Quittung

Die Quittung ist ein Empfangsbekenntnis. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner eine Quittung zu erteilen, mit der er bestätigt, dass er die ihm zustehende Leistung erhalten hat. Quittungen können nur schriftlich erteilt werden - in Ausnahmefällen, wenn sie für Eintragungen im Grundbuch erforderlich sind, ist zusätzlich eine notarielle Bestätigung erforderlich. Ist bei der unmittelbaren Leistungserbringung die Ausstellung der Quittung übersehen worden, kann sie vom Gläubiger auch später noch verlangt, eventuell sogar auf dem Klagewege erreicht werden. Soweit für die Quittung irgendwelche Kosten anfallen, muss sie der Schuldner tragen.

Schriftliche Bestätigung eines Gläubigers darüber, daß der Schuldner die geschuldete Leistung erbracht hat. Man sollte sich möglichst immer eine Quittung geben lassen, wenn man eine Schuld bezahlt, um später beweisen zu können, daß man sie bezahlt hat. Ein Sonderfall ist die sogenannte Ausgleichsquittung, in der bestätigt wird, daß keinerlei Ansprüche mehr aus einem bestimmten Schuldverhältnis bestehen. Eine solche wird meist gegeben, wenn ein länger bestehendes Vertragsverhältnis, zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis, beendet wird. Mit der Erteilung einer Ausgleichsquittung sollte man vorsichtig sein, weil man damit auf alle weiteren Ansprüche verzichtet. - Die Quittung gilt übrigens auch als Vollmacht: Wenn jemand (zum Beispiel ein Verkaufsfahrer) eine fertig unterschriebene Quittung seines Arbeitgebers vorlegt, so gilt er als ermächtigt, den quittierten Betrag zu kassieren (§370 BGB).

schriftliches Empfangsbekenntnis, das der Gläubiger gegen Empfang der Leistung auf Verlangen zu erteilen hat. Die Qu. ist ein Beweismittel, das durch Gegenbeweis entkräftet werden kann. Der Qu.süberbringer gilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

Empfangsbekenntnis.

(§ 368 BGB) ist das schriftliche Empfangsbekenntnis, das der Gläubiger auf Verlangen gegen Empfang der Leistung erteilen muss. Die Q. ist nur ein vom Gläubiger gegen sich selbst hergestelltes Beweismittel. Sie entsteht nicht durch Rechtsgeschäft. Ihre Beweiswirkung kann durch Gegenbeweis entkräftet werden. Der Überbringer einer (echten) Q. gilt als ermächtigt, die betreffende Leistung zu empfangen (§ 370 BGB). Lit.: Ahlers, R., Die rechtliche Natur der Quittung, 1913

insbes. Zivilrecht: i. d. R. schriftliches Empfangsbekenntnis über den Empfang der geschuldeten Leistung (§ 368 S.1 BGB, Legaldefinition). Sie ist kein
Rechtsgeschäft, sondern bloße Wissenserklärung. Soweit sie vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wurde oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen des Ausstellers trägt, bringt sie als Privaturkunde im Prozess den vollen formellen Beweis für die entsprechende Erklärung des Ausstellers (§ 416 ZPO), so dass ggf. der materielle Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Erklärung geführt werden muss.
Mit der Leistung hat der Leistende (d. h. im Falle der Leistung durch einen Dritten nach § 267 BGB auch der Dritte) gegen den Gläubiger einen (ggf. zu einem Zurückbehaltungsrecht des Schuldners führenden) Anspruch auf Erteilung der Quittung (§ 268 S.1 BGB) auf seine (ggf. vorzuschießenden) Kosten (§ 369 Abs. 1 BGB). Wird an den Überbringer einer (vom Gläubiger ausgestellten) Quittung geleistet, gilt der Überbringer — soweit dem Leistenden nichts Besseres bekannt ist — als zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt (§ 370 BGB, Empfangsermächtigung). Arbeitsrecht: Ausgleichsquittung.

ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners als Erfüllung erhalten zu haben. Auf die Qu. hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§ 368 BGB); er hat regelmäßig die Kosten der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, dass die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen (löschungsfähige Q.). Die Q. ist ein Beweismittel für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Q. gilt gegenüber dem Schuldner als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem Schuldner bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 BGB). Die Leistung an den Überbringer einer echten Q. befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der Überbringer nicht einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der Leistung auf eine gefälschte Q. trifft allerdings nach wie vor den Schuldner. Schuldschein.




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