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Neueste Aktualisierungen der Fachbegriffe: 11.12.2012 Kaufmann Gewerbetreibender (Gewerbe), der einem Handelsgewerbe nachgeht. Für ihn, seine Arbeitnehmer und die Verträge, die er schließt, gelten die Sonderregelungen des Handelsrechts. Auch Handwerker (Handwerksordnung) und sonstige Gewerbetreibende werden Kaufleute, wenn ihr Betrieb «nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert» (§2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften (Gesellschaften) sind ebenfalls Kaufleute (§6 HGB). Auf einen kleinen Kaufmann (Minderkaufmann) finden allerdings bestimmte Vorschriften des Handelsrechts (die über die Firma und Prokura) keine Anwendung (§4 HGB).
09.12.2012 PraxisgebührGesetzlich Krankenversicherte müssen bei der ersten Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, eines Vertragszahnarztes oder eines Psychotherapeuten im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10€ zahlen (§28 Abs.4 SGB V). Mit der Praxisgebühr soll sicheigestellt werden, dass ein Arzt nur aufgesucht wird, wenn dies erforderlich ist. Keine Praxisgebühr muss bei Schutzimpfungen, zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (Individualprophylaxe), Früherkennungsuntersuchungen und Massnahmen der Schwangerenvorsorge gezahlt werden. Mehr unter Praxisgebühr.
Wissenschaftsfreiheit Freiheit von Lehre und Forschung. In Art. 5 Abs. 3 GG garantiertes Grundrecht, das einerseits eine Garantie der Einrichtung wissenschaftlicher Hochschulen mit Anspruch auf Selbstverwaltung und Sicherung ihrer Arbeit durch den Staat beinhaltet und andererseits dem einzelnen Wissenschaftler ein subjektives Recht auf Nichteinmischung des Staates in seine wissenschaftliche Tätigkeit gibt. Es tritt neben die ohnehin gewährleistete Meinungsfreiheit.
SchmerzensgeldErleidet jemand durch das Verhalten eines anderen eine Körperverletzung, die in einem Schleudertrauma ebenso wie in einem Schock oder einer Querschnittslähmung bestehen kann, so hat er gegen den Schädiger neben dem Anspruch auf Ersatz des Sachschadens einen weiteren Anspruch auf Bezahlung eines Schmerzensgeldes. Der andere muss ihm den Schaden aber schuldhaft, d.h., wenigstens leicht fahrlässig, zugefügt haben. Mit dem Schmerzensgeld soll der Verletzte die Möglichkeit haben, sich irgendwie als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen andere Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten eine Genugtuung verschaffen, was immer man darunter verstehen mag. Im Rechtsverständnis der juristischen Laien ist die Vorstellung offensichtlich unausrottbar, man müsse gegen den Schädiger erst eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten, damit man überhaupt oder zumindest ein höheres Schmerzensgeld erhalte. Es ist anscheinend doch vielen Menschen nicht nahezubringen, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. Für die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld spielt es überhaupt keine Rolle, ob der Schädiger strafrechtlich verurteilt wird oder nicht. Auch ein Freispruch schliesst noch lange nicht aus, dass gleichwohl Schmerzensgeldansprüche gegeben sind. >>> Schmerzensgeld Sollte
Ihr gesuchter Fachbegriff nicht hier bei uns im Rechtslexikon vorhanden
sein und eher zu einem wirtschaftlichen Thema gehören, dann fanden wir
meistens dieses Wirtschaftslexikon
recht empfehlenswert. Dort werden vor allem betriebswirtschaftliche und
volkswirtschaftliche Fachbegriffe dargestellt. Es ist oftmals schwierig
diese sich heutzutage überschneidenen Themen exakt zu trennen.
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