Wucher

die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen dadurch, daß jemand sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. W. ist ein Fall der Sittenwidrigkeit. Ein wucherisches Rechtsgeschäft ist nichtig. Strafbar ist der Miet-W., der Kredit-W. und der sich auf sonstige Leistungen beziehende W. (Leistungs-W.) sowie der sich auf die Vermittlung einer Leistung beziehende W. (Vermittlungs-W.).

Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile (z. B. Darlehenszinsen, Kaufpreis, Mietzins usw.) versprechen oder gewähren lässt, die den Wert seiner Leistung derart übersteigen, dass den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen, handelt wucherisch. Zivilrechtlich hat der W. die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge (§ 138 Abs. 2 BGB, Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, Sittenwidriges Rechtsgeschäft). Strafrechtlich unterscheidet man den Kreditwucher, der sich insbes. auf Darlehen und Stundung einer Geldforderung gegen überhöhte Zinsen bezieht (§ 302a StGB), und den Sachwucher, der andere Leistungen und Gegenleistungen zum Gegenstand hat und nur bei gewerbs- oder gewohnheitsmässiger Begehung strafbar ist (§ 302e StGB). Strafverschärfungen sehen die §§ 302 b und 302 d StGB vor, wenn sich der Wucherer die überhöhte Gegenleistung verschleiert, wechselmässig oder auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Beteuerungen versprechen lässt oder wenn er den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmässig betreibt. Strafbar macht sich auch, wer in Kenntnis des Sachverhalts eine wucherische Forderung erwirbt und diese entweder weiterveräussert oder die wucherischen Vermögensvorteile geltend macht (Nachwucher; § 302 c StGB). Vergl. auch Mietwucher.

begeht, wer unter Ausnutzung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Nach § 138 II BGB ist ein wucherisches Rechtsgeschäft nichtig. § 302 a StGB bedroht W. mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (so i.d.R. bei wirtschaftlicher Notlage des Opfers infolge des W., bei gewerbsmässigem Handeln u. bei W. durch Entgegennahme von Wechseln) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Die Vorschrift hebt neben dem allgemeinen Leistungswucher als Sonderformen Mietwucher, Kreditwucher u. Vermittlungswucher hervor. Wirken mehrere Personen, auf die jeweils ein Teil der Gegenleistung entfällt, als Leistende oder Vermittler mit, so liegt W. vor, wenn zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen u. sämtlichen Gegenleistungen ein auffälliges Missverhältnis besteht. So sind etwa bei einem Finanzierungsgeschäft dem tatsächlich ausgezahlten Kredit sämtliche Kosten wie Zinsen, Disagio, Maklergebühr usw. gegenüberzustellen. Jeder Beteiligte, der die Schwäche des Bewucherten für sich oder einen Dritten ausnützt, macht sich strafbar.
Mietpreiserhöhung u. Preisüberhöhung bei der Wohnungsvermittlung können, sofern die Voraussetzungen strafrechtlicher Sanktionen nach § 302 a StGB nicht erfüllt sind (z. B. mangels Ausnutzung einer Zwangslage), bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbussen geahndet werden (§§ 5, 6 WiStG).

(§138 II BGB) ist das unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen erfolgende Versprechenlassen oder Gewährenlassen von solchen Vermögensvorteilen für eine Leistung, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der W. ist ein Sonderfall der Sittenwidrigkeit. Das wucherische Rechtsgeschäft ist nichtig (§ 138 II BGB). Im Strafrecht (§291 StGB) ist W. das Ausbeuten der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche eines Menschen durch Versprechenlassen oder Gewährenlassen von auffällig missverhältnismäßigen Leistungen für die Vermietung von Wohnräumen, die Gewährung von Kredit, eine sonstige Leistung oder deren Vermittlung. Der W. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Heinsius, D., Das Rechtsgut des Wuchers, 1997; Jung, S., Das wucherähnliche Rechtsgeschäft, 2001; Franke, A., Lohnwucher, 2003; Laufen, M., Der Wucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 StGB), 2004

