Abnahme

Dieser Begriff hat eine besondere Bedeutung im Werkvertragsund Baurecht. Wer sich z.B. einen Anzug schneidern, ein Haus bauen oder sein Auto reparieren lässt, erklärt mit der Abnahme, dass er die vertragsgemässe Herstellung anerkennt. Die Abnahme setzt deshalb grundsätzlich eine Prüfungspflicht voraus, mit der der Auftraggeber feststellen muss, ob der Gegenstand auch genau die Beschaffenheit hat, die vertraglich vereinbart war.
Bei einem Anzug ist das noch ziemlich leicht festzustellen. Wenn er ordnungsgemäss geschneidert ist, dann muss er passen, muss aus dem vereinbarten Stoff und der vereinbarten Qualität sein, die Sakkoärmel dürfen ebensowenig zu kurz sein wie die Hosenbeine. Das lässt sich meist einfach durch entsprechende Anprobe feststellen. Bei der Abnahme eines reparierten PKW\'s ist die vertragsgemäss vereinbarte Mängelbeseitigung oft schon erheblich komplizierter. Bei der Abnahme von Bauwerken wird regelmässig ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem die festgestellten Mängel aufgezeichnet werden. Dieses Abnahmeprotokoll muss vom Bauherren und Bauunternehmer unterzeichnet sein.
Wer den Fehler macht, ein Haus oder einen Gegenstand abzunehmen, obwohl erkennbar Mängel daran sind und, ohne dass er auf diese Mängel und auf seinen Anspruch auf eine eventuelle Preisminderung hinweist, kann nicht nachträglich kommen und sagen, das Werk wäre nicht ordnungsgemäss erstellt und er wolle es zurückgeben oder zumindest einen Wertausgleich erhalten. Die Abnahme eines Gegenstandes setzt also grundsätzlich eine genaue Prüfung auf die vertragsgemässe Beschaffenheit voraus.

Bei einem Kaufvertrag ist der Käufer nicht nur verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, sondern auch, die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB), das heißt in Besitz zu nehmen, damit der Verkäufer sie los wird. Hierauf kann der Verkäufer den Käufer notfalls auch verklagen. Bei einem Werkvertrag ist der Besteller gleichfalls zur Abnahme der bestellten Leistung verpflichtet (§640BGB). Hier bedeutet die Abnahme außerdem, daß der Besteller damit das hergestellte Werk als «im wesentlichen vertragsgemäß» billigt, das heißt zu erkennen gibt, daß er mit dem Werk im großen und ganzen zufrieden ist. Wegen eines Mangels, den er dabei erkennt, muß er sich seinen Anspruch auf Gewährleistung ausdrücklich vorbehalten, sonst hat er ihn verloren. Mit der Abnahme wird auch der Werklohn fällig (§641 BGB), den der Besteller von nun an verzinsen muß. Entsprechend spricht man auch im öffentlichen Recht zum Beispiel von der Abnahme eines Neubaus durch die Baubehörde.

1) Der Käufer einer Sache oder der Besteller eines Werkes ist verpflichtet, die Sache oder das Werk abzunehmen (§§ 433, 640, 646 BGB). Nichterfüllung der A.pflicht kann Schadensersatz- und andere Ansprüche des Vertragspartners begründen. 2) Prüfung von Maschinen, Bauten usw. auf Eignung, Qualität u. Sicherheit durch behördl. oder private Fachkommissionen.

ist einerseits die Verringerung einer Menge und andererseits die Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger eines Kaufvertrags oder Werkvertrags. Beim Kauf ist die A. der Leistung nur Nebenpflicht (§ 433 II BGB), beim Werkvertrag Gegenseitigkeitspflicht (§640 I BGB). Hier setzt sie grundsätzlich körperliche Entgegennahme und allgemeine Billigung voraus. Lit.: Briigmann, K. u.a., Abnahmeanspruch nach Kündigung von Bauverträgen, NJW 2003, 2121

die körperliche Entgegennahme des Werks, verbunden mit der Anerkennung des Werks als vertragsgemäße Leistung. Ist die körperliche Entgegennahme im Einzelfall faktisch ausgeschlossen (z. B. bei bei Arbeiten auf dem Grundstück des Bestellers), reicht die Billigungserklärung.
Dagegen ist auch bei Geisteswerken eine Entgegennahme möglich, wenn sie als Verkörperung geschuldet sind und übergeben werden können, wie beispielsweise der Bauplan eines Architekten.
Die Abnahme wird durch die Vollendung ersetzt, wenn nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist (§ 646 BGB). Darüber hinaus kennt das Gesetz in den §§ 640 Abs. 1 S. 3, 641a BGB zwei Fälle einer fingierten Abnahme.
Mit der Abnahme verbindet das Gesetz zahlreiche Rechtsfolgen:
— Übergang der Preisgefahr auf den Besteller (§ 644 Abs. 1 S.1 BGB),
Fälligkeit der Vergütung (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB (insoweit lex specialis zu § 271 BGB),
— Verzinsungspflicht des Bestellers (§ 641 Abs. 2 BGB),
— Verlust der Mängelansprüche bei vorbehaltsloser Abnahme eines mangelhaften Werkes (§ 640 Abs. 2 BGB),
* Beginn der Verjährung der Mängelansprüche (§ 634
a Abs. 2 BGB).

der geschuldeten Leistung Gläubigerverzug, Kauf (2), Werkvertrag (2, 3); s. a. Bauabnahme, Aufmaß.




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