Eltern

Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge für das Kind. Unter Personensorge versteht man insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.
Siehe auch Sorgerecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Allein die Eltern legen fest, wo sich ihr minderjähriges Kind aufhalten darf und muss: Sie haben das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses gilt auch innerhalb der Familie; beispielsweise besitzen selbst enge Verwandte wie die Großeltern keine Befugnis sich einzumischen. Die Eltern können dem Kind vorschreiben, mit wem es Umgang haben darf. Außerdem können sie seine Herausgabe von jedem verlangen, der es ihnen beiden oder einem von ihnen widerrechtlich vorenthält. Will ein Elternteil dem anderen das gemeinsame Kind nicht überlassen oder verweigern Großeltern die Herausgabe eines Kindes, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
§§ 1631f BGB

Vaterschaft
Ist ein Ehemann nicht der Vater des Kindes seiner Frau, kann er die Vaterschaft anfechten. Er muss die mutmaßliche Nichtehelichkeit dann mithilfe einer Feststellungsklage gegen das Kind geltend machen, und zwar grundsätzlich binnen zwei Jahren, nachdem er von den Umständen erfährt, die für seinen Verdacht sprechen. Diese Regelung führt mitunter zu Konstellationen wie der, dass ein zeugungsunfähiger Mann akzeptiert, dass seine Ehefrau von einem anderen Mann schwanger geworden ist, und die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten möchte. Dann haben der leibliche Vater und die Mutter keine Möglichkeiten, die Vaterschaft des Ehemannes in Abrede zu stellen. Verzichtet auch das Kind auf eine Klage, bleibt es für immer bei der Fiktion der Vaterschaft des Ehemannes. Bei nicht ehelichen Kindern erkennt der Vater die Vaterschaft entweder von sich aus an oder sie wird per gerichtlicher Entscheidung festgestellt. Seit dem 1. Juli 1998 hat auch die Mutter ein eigenes Anfechtungsrecht.
§§ 1592 ff. BGB

Siehe auch Nicht eheliche Kinder
Anfechtung der Ehelichkeit durch das Kind
Ein Kind kann seine Ehelichkeit durch Klage gegen den angeblichen Vater bzw. Ehemann seiner Mutter anfechten. Bei Minderjährigen tut dies der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts.

§§ 1596 ff BGB
Haftung der Eltern
Speziell an Baustellen sieht man oft Hinweisschilder mit der Aufschrift "Eltern haften für ihre Kinder". Damit will sich der Bauherr von der Haftung freizeichnen, falls durch die mangelhafte Absicherung des Areals eine Gefahr entsteht.
Jedoch kann niemand die Haftung der Eltern eines Kindes einfach dadurch begründen, dass er selbst erklärt, nicht haften zu wollen. Die Anbringung eines derartigen Schildes genügt also nicht, um sich der Verantwortung für Unfälle zu entziehen. Es versteht sich allerdings von selbst, dass Eltern in gewissem Umfang für das Verhalten ihrer Kinder einzustehen haben und gegebenenfalls Schäden ersetzen müssen, die ihr Nachwuchs verursacht.
Prinzipiell besteht eine Haftung der Aufsichtspflichtigen, wenn ihr Kind einer Person widerrechtlich Schaden zufügt. Wirft es z. B. absichtlich eine Scheibe ein, dann haben die Eltern die Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen. Indes müssen sie keine Entschädigung leisten, solange sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei "gehöriger Aufsichtsführung" entstanden wäre. In einem Rechtsstreit nach einer Sachbeschädigung muss das Gericht feststellen, wie intensiv die Aufsicht gemessen am Alter und Entwicklungsstand des Kindes sein sollte und ob die Eltern dieser Anforderung gerecht geworden sind. Selbstverständlich kann man Eltern von Heranwachsenden seltener eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen. Zerkratzt etwa ein fünfjähriges Kind den Lack eines Fahrzeugs, liegt dem meist eine Aufsichtspflichtverletzung zugrunde; bei einer solchen Sachbeschädigung durch einen 14-Jährigen wird kaum ein Gericht die Eltern belangen.


Wann ist ein Kind ehelich?
Das BGB legt fest, dass ein nach der Heirat geborenes Kind ehelich ist, wenn
* es vor der Eheschließung oder während der Ehe gezeugt wurde
* und das betreffende Paar innerhalb der Empfängniszeit der Frau Geschlechtsverkehr hatte.

Letzteres kann der Gesetzgeber allerdings nur vermuten. Als Empfängniszeit gilt der Zeitraum zwischen dem 181. und dem 302. Tag vor der Geburt des Kindes. Unter den genannten Bedingungen ist ein Kind auch ehelich, falls die Ehe für nichtig erklärt wird.

§ 1591 f. BGB




Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflicht

Sachverhalt: Am 5. August 1992 entstand gegen 10.15 Uhr in einer Dachgeschosswohnung ein Brand im Bereich der Loggia. Er wurde von dem damals vierjährigen Sohn des Mieters A. beim Spiel mit einer brennenden Kerze verursacht. Diese hatte der Junge mithilfe eines Feuerzeugs angezündet, das er aus der Hosentasche des Vaters genommen hatte. A. hatte die Hose in seiner Nähe offen im Schlafzimmer liegen lassen, das Feuerzeug aber laut seinen Angaben bewusst in das Kleidungsstück gesteckt, damit der Junge es nicht finden könne. Tatsächlich holte sich der Sohn das Feuerzeug unbemerkt. Das Gericht, bei dem der Fall zur Verhandlung kam, entschied, der Vater müsse die Haftung für den Schaden übernehmen und seiner Brandversicherung die zunächst von dieser geleisteten Zahlungen ersetzen.

Begründung: Zwar betrachtete das Gericht das Verschulden des Vaters nicht als schwerwiegend, jedoch als ausreichend, um ihm eine Verletzung der Aufsichtsund Überwachungspflicht vorzuwerfen. Speziell bei Brandschäden legt die Rechtsprechung diesbezüglich strenge Maßstäbe an. Da die Eltern auch ihre kleinen Kinder nicht ständig im Auge behalten können, müssen sie Streichhölzer und Feuerzeuge besonders sicher vor ihnen aufbewahren.
OLG Hamm, Urteil vom
13.1. 1995 — 30 U 194/94; NJW-RR 1996, S. 153

Vater und Mutter eines Kindes. Ihnen steht grds. die elterliche Sorge zu. Das Kind erhält ihren Ehenamen und teilt ihren Wohnsitz. Es ist entsprechend seinen Kräften und seiner Lebensstellung zu Dienstleistungen in Haushalt und Geschäft verpflichtet. E. und Kinder sind einander unterhaltspflichtig und gegenseitig erb- und plichtteilsberechtigt..

Vater und Mutter. Aus der Elternschaft fliessen zahlreiche rechtliche Beziehungen, so das Recht auf Unterhalt, Erbrecht, elterliche Gewalt, Aussageverweigerung vor Gericht.

Im Sozialrecht:

Elterngeld, Elternrente, Erziehungsrente

sind Vater und Mutter eines Kindes (§§ 1591 f. BGB). Ihnen steht grundsätzlich die elterliche Sorge über das Kind gemeinsam zu. Im Zweifel bekommt die Mutter das Kind und der Vater zahlt und nicht umgekehrt. (Seit Ende 1999 sind im angloamerikanischen Recht zwei homosexuelle Männer als Elternteil 1 und Elternteil 2 eines Kindes einer Leihmutter anerkannt.)

(Rechtsstellung) elterliche Sorge.




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