Rechtslexikon

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Juristische Fachausdrücke ausführlich erläutert

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Neueste Aktualisierungen der Fachbegriffe:

11.12.2012

Kaufmann

Gewerbetreibender (Gewerbe), der einem Handelsgewerbe nachgeht. Für ihn, seine Arbeitnehmer und die Verträge, die er schließt, gelten die Sonderregelungen des Handelsrechts. Auch Handwerker (Handwerksordnung) und sonstige Gewerbetreibende werden Kaufleute, wenn ihr Betrieb «nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert» (§2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften (Gesellschaften) sind ebenfalls Kaufleute (§6 HGB). Auf einen kleinen Kaufmann (Minderkaufmann) finden allerdings bestimmte Vorschriften des Handelsrechts (die über die Firma und Prokura) keine Anwendung (§4 HGB).

Im Sinne des HGB a. F. war bis zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 nach § 1 I HGB zum einen, wer ein Handelsgewerbe betrieb. Darunter fielen der Mußkaufmann, der Sollkaufmann und der Kannkaufmann. Soll- und Kannkaufmann erlangten die Kaufmannseigenschaft jedoch erst mit Eintragung. Zum anderen waren Handelsgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit allein kraft ihrer Rechtsform Formkaufleute (§ 6 HGB). Dieser sehr differenzierte Kaufmannsbegriff wurde durch das o. g. Handelsrechtsreformgesetz, das am 01.07.1998 in Kraft trat, stark vereinfacht:

Differenziert wird nunmehr nur noch nach dem Umfang des Gewerbebetriebes. Gem. § 1 I HGB n.F. ist damit jederd der ein Handelsgewerbe betreibt, Kaufmann. Handelsgewerbe sind gem. § 1 II HGB n.F. alle Gewerbebetriebe, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Eine Eintragung ins Handelsregister ist dann nur noch deklaratorisch. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, besteht gem. § 2 HGB n.F. die Möglichkeit, durch (freiwillige) konstitutive Eintragung ins Handelsregister die Kaufmannseigenschaft zu erwerben. Dies stellt den neuen Fall des sog. Kannkaufmanns dar. Entscheidet sich jemand für die Eintragung, so erleichtert ihm das Gesetz auch hier wieder die Korrektur: §§ 2, 3 HGB n.F. stellen die Löschung der konstitutiven Eintragung in das Belieben des Kaufmanns. Wie aus den §§1,2 HGB n.F. also zu erkennen ist, sind die Bewertungskriterien des neuen Kaufmannbegriffes das Gewerbe schlechthin sowie die Unternehmensgröße. >>> Kaufmann

 

09.12.2012

Praxisgebühr

Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei der ersten Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, eines Vertragszahnarztes oder eines Psychotherapeuten im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10€ zahlen (§28 Abs.4 SGB V). Mit der Praxisgebühr soll sicheigestellt werden, dass ein Arzt nur aufgesucht wird, wenn dies erforderlich ist. Keine Praxisgebühr muss bei Schutzimpfungen, zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (Individualprophylaxe), Früherkennungsuntersuchungen und Massnahmen der Schwangerenvorsorge gezahlt werden. Mehr unter Praxisgebühr.


Wissenschaftsfreiheit

Freiheit von Lehre und Forschung. In Art. 5 Abs. 3 GG garantiertes Grundrecht, das einerseits eine Garantie der Einrichtung wissenschaftlicher Hochschulen mit Anspruch auf Selbstverwaltung und Sicherung ihrer Arbeit durch den Staat beinhaltet und andererseits dem einzelnen Wissenschaftler ein subjektives Recht auf Nichteinmischung des Staates in seine wissenschaftliche Tätigkeit gibt. Es tritt neben die ohnehin gewährleistete Meinungsfreiheit.

wird vom Grundgesetz umfassend garantiert: Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (Art. 5 III). Diese Bestimmung hat einen objektiven und einen subjektiven Rechtsgehalt. Sie ist einerseits Grundsatznorm, die das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staate konstituiert. Zugleich gewährleistet sie den wissenschaftlich Tätigen ein individuelles Freiheitsgrundrecht. >>> Wissenschaftsfreiheit

 

Schmerzensgeld

Erleidet jemand durch das Verhalten eines anderen eine Körperverletzung, die in einem Schleudertrauma ebenso wie in einem Schock oder einer Querschnittslähmung bestehen kann, so hat er gegen den Schädiger neben dem Anspruch auf Ersatz des Sachschadens einen weiteren Anspruch auf Bezahlung eines Schmerzensgeldes. Der andere muss ihm den Schaden aber schuldhaft, d.h., wenigstens leicht fahrlässig, zugefügt haben. Mit dem Schmerzensgeld soll der Verletzte die Möglichkeit haben, sich irgendwie als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen andere Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten eine Genugtuung verschaffen, was immer man darunter verstehen mag.

Im Rechtsverständnis der juristischen Laien ist die Vorstellung offensichtlich unausrottbar, man müsse gegen den Schädiger erst eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten, damit man überhaupt oder zumindest ein höheres Schmerzensgeld erhalte. Es ist anscheinend doch vielen Menschen nicht nahezubringen, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. Für die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld spielt es überhaupt keine Rolle, ob der Schädiger strafrechtlich verurteilt wird oder nicht. Auch ein Freispruch schliesst noch lange nicht aus, dass gleichwohl Schmerzensgeldansprüche gegeben sind. >>> Schmerzensgeld

Sollte Ihr gesuchter Fachbegriff nicht hier bei uns im Rechtslexikon vorhanden sein und eher zu einem wirtschaftlichen Thema gehören, dann fanden wir meistens dieses Wirtschaftslexikon recht empfehlenswert. Dort werden vor allem betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Fachbegriffe dargestellt. Es ist oftmals schwierig diese sich heutzutage überschneidenen Themen exakt zu trennen.


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