Wehrbeauftragter des Bundestages

Institution, welche dazu bestimmt ist, die Grundrechte der Soldaten zu schützen und zugleich als Hilfsorgan des Bundestages diesen bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion über die Bundeswehr unterstützen soll. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 45 b GG. Rechtsstellung und Aufgabe des Wehrbeauftragten sind in dem Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages (WBeauftrG) im Einzelnen geregelt. Er erstattet einen Jahresbericht (§ 2 WBeauftrG). In Erfüllung seiner Aufgabe sind ihm besondere Befugnisse, insb. Auskunfts- und Beteiligungsrechte, übertragen (§§ 3, 12 WBeauftrG). Er kann insb. unangemeldet alle Truppenteile, Dienststellen und Stäbe der Bundeswehr besuchen. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Amtshilfe zu leisten (§ 4 WBeauftrG). Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Diese Eingaben sind vertraulich zu behandeln. Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet (§§ 7 ff. WBeauftrG). Auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses ist der Wehrbeauftragte zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 10 WBeauftrG).

Die Institution des W. wurde durch G zur Ergänzung des GG vom 19. 3. 1956 (BGBl. I 111) nach schwedischem Vorbild (Ombudsman) geschaffen (Art. 45 b GG). Seit 1990 kann W. auch eine Frau sein. Ihm obliegt der Schutz der Grundrechte der Soldaten und die Unterstützung des BT bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte. Nach dem G über den W. des Bundestages v. 16. 6. 1982 (BGBl. I 677) m. Änd. hat er ein umfassendes Informationsrecht, kann insbes. vom BMVg und allen Wehrdienststellen Auskunft und Akteneinsicht verlangen (außer bei zwingendem Geheimhaltungsbedürfnis), Truppen und Dienststellen unangemeldet besuchen und die Hilfe von Behörden in Anspruch nehmen (§§ 3, 4). Soldaten können sich ohne Einhaltung des Dienstweges mit Eingaben an ihn wenden; anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet (§§ 7, 8). Der WdB ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 10). Er steht im Amtsverhältnis, wird vom BT auf 5 Jahre gewählt (Wiederwahl zulässig), vom BTPräs. ernannt und kann von diesem vor Amtszeitablauf auf Antrag des Vtdgsausschusses und mit Zustimmung des BT entlassen werden (§§ 13-15). Der WdB unterliegt keinen Weisungen; doch können der BT oder sein Vtdg.ausschuss allgemeine Richtlinien für seine Tätigkeit aufstellen (§ 5) oder ihm die Prüfung bestimmter Vorgänge und Bericht hierüber aufgeben (§ 2 I). Er hat jährlich dem BT einen schriftlichen Gesamtbericht und auf Verlangen des BT Einzelberichte zu erstatten (§ 2 II, III).

nach dem Vorbild des schwedischen Ombudsmans geschaffenes Hilfsorgan des Bundestages zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Bundeswehr. Er kann vom Bundesverteidigungsminister und allen Wehrdienststellen Auskunft und Akteneinsicht verlangen sowie jederzeit unangemeldet alle Truppen und Dienststellen besuchen. Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den W. zu wenden und darf dafür nicht benachteiligt werden. Der W. ist weisungsunabhängig, abgesehen von allgemeinen Richtlinien, die der Bundestag oder der Verteidigungsausschuß erlassen können. Der W. erstattet jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht. Er wird auf fünf Jahre vom Bundestag gewählt (Wiederwahl möglich).

des Bundestags. Er wird zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestags bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Bundeswehr berufen (Art. 45 b GG). Wahl durch den Bundestag auf 5 Jahre. Der Wehrbeauftragte wird tätig auf Weisung des Bundestags oder seines Verteidigungsausschusses sowie insbes. aufgrund von Eingaben und Beschwerden der Soldaten; er hat ein Auskunfts- und Besuchsrecht gegenüber dem Verteidigungsminister und der Bundeswehr. Näheres im Gesetz.

des Bundestages, eine neue Institution im deutschen Verfassungsrecht. Der Wehrbeauftragte hat eine doppelte Funktion: Er wird zum Schutz der Grundrechte und zugleich als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle berufen (Art. 45b). Soweit er zum Schutz der Grundrechte im Bereich der Streitkräfte tätig wird, handelt er unabhängig aus eigener Initiative und nach eigenem Ermessen. Jeder Soldat kann sich unmittelbar ohne Einhaltung des Dienstweges an diesen .Ombudsmann" wenden, wobei er deswegen dienstlich nicht gemassregelt oder benachteiligt werden darf. Der Wehrbeauftragte, der in geheimer Wahl vom Bundestag für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird, hat zwar keine Entscheidungskompetenz oder Weisungsbefugnis gegenüber militärischen Stellen. Doch vermag er z.B. durch seine schriftlichen Jahresberichte einen indirekten Einfluss auszuüben.

(Art. 45 b GG) ist das Hilfsorgan des Bundestags, das zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle im Wehrbereich berufen wird. Die Einzelheiten seiner Stellung sind im Gesetz über den Wehrbeauftragten geregelt. Danach hat der Wehrbeauftragte keine Eingriffsbefugnis, sondern nur das Recht Auskünfte zu verlangen, über Missstände zu berichten und Vorschläge zu machen. Lit.: Busch, E., Der Wehrbeauftragte, 5. A. 1999; Gleu- mes, K., Der Wehrbeauftragte, 2001

Er wird vom Bundestag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, um diesem bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Bundeswehr zu helfen. Er hat dem Bundestag mindestens einmal jährlich einen Bericht über etwaige Verletzungen von Grundrechten der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr vorzulegen. Um dies tun zu können, hat er ein umfassendes Recht auf Erteilung von Auskünften durch das Verteidigungsministerium und die Bundeswehr, ferner auf Einsicht in deren Akten. Außerdem kann sich jeder Soldat direkt und vertraulich mit Eingaben an ihn wenden. Weisungen können ihm nicht erteilt werden, außer durch den Bundestag und dessen Verteidigungsausschuß. Die Einzelheiten seiner Tätigkeit regelt das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, neu gefaßt im Jahre 1982.




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