AIDS

Da Aids bzw. die HIV-Infektion eine übertragbare Krankheit ist, unterliegen die Maßnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung dem Bundesseuchengesetz. Es handelt sich jedoch um keine meldepflichtige Krankheit. Gemäß der Verordnung über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests muss der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt, der durch Tests oder Untersuchungen positive Ergebnisse gewinnt, das Zentrale Aids-Infektionsregister beim Bundesgesundheitsamt darüber informieren; er braucht den Namen der untersuchten Person jedoch nicht mitzuteilen.

In strafrechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung, wenn ein Infizierter die Ansteckung eines Sexualpartners mit HI-Viren in Kauf nimmt. Dabei liegt die für die Körperverletzung erforderliche Gesundheitsbeschädigung bereits mit der Infizierung vor, auch wenn die Krankheit Aids bei dem Geschädigten möglicherweise erst nach einigen Jahren zum Ausbruch kommt.

Unter schulrechtlichen Gesichtspunkten stellt Aids zwar eine übertragbare Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes dar, jedoch ergibt sich daraus nicht automatisch für HIV-infizierte Schüler das Verbot, die Schule zu besuchen. Vielmehr ist zwischen dem grundrechtlichen Anspruch der Mitschüler auf Schutz der Gesundheit und dem grundrechtlichen Anspruch des infizierten Schülers auf freie Wahl der Ausbildungsstätte abzuwägen. Meist werden hygienische Maßnahmen, genaue Aufklärung sowie Verhaltenshinweise zur Gefahrabwehr ausreichen; ein Ausschluss des infizierten Schülers ist nur als letztes Mittel zulässig.

Nach dem HIV-Hilfegesetz können Personen, die vor 1988 durch Blutprodukte mit HIV infiziert wurden, eine steuerfreie Geldrente erhalten.

§ 45 BSeuchG

(Abk. für Acquired Immune deficiency Syndrom = erworbenes Immunschwäche-Krankheitsbild)
Übertragbare tödliche Krankheit durch Infizierung mit dem sog. Humanen Immunmangel-Virus (HIV), mit langer Inkubationszeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit. A. ist jedoch keine meldepflichtige Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz. Ein A.-Gesetz wird gefordert. Der Arzt, der durch Laboruntersuchungen positive Ergebnisse gewinnt, muß dem Zentralen A.-Infektionsregister beim Bundesgesundheitsamt einen (anonymen) Bericht, also ohne Namensnennung oder sonstige Kennzeichnung des Betroffenen geben. A. wirft zahlreiche andere Rechtsprobleme auf. Sexuelle Betätigung ist nicht verboten. Bei Gefährdung eines Sexualpartners durch Ansteckung infolge Sexualverkehrs ohne Schutzmittel kann strafrechtlich eine vollendete gefährliche Körperverletzung bzw. beim Tod des Angesteckten ein Tötungsdelikt in Betracht kommen. Verboten ist für HIV-Infizierte das Blut- und Samenspenden. Die Ehe, die mit einem im Zeitpunkt der Eheschließung an A. Erkrankten oder mit einem HIV Infizierten geschlossen wurde, ist aufhebbar.