Zivilrecht: Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Es ist — als Sonderfall des sittenwidrigen Geschäfts — nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB, Nichtigkeit).
Eine teilweise Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts zum „gerechten” Preis — durch Umdeutung (§ 140 BGB) oder wegen angenommener Teilnichtigkeit (1139 BGB) — scheidet generell aus. Es stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Wertungen des § 138 BGB, wenn derjenige, der seinen Vertragspartner in sittenwidriger oder wucherischer Weise übervorteilt, damit rechnen könnte, schlimmstenfalls durch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was gerade noch vertretbar ist.
In objektiver Hinsicht ist ein Austauschgeschäft erforderlich, bei dem — nach einem objektiven, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Maßstab Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Subjektiv muss aufseiten einer Partei die in Kenntnis des Missverhältnisses erfolgende Ausbeutung (= bewusstes Ausnutzen) der ungünstigen Situation der anderen Partei hinzukommen. Die ausgenutzte ungünstige Situation kann sich aus einer auf den individuellen Verhältnissen der anderen Partei beruhenden Zwangslage (= zwingendes Bedürfnis nach einer Sach- oder Geldleistung), Unerfahrenheit (= Mangel an allgemeiner, für die Abwägung der Vor-und Nachteile des Geschäfts erforderlicher Lebensoder Geschäftserfahrung), Mangel an Urteilsvermögen (= Unfähigkeit, sich bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder Leistungen und Folgen eines Rechtsgeschäfts richtig zu bewerten) oder erheblichen Willensschwäche (= auf einer Verminderung der psychischen Widerstandsfähigkeit beruhende Unfähigkeit, sich trotz richtiger Bewertung der Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht zu verhalten) ergeben. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann eine tatsächliche Vermutung für die Annahme einer Ausbeutung begründen.
Der Wuchertatbestand ist gegenüber dem Grundtatbestand des sittenwidrigen Geschäfts spezieller, da er nur auf Austauschverhältnisse anwendbar ist und besondere subjektive Voraussetzungen erfordert. Ist das (objektive) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders krass (i. d. R. bei einem Wertunterschied von mindestens 100%), ist das Rechtsgeschäft nach der Rechtsprechung des BGH auch ohne die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Strafrecht: § 291 StGB; erfasst sowohl den Individual- als auch in Gestalt des Mietwuchers den sog. Sozialwucher und bezweckt den Schutz des Einzelnen oder einer Gruppe vor überzogenen wirtschaftlichen Forderungen. Der äußere Tatbestand unterscheidet dabei Miet-, Kredit-, Leistungs- und Vermittlungswucher, bei denen der Täter grundsätzlich eine Schwächesituation seitens des Geschädigten ausnutzt, indem er gegen eine überhöhte Gegenleistung eine eigene Leistung erbringt. Erforderlich ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen angebotener und zu erbringender Leistung. „Zwangslage” i. S. v. Abs.1 ist zunächst eine Notlage, d. h. eine dringende wirtschaftliche und eine die angemessene Lebensführung einengende Lebenssituation. Der Begriff der Zwangslage ist jedoch weiter zu fassen als der Begriff der Notlage, sodass bereits eine derartige wirtschaftliche Bedrängnis
vom Tatbestand erfasst wird, die zwar nicht die Existenz des Betroffenen bedrohen muss, jedoch schwere wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. „Unerfahrenheit” i. S. v. §291 StGB ist anzunehmen, wenn ein Mangel an Lebenserfahrung und Geschäftskenntnis allgemein oder bezogen auf ein spezielles Geschäft vorliegt, durch den der Betroffene in der Beurteilung der Situation beeinträchtigt ist. Ausreichend sind auch fehlende Sprachkenntnisse. Dem Betroffenen mangelt es an „Urteilsvermögen”, wenn er einen intellektuellen und nicht durch bloße Erfahrungen ersetzbaren Mangel aufweist, Leistung und Gegenleistung in einem adäquaten Maß gegeneinander abzuwägen. Von „Willensschwäche” ist auszugehen, wenn die Widerstandsfähigkeit in bestimmten Lebenssituationen herabgesetzt ist und der eigene Wille den Betroffenen
nicht mehr vor wucherischen Geschäften schützt. In subjektiver Hinsicht ist bedingter Vorsatz ausreichend. Der Täter muss den Vermögensvorteil nicht zu eigenen Gunsten erstreben; vielmehr ist ein Handeln zugunsten eines Dritten ausreichend. §291 Abs.2 StGB enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Zur Tatbestandsvollendung des Wuchers ist nicht erforderlich, dass der Täter seine Leistung bereits erbracht hat; vollendet ist der Wucher vielmehr bereits mit dem Versprechen des wucherischen Vermögensvorteils, wobei Vermögensvorteil i. S. des Betrugs zu verstehen ist.

