Folter

Einsatz von körperlichem Zwang oder seelischem Druck, um jemand zu einer bestimmten Aussage zu zwingen. Die Folter war früher allgemein üblich, wenn in einem Strafprozeß Verdächtige und Zeugen vernommen wurden. Heute wird sie nur noch in Diktaturen angewendet. Bei uns ist sie verboten (Art. 104 GG, §136aStPO). Wer sie dennoch anwendet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (§343 StGB).

systematische körperliche Misshandlung eines Menschen im Rahmen eines Verhörs zur Herbeiführung einer Aussage, insbes. eines Geständnisses. Fand in Deutschland unter dem Einfluss des Römischen Rechts, das die F. zunächst nur gegen Sklaven und erst später auch gegen Freie zuliess, im mittelalterlichen Strafprozess weitgehende Verbreitung. Im 18. Jh. (zuerst 1740 in Preussen) abgeschafft. Heute durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, §§ 136a, 69 Abs. 3, 163a StPO ausdrücklich verboten.

ist die Zufügung oder Ausnutzung vermeidbarer nicht ganz unerheblicher körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden, die unfreiwillige Unterwerfung unter medizinische oder wissenschaftliche Versuche sowie eine Drohung mit derartigen Schmerzen, Leiden oder Maßnahmen, die von einem Staat oder einem entsprechenden Machtorgan selbst bzw. mit dessen Billigung oder Duldung eingesetzt wird, um den Gefolterten oder einen Dritten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu zwingen oder einen Dritten einzuschüchtern. Sie ist rechtswidrig (vgl. § 136a StPO [Verbot von Misshandlung, Ermüdung, körperlichem Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung und Hypnose], Art. 104 I 2 GG). Sie verdient Bestrafung. Lit.: Morgan, R., Bekämpfung der Folter in Europa, 2003

Rechtsgeschichte: jede gewaltsame Herbeifiihrung eines Geständnisses oder einer Aussage im Rahmen eines juristischen Verfahrens.
Zur Erforschung der Wahrheit wandten Römer wie Germanen die anfangs nicht formalisierte Folter gegenüber Unterschichtsangehörigen und sozial Ausgegrenzten an, falls diese verdächtigt wurden, ein Delikt begangen zu haben. Freie römische Bürger, gar Angehörige des Adels, wurden ebenso wenig gefoltert wie die freien Germanen. In der Spätzeit des Römischen Reiches weitete sich der Katalog der Delikte, deretwegen gefoltert wurde. Gleiches gilt für den Personenkreis, zu dessen Nachteil man Folter einsetzte.
In den Volksrechten ist eher in den südeuropäischen, vom römischen Vulgarrecht stark beeinflussten Rechten von Folter die Rede (bspw. Lex Gundobada = Lex Burgundium aus dem frühen 6jh.). Aus dem Gesamtzusammenhang der Volksrechte kann man freilich schließen, dass nur die freien Germanen, die sich dem normalen Verfahren beim Thing zu unterziehen hatten, nicht riskierten, gefoltert zu werden. Denn deren Delikte konnten sie mit einer Anzahl von Vieh bzw. mit substanziellen Zahlungen „büßen” Buße).
Mit dem Aufkommen des öffentlichen Strafrechts im Mittelalter änderte sich diese Situation. Sowohl der Strafprozess als auch die irrationalen Beweismittel des germanischen Verfahrens hatten sich als unzureichend erwiesen. Man begann die Folter im hohen Mittelalter erneut einzusetzen - wahrscheinlich zunächst ebenfalls gegen Unterschichtsangehörige (fahrendes Volk, herumziehende Personen, allgemein verdächtige Menschen), die in den Städten erfasst wurden.