(Acquired Immune Deficiency Syndrome) ist eine Immunschwäche-Krankheit, die durch sexuelle Kontakte, durch die Benutzung verseuchter Infektionsnadeln u. durch die Transfusion infizierten Blutes übertragen wird. Es handelt sich um eine i. S. des § 1 BSeuchenG übertragbare, durch Krankheitserreger verursachte Krankheit, die unmittelbar auf den Menschen übertragen werden kann. Gelangt das Gesundheitsamt zu der Annahme, dass jemand krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist, hat es die erforderlichen Ermittlungen anzustellen; werden Kranke, Krankheitsoder Ansteckungsverdächtige festgestellt, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen - bis hin zu einem Berufsverbot (z. B. für Prostituierte) - treffen (§§ 31 ff. BSeuchenG). Bei solchen Eingriffen ist aber stets das Übermassverbot, insbes. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass A. nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht heilbar ist u. dass bereits der blosse Ansteckungsverdacht den Betroffenen der sozialen Ächtung auszusetzen droht. A. rechnet nicht zu den Krankheiten, die einer namentlichen Meldepflicht nach §§3 ff. BSeuchenG unterliegen; doch sind Ärzte, Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern oder Untersuchungsstellen (Labors) aufgrund der Laborberichtsverordnung verpflichtet, A.-Infektionen dem zentralen Aids-Infektionsregister beim Bundesgesundheitsamt in Form eines anonymen Berichts mitzuteilen. A. ist keine Krankheit i. S. des Geschlechtskrankheitengesetzes, so dass die darin normierten weiterreichenden Zwangsbefugnisse des Staates (z. B. das Gebot sexueller Enthaltsamkeit) entfallen. Zahlreiche Rechtsprobleme im Zusammenhang mit A. sind bis heute ungeklärt. Umstritten ist beispielsweise, ob die Eignung einer A.-infizierten Person zum Lebenszeitbeamten verneint werden darf. Meinungsverschiedenheiten bestehen ferner darüber, ob die Einstellung von Beamtenbewerbern u. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für (Nicht- EU-)Ausländer generell - also ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion - von der Durchführung eines A.- Tests abhängig gemacht werden dürfen. Routinemässige A.-Tests an Krankenhaus-Patienten erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung, wenn sie ohne vorherige Aufklärung u. ohne Einwilligung des Patienten vorgenommen werden (str.). Ein A.-Infizierter, der mit einer gesunden, über die Infektion nicht informierten Person Geschlechtsverkehr ausübt, macht sich wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung strafbar.

Im Arbeitsrecht:

