Staat

dauerhaft organisierter Herrschaftsverband, der auf einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten, umfassenden, von niemanden abgeleiteten Gewalt (Staatsgewalt) lebenden Menschen (Staatsvolk). S. hat die Verbandsexistenz zu sichern und die Gemeinschaftsinteressen der Verbandsangehörigen wahrzunehmen.

ist die personalisierte und institutionalisierte Zusammenfassung und Organisation der Menschen eines bestimmten Gebiets und unterscheidet sich in dieser Organisation und der daraus folgenden Herrschaftsgewalt von der Gesellschaft, die nur die Summe verschiedener Interessen und Bestrebungen ist.
St. ist daher gekennzeichnet durch 3 Elemente: St.svolk, St.sgebiet und St.sgewalt.

ist die politische Organisation eines Volkes, die über ein Staatsgebiet u. über volks- u. gebietsbezogene Staatsgewalt verfügt. Die Staatsgewalt ist ursprünglich, d.h. durch keine andere Gewalt begrenzt. Alle übrigen politischen Gemeinwesen leiten ihre Hoheitsgewalt grundsätzlich von ihm ab. Die auf Georg Jellinek (1851-1911) zurückgehende Definition des S. nach seinen 3 Elementen Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt verzichtet darauf, das höchst umstrittene "Wesen" des S. zu bestimmen. Sie enthält keine Aussagen über seine Entstehung (z.B. Gesellschaftsvertrag, historische Entwicklung aus Stamm u. Volk), über die Staatsform (Demokratie, Monarchie, Diktatur u. a.), über die Art der Ausübung der Staatsgewalt (z. B. Rechtsstaat, Machtstaat) u. über die Staatszwecke (z. B. Gerechtigkeit, Friedensordnung, Wohlfahrt, Durchsetzung von Klasseninteressen). Sie benennt aber in hinreichender Deutlichkeit Kriterien, nach denen ein politisches Gebilde ohne Rücksicht auf die
Qualität seiner Verfassung in der Völkerrechtsgemeinschaft als S zu gelten hat.

ist die auf Dauer berechnete Zusammenfassung einer größeren Anzahl von Menschen (Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet) unter Regelung aller für deren gemeinschaftliches Leben notwendigen Belange durch einen innerhalb der Gemeinschaft obersten Willensträger (Staatsgewalt) (Drei- Elemente-Lehre), falls sich die von diesem Willensträger aufgestellte Ordnung tatsächlich durchgesetzt hat und keinem völkerrechtswidrigen Zweck dient (bzw. das rechtlich geordnete, mit unabhängiger Regelungsmacht ausgestattete Gefüge menschlichen Zusammenlebens). Der Begriff S. kann daneben entweder umfassend verwandt werden (Staatsorgane, Staatsangehörige) oder weniger weit (alle öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen) oder ganz eng im Sinne einer juristischen Person (des öffentlichen Rechts) Staat (Bund einerseits, Länder andererseits). Je nach seiner politischen Ausrichtung kann der Staat Polizeistaat, Rechtsstaat, Sozialstaat, Wohlfahrtsstaat u.a. sein. Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 15. A. 2007; Silagi, M., Staatsuntergang und Staatennachfolge, 1996; Hillgruber, C., Die Aufnahme neuer Staaten in die Völkerrechtsgemeinschaft, 1998; Di Fabio, ü., Das Recht offener Staaten, 1998; Feldmüller, C., Die Rechtsstellung fremder Staaten, 1999; Uhlenbrock, H., Der Staat als juristische Person, 2000; Zippelius, R., Geschichte der Staatsideen, 10. A. 2003; Evangelisches Staatslexikon, hg. v. Heun, W. u. a., 2006

die politische Einheit einer Gemeinschaft von Menschen, die in einem bestimmten Gebiet unter einer obersten Gewalt organisiert sind. Der Staat im Rechtssinne setzt daher drei konstituierende Merkmale voraus (Drei-Elementen-Lehre, entwickelt von dem Staatsrechtslehrer Georg Jellineks, 1851-1911):
— Staatsgebiet, — Staatsvolk und
Staatsgewalt.
Staatsgebiet ist jeder abgegrenzte, beherrschbare und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete Teil der Erdoberfläche.
Staatsvolk ist die Summe der Personen, die auf dem als Staatsgebiet beschriebenen Territorium auf Dauer wohnt und dadurch von Personengruppen, die zu anderen Staaten gehören, abgrenzbar ist (Staatsangehörigkeit).
Staatsgewalt ist die originäre (unabgeleitete) Herrschaftsmacht über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) und das Staatsvolk (Personalhoheit). Staatsgewalt

Der Begriff wird in der Staatsphilosophie und der allgemeinen Staatslehre sehr unterschiedlich definiert. In einfachster Form versteht man darunter eine Personengemeinschaft in ihrer politischen Organisation, die ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt voraussetzt. Die Herrschaftsgewalt des Staates ist unabgeleitet und umfassend; alle anderen politischen Gemeinwesen sind ihm eingegliedert und leiten ihre Gewalt von ihm ab. Wesen und Rechtfertigung des S. ist Gegenstand der Staatstheorien. Über die verschiedenen Organisationsformen s. Staatsformen.




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