Rechtsanwaltsgebühr

1.
Die Vergütung (Honorar) des Rechtsanwalts ist im RechtsanwaltsvergütungsG (RVG, Art. 3 des KostenrechtsmodernisierungsG v. 5. 5. 2004, BGBl. I 718, nebst Anlage 1 hierzu - Vergütungsverzeichnis -, m. Änd.) geregelt. Besondere Vergütungsvorschriften gelten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Vormund, Betreuer, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter usw. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG sind Mindestgebühren, die für Gerichtsverfahren grdsätzl. nicht unterschritten werden dürfen (§ 49 b I BRAO). Ein höheres Honorar kann in deutlich abgesetzter Textform (Form, 1 a) - nicht in der Vollmachtsurkunde - vereinbart werden (§ 3 a RVG). In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung ausbedungen werden (§ 4 RVG). Eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder deren Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (Erfolgshonorar), ist nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig, wenn der Auftraggeber auf Grund der Sachlage und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sonst von einer sachgerechten Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 49 b II BRAO, § 4 a RVG).

2.
Die R. fällt entweder in festgelegter Höhe (Wertgebühr, s. u.) oder als Rahmengebühr für bestimmte Tätigkeiten an. Im Zivilprozess sind die wichtigsten R. die Verfahrensgebühr für das Betreiben der Angelegenheit (einschließlich Besprechung und Beratung, Fertigung von Schriftsätzen usw.), die Terminsgebühr für die Vertretung des Mandanten in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin sowie die Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vergleichs oder bei sonstiger Streitbeilegung. Für die Mediation (auch Beratung und Gutachten) soll durch Verzicht auf gesetzliche Festlegung der Abschluss von Gebührenvereinbarungen gefördert werden (§ 34 RVG). Die R. können nebeneinander anfallen. Daneben kann der Rechtsanwalt Auslagenersatz (z. B. für Ablichtungen, Reisekosten) und Umsatzsteuer verlangen. Die Verteidigergebühren in Strafsachen sind als Rahmengebühren ausgestaltet. Der Rechtsanwalt kann einen angemessenen Vorschuss auf die R. verlangen (§ 9 RVG).

3.
Die Höhe der R. richtet sich im Zivilprozess und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem (vom Gericht festzusetzenden) Gegenstandswert, der dem Streitwert oder Geschäftswert entspricht (Wertgebühr, § 23 RVG). So beträgt z. B. bei einem Streitwert von 5000 EUR die R. 301 EUR. Die Verfahrensgebühr fällt hiervon grdsätzl. 1,3-fach an, die Terminsgebühr 1,2-fach, die Einigungsgebühr 1,5-fach (außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens; sonst 1,0-fach). Dies gilt auch für im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte. In Strafsachen richten sich die R. nach dem tätig werdenden Gericht, Bedeutung, Umfang, Dauer und Schwierigkeit der Sache unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Mandanten (z. B. die Grundgebühr 30-300 EUR, die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag vor der Strafkammer 70-470 EUR usw.; für gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwälte und Pflichtverteidiger gelten feste Sätze). Im Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren ist wie im Zivilprozess der Gegenstandswert maßgebend; im Sozialgerichtsverfahren sind z. T. Betragsrahmen vorgesehen. Im höheren Rechtszug gelten überwiegend höhere Gebührensätze (z. B. Verfahrensgebühr 1,6-fach). Beispiele für Prozesskosten s. Anhang XIV.

4.
Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm erstellten, nach Gebührentatbestand usw. detaillierten Berechnung einfordern (§ 10 RVG). Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts - Gebühren, Auslagen usw. - wird auf Antrag (auch des Mandanten) vom Gericht festgesetzt (§ 11 RVG); zuständig ist der Rechtspfleger. Vereinbarte R. und Rahmengebühren können ggfs. im Rechtsstreit angemessen herabgesetzt werden (§§ 4 IV, 14 II RVG).




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