Weisungsrecht, Weisungen, Weisungsgebundenheit (im Verwaltungsrecht)

1.
Übergeordnete Behörden können nachgeordneten Stellen zur Durchführung ihrer Aufgaben allgemein oder für den Einzelfall Anweisungen erteilen. Die allgemeinen Weisungen werden häufig als Durchführungs- oder Vollzugsvorschriften, allgem. Anordnungen, Richtlinien u. ä. bezeichnet, die Einzelweisungen als Auftrag, Anordnung, Entschließung, Weisung, Dienstbefehl (so insbes. im Soldatenverhältnis; s. Vorgesetzter). Allgemeine Weisungen sind Verwaltungsvorschriften (keine Rechtsnormen). Sie binden (dienst)rechtlich die angewiesene Behörde, haben aber keine Außenwirkung; Außenstehende können sich auf sie grundsätzlich nicht berufen (Ausnahme: Fehlgebrauch des gebundenen Ermessens). Weisungen für den Einzelfall binden nur den Adressaten (Behörde, Beamter); als innerdienstliche Vorgänge sind sie weder dem Adressaten noch Außenstehenden gegenüber Verwaltungsakte (diese können erst in der Entscheidung der angewiesenen Stelle liegen). Das W. ist - auch soweit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt - der Verwaltung immanent. Das W. gibt der vorgesetzten Behörde nicht ohne weiteres das Recht, die Sache an sich zu ziehen und zu entscheiden (also kein Eintrittsrecht).

2.
Besonders geregelt ist das W. bei der mittelbaren Staatsverwaltung. a) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, so kann die BReg. mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Der BReg. kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des BR bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen, die - außer bei Dringlichkeit - an die obersten Landesbehörden zu richten sind (Art. 84 II, V GG). b) Bei der Bundesauftragsverwaltung kann die BReg. mit Zustimmung des BR allgem. Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden; wegen des Adressaten gilt das Gleiche wie zu a) (Art. 85 II, III GG). c) Bei der mittelbaren Staatsverwaltung durch Körperschaften und Anstalten (insbes. die Kommunen) bestimmt sich der Umfang des W. danach, ob der Verwaltungsträger im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis tätig wird. Im ersten Falle ist es auf Fragen der Rechtmäßigkeit beschränkt („Rechtsaufsicht“); im zweiten Falle erstreckt es sich grundsätzlich auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit, also des Ermessens („Fachaufsicht“); vgl. dazu Staatsaufsicht. Bei der Staatsaufsicht sind häufig Eintrittsrechte (in verschiedenen Formen, z. B. Ersatzvornahme) gesetzlich vorgesehen.

3.
Ein besonderes W. besteht im Verteidigungsfall, beim inneren Notstand und bei Naturkatastrophen.

4.
Über Dienstaufsicht und Leitung sowie das W. innerhalb der Staatsanwaltschaft s. dort. Zum W. des Arbeitgebers Direktionsrecht.




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