. I 1. Der AG ist aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, seine beschäftigten AN gegen Aids zu schützen. Nach § 3 I Nr. 1 ArbStättV hat er die Arbeitsstätte nach den allgemeinen, anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einzurichten und zu betreiben. Dagegen kommen Reihenuntersuchungen von Mitarbeitern auf eine HIV-Infektion nicht in Betracht. Weitere arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen können bestehen, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen wegen potentieller Infektgefahr die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), GefStoffV oder HygieneVO anzuwenden sind. Bei normalen Arbeitskontakten mit einem HIV-Infizierten besteht nach medizinischer Wissenschaft keine ernsthafte Besorgnis nachteiliger Folgen. In Krankenhäusern ist die UVV-Gesundheitsdienst (VBG 103) massgebend. Bei Arbeiten im Ausland ist bislang im berufsgenossenschaftlichen GrundsatzG 35 die Untersuchung auf eine HIV-Infektion nicht als erforderliche Untersuchung aufgeführt. Im Rahmen eines Neuentwurfes soll jedoch ein HIV-Test in bestimmten Fällen als wünschenswert eingeführt werden.
2. Nach § 87 I Nr. 7 BetrVG hat der BR ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder den UVV-Vorschriften. Zu den Betriebsratsaufgaben gehört nur die Mitbestimmung im Rahmen des bestehenden Gesundheitsschutzes. Dagegen unterliegt nicht der erzwingbaren Mitbestimmung die zusätzliche Einführung von Schutzmassnahmen. Nach § 88 Nr. 1 BetrVG können nur durch freiwillige Betriebsvereinbarungen zusätzliche Massnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen ergriffen werden. Aber auch insoweit wird die Einführung von Reihenuntersuchungen als unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der HIV-Infizierten angesehen.
3. Kommt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berufsausübung mit HIV-infiziertem Blut in Kontakt, kann eine Infektion eintreten. Tritt sie ein, handelt es sich um einen Arbeitsunfall (§ 539 RVO). Es besteht insoweit Versicherungsschutz. Der AG ist nach § 636 RVO von der Haftpflicht befreit (Arbeitsunfall). Der AN trägt aber das Risiko, dass die Infekte anerkannt werden. Nach den Richtlinien für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen des Bundesgesundheitsamtes ist der AN bei Verdacht unverzüglich klinisch und serologisch zu untersuchen. Die Untersuchung ist in bestimmten Abständen zu wiederholen.
II. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird der AG idR Fragen stellen. Andererseits bedarf der AN des Schutzes seiner Persönlichkeit und der Wahrung seiner Intimsphäre.
1. Im allgemeinen darf der AG nicht danach fragen, ob der AN HIV-infiziert ist. Dies wird nach bestrittener Meinung nur dann anders sein, wenn der AN in Bereichen beschäftigt wird, bei denen die Gefahr besteht, dass sein Blut oder Körperflüssigkeit mit anderen Mitarbeitern oder Kunden in Berührung kommt (Küchenpersonal, Herstellung von Lebensmitteln usw.). Dagegen darf nach einer Aids-Erkrankung einschl. des Vorstadiums ARC gefragt werden, da die Gefahr einer Erkrankung besteht oder der Bewerber bereits arbeitsunfähig ist. Werden derartige Fragen in einen Einstellungsfragebogen aufgenommen, hat der BR ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG. Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sind nur in dem Umfang zulässig, wie auch Fragen zulässig sind.
2. Verweigert der Bewerber die Beantwortung einer zulässig ge-
Beantwortet er eine unzulässig gestellte Frage falsch, so ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages nicht gerechtfertigt. Verweigert der AN die Beantwortung einer zulässig oder unzulässig gestellten Frage, so hat er im allgemeinen keinen Anspruch auf Einstellung. Es können allenfalls Schadensersatzansprüche bei unzulässig gestellten Fragen erwachsen (Vorverhandlungen).
III. Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Aids ist nur in begrenztem Umfang möglich.
1. Unterliegt ein AN nicht dem allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz, ist die Kündigung eines HIV-Infizierten oder Aidskranken rechtlich möglich. Die Kündigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist (AP 46 zu § 138 BGB = NJW 90, 141).
2a) Unterliegt der AN dagegen dem Kündigungsschutz, so rechtfertigt die HIV-Infektion grundsätzlich keine ordentliche Kündigung. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn der AN in neuralgischen Berufen beschäftigt wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Auch die blosse ARC bzw. Aidserkrankung rechtfertigt noch nicht die Kündigung. Etwas anderes mag nur in den neuralgischen Bereichen bestehen. Im übrigen richtet sich die Kündigung nach den Grundsätzen der Kündigung bei Krankheit.
b) Denkbar ist, dass der AG von den übrigen Mitarbeitern unter Druck gesetzt wird, einen infizierten oder erkrankten AN zu entlassen. Eine Druckkündigung wird im allgemeinen nur dann für zulässig gehalten, wenn sie unabweisbar ist, um schwere Schäden vom Unternehmen abzuwenden. Vorab wird der AG versuchen müssen, durch Aufklärung auf die Belegschaft einzuwirken.
3. Die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung wird im allgemeinen verneint. Sie wird nur dann für zulässig gehalten, wenn absolute Kündigungsverbote bestehen. In diesen Fällen soll eine Kündigung nur in dem Umfang einer ordentlichen Kündigung möglich sein.
Lit.: Heilmann BB 89, 1413; Janker NZA 88, 86; Lichtenberg/ Schücking NZA 90, 41; Richardi NZA 88, 73; Weller PersF 88, 41.

(ne. [N.] acquired immune deficiency syndro- me, erworbenes Immundefektsyndrom) ist die 1980 entdeckte, vermutlich durch Verzehr von Affen- fleisch auf den Menschen übergewechselte, durch Viren übertragbare Störung der zellulären Immunabwehr. Aids ist seitens des Kranken nicht meldepflichtig. Wer als Aids-Kranker einen anderen unwissenden Menschen ansteckt, kann strafbar sein. Lit.: Böckmann, A., Die rechtliche Problematik von HIV und Aids, 2001

(engl. Abk. für acquired immune deficiency Syndrome = erworbenes Immunschwächesyndrom). Die Infizierung eines anderen mit dem Virus kann als gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar sein (z.B. durch ungeschützten Geschlechtsverkehr).