1. Im bürgerlichen Recht zählen wucherische Rechtsgeschäfte zu den sittenwidrigen (§ 138 II BGB); über ihre Nichtigkeit Sittenwidrigkeit (2).

2. Im Strafrecht unterscheidet § 291 StGB zwischen Leistungswucher mit den Sonderformen des Miet- und des Kreditwuchers sowie dem Vermittlungswucher. Außer beim Mietwucher ist der sog. Sozialwucher noch in den Bußgeldvorschriften der §§ 3-5 WiStG 1954 gegen Preistreiberei (Preisüberhöhung) und §§ 3, 8 Ges. zur Regelung der Wohnungsvermittlung erfasst.

Leistungswucher liegt vor, wenn der Täter sich oder einen Dritten unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche eines anderen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen. Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Bewucherte eine dringend benötigte Leistung anders nicht erlangen kann. Die Unerfahrenheit kann auf dem Mangel allgemeiner geschäftlicher oder Lebenserfahrung beruhen; der Mangel an Urteilsvermögen setzt darüber hinaus voraus, dass der Bewucherte - i. d. R. infolge Verstandesschwäche - den Wert von Leistung und Gegenleistung und allgemein die Folgen solcher Vereinbarungen nicht genügend zu beurteilen vermag. Die Willensschwäche schließlich muss so erheblich sein, dass sie die Widerstandskraft gegen nachteilige Abschlüsse wesentlich beeinträchtigt. Ausbeutung ist die Ausnutzung der Zwangslage usw. in gewinnsüchtiger Absicht.

Beim Kreditwucher insbes. ist maßgebend, ob Zinsfuß, Nebenleistungen des Darlehens, Geschäftsgewinn usw. das übliche Maß wesentlich überschreiten. Dabei sind aber Geschäftsunkosten, Risiko, Grad der Sicherung des Darlehnsgebers usw. zu berücksichtigen.

Über Mietwucher s. dort.

Zu den sonstigen vermögenswerten Leistungen, die Gegenstand des W. sein können, zählen z. B. (überhöhte) Preise bei Grundstücksgeschäften.

Auch beim Vermittlungswucher, der sich auf eine der vorgenannten Leistungen bezieht, ist das auffällige Missverhältnis am üblichen Gegenwert zu messen. Sind als Leistende od. Vermittler mehrere beteiligt, auf die jeweils ein Teil der Gegenleistung entfällt (z. B. Zinsen, Vermittlungsprovision), so sind für die Feststellung des Missverhältnisses Vermögensvorteile und Gegenleistungen zusammenzurechnen; Täter ist jeder, der die Schwäche des Bewucherten für sich oder einen Dritten ausnützt.

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren. Ein solcher Fall liegt i. d. R. vor bei gewerbsmäßigem Handeln oder, wenn der Bewucherte in Notlage gebracht wird, sowie beim W. bei Hingabe eines Wechsels.




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