Wie groß der Einfluss der Kirche bei der Wiedereinführung der Folter war, ist noch nicht ganz sicher. Ohne Zweifel wurde im Rahmen des Inquisitionsverfahrens bei der Ketzerei schon im hohen Mittelalter durch kirchliche Gerichte die Folter eingesetzt, denn es galt ja die Tatsache, ob ein Beschuldigter vom Glauben abgefallen war, ohne Einschränkung zu beweisen. Wie stark der Einfluss der Inquisition auf die Verweltlichung der Folter war, steht nicht fest. Sicher ist aber das Ergebnis: Im Spätmittelalter wurde besonders in den Städten die Folter so stark eingesetzt, dass man die Regeln über die Folter in der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 (kurz: Carolina) eher als Foltereinschränkungen lesen muss.
Vom 16. Jh. an vertrat die gemeinrechtliche Doktrin des materiellen Rechts, aber auch des Prozessrechts die Lehre, wonach eine Verurteilung nur erfolgen durfte, wenn ein Geständnis vorlag. Dieser Zusammenhang führte zu einem intensiven Gebrauch der Folter, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen und Normen bis weit in das 18. Jh. hinein niederschlug. Besonders im
Zusammenhang mit den Hexenprozessen kamen Zweifel an der Folter auf. Die Foltereingrenzungen der Carolina und anderer Rechte auf die dreimalige Folterung je nach Schwere des Delikts wurde zu Lasten der Personen, die der Hexerei beschuldigt wurden, aufgehoben. In Tausenden von Fällen wurden falsche Geständnisse erfoltert, und erhebliche Zweifel an diesem Verfahren machten sich breit. Es waren Vertreter der Aufklärung, allen voran in Bezug auf die Hexenprozesse Friedrich Spee (1591-1635) und in Bezug auf die Folter der Hallenser Professor Christian Thomasius (1655-1728), die gegen die zeitgenössische Praxis anschrieben. Im Zusammenhang mit der Krise des Strafverfahrens (Kindsmordverfahren, Folterung, Hexereidelikte), die durch die Aufklärung ausgelöst wurde, begann man die Folter in der Praxis allmählich abzuschaffen, z.B. in Preußen durch Friedrich Il. (17401786). Das österreichische Strafgesetzbuch Maria Theresias (1740-1780), die Theresiana von 1768, ließ dagegen die Folter noch zu.
Strafprozessrecht: nach Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Verhütung der Folter (BGBl. 1990 II, 246) jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, wenn diese durch einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes unternommen, veranlasst oder sonst verursacht wird. Die Folter erlangte insbesondere zur Erzwingung von Geständnissen im inquisitorischen Strafprozess des Mittelalters überragende Bedeutung. Das Verbot der Folter im geltenden Recht folgt aus Art. 1, 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 S.2 GG, Art. 3 EMRK sowie speziell für die Beschuldigtenvernehmung im Strafprozess aus § 136a StPO. Im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler im Jahr 2002 wurde die Frage der Anwendung von Folter durch den Staat zur Rettung eines Entführten im Schrifttum kontrovers diskutiert (zusammenfassend: Jerouschek/Kölbel, JZ 2003, 613 ff.; Hilgendorf, JZ 2004, 331 ff.).
Nach der Rspr. des EGMR (NStZ 2001, 386) ist von einer Beweislastumkehr zulasten des Staates auszugehen, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Misshandlungen in der Haft geltend gemacht wird und der Betroffene in gutem Gesundheitszustand festgenommen wurde.

In früheren Jahrhunderten war die F. im Strafverfahren zur Erzwingung eines Geständnisses zugelassen. Sie durfte nach römischem Recht ursprünglich nur gegen Sklaven, später auch gegen Freie angewendet werden. Im frühen deutschen Mittelalter war sie in Verfahrensordnungen unter Einschränkungen vorgesehen (Constitutio Criminalis Carolina). Unter dem Einfluss des Naturrechts wurde sie im 18. Jh. abgeschafft (in Preußen 1740 durch Friedrich d. Gr.). Die Anwendung der F. ist heute ausdrücklich untersagt, z. B. durch Art. 1 (Menschenwürde), 2 II (körperliche Unversehrtheit), 104 I 2 (keine seelische oder körperliche Misshandlung bei Freiheitsentziehung) GG, Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 19. 12. 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II 1533), im deutschen Strafprozess nach §§ 136 a, 69 III, 163 a III-V StPO für Vernehmungen. S. a. UN-Übereinkommen vom 10. 12. 1984 gegen F. u. a. (BGBl. 1990 II 246) und Europäisches Übereinkommen vom 26. 11. 1987 zur Verhütung von F. u. a. (BGBl. 1989 II 946).




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