfsorientierten Sozialhilfe sind weitere Hilfen wie die Wohnungshilfe, § 27 c BVG und die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 d BVG. Zur Ausführung der Regelung im Einzelnen gilt die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom Januar 1979, geändert im Juni 1990, BGBl I 1990, 1163.

besteht in Fürsorgemaßnahmen für Kriegsopfer (Kriegsopferversorgung). Die Leistungen der K. werden gewährt, wenn und soweit der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen bei Berücksichtigung sonstiger Sozialleistungen und des eigenen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, eine angemessene Lebensstellung zu erlangen oder sich zu erhalten. Die K. obliegt den Trägern der Sozialhilfe. §§ 25-27 i BVG; schwerbehinderte Menschen.




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