(Acquired Immuno Deficiency Syndrom = erworbenes Immunschwäche-Syndrom). 1. Diese unheilbare Erkrankung ist das letzte Stadium der Infizierung mit dem sog. Humanen Immunmangel-Virus (HIV), zumeist beim Sexualverkehr, gemeinsamen Gebrauch von Betäubungsmittelspritzen oder des Kindes durch die Mutter während der Schwangerschaft. Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von A. sind § 7 III Nr. 2, § 8 I Nr. 2, 3, § 10, § 73 I Nr. 7 Infektionsschutzgesetz. Der Nachweis des Krankheitserregers HIV ist von der Untersuchungsstelle mit nichtnamentlicher Meldung dem Robert-Koch-Institut mitzuteilen; vorsätzl. oder fahrlässige Verletzung dieser Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.

2. Im Arztrecht gelten die Regeln zu Behandlungspflicht, Einwilligungserfordernis beim HIV-Test, Pflicht zur Mitteilung des Befundes, Arztgeheimnis.

3. Im Arbeitsleben sind Fragen nach einer HIV-Infektion bei der Einstellung bei ansteckungsgefährdeten Tätigkeiten zulässig. Auf eine HIV-Infektion kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht gestützt werden. Für eine Kündigung wegen A. gelten die Regeln wie bei Krankheit des Arbeitnehmers.

4. Familienrechtlich berechtigt das Verschweigen von HIV-Infektionen oder A. zur Eheaufhebung (§ 1314 II Nr. 3 BGB. Das Verlangen eines HIV-infizierten Ehegatten nach ungeschütztem Verkehr ist nach § 1353 II BGB rechtsmissbräuchlich. Die HIV-Infektion der Eltern eines Kindes erfüllt grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 1666 BGB für einen Eingriff des Familiengerichts in die Personensorge. Die HIV-Infektion eines Schülers verpflichtet die Eltern nicht zur Mitteilung an die Schule und die Schule nicht zum Ausschluss vom Unterricht.

5. Strafrechtlich kann bei Gefährdung eines Sexualpartners durch Übertragung des HIV infolge ungeschützten Sexualverkehrs eine versuchte und bei erfolgter Ansteckung eine vollendete gefährliche Körperverletzung bzw. bei Tod des Angesteckten ein Tötungsdelikt (Tötung) in Betracht kommen (BGHSt. 36, 1). Der Tatbestand kann wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung oder -schädigung des Opfers ausgeschlossen sein, jedoch nicht, wenn der Täter seine Infektiösität dem Sexualpartner nicht offenbarte. Eine Blutentnahme zum HIV-Test durch einen Arzt stellt ohne Aufklärung und ausdrückliche Einwilligung des Patienten eine Körperverletzung dar (str.).

6. Im Strafvollzug wird ein zwangsweiser HIV-Test auf das jeweilige Landes-StrafvollzugsG (z. B. Art. 108 BayStVollzG) oder, wenn ein solches nicht besteht (Strafvollzug), auf § 101 StVollzG gestützt.

7. Nach dem HIV-HilfeG vom 24. 7. 1995 (BGBl. I 972) können Personen, die vor 1988 durch Blutprodukte mit dem HIV infiziert worden und deshalb an A. erkrankt sind, durch eine Stiftung Geldleistungen in Form monatlicher Renten erhalten. Anspruchsberechtigt sind auch von ihnen mit dem HIV infizierte nahe Angehörige und Lebenspartner sowie nicht infizierte Ehepartner und Kinder. Leistungen an erkrankte Personen nach § 17 HIV-Hilfeges. sind steuerfrei (§ 3 Nr. 69 EStG).




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