Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Organisation, der die Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Dabei unterscheidet man im öffentlich-rechtlichen Bereich die Körperschaft, die Anstalt und die Stiftung. Die Körperschaft ist eine durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene Personenmehrheit, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Sie besteht aus Mitgliedern, wobei der Bestand der Körperschaft unabhängig ist vom Wechsel der Mitglieder. Bei einer Gebietskörperschaft folgt die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet (z.B. Gemeinde), bei einer Personalkörperschaft aus einer bestimmten Eigenschaft einer Person (z. B. Rechtsanwaltskammer). Die Mitgliedschaft in einer Realkörperschaft ergibt sich entweder aus dem Eigentum an einem Grundstück (z.B. die Forstgenossenschaft) oder aus dem Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Handwerkskammer). Verbandskörperschaften bestehen ausschließlich aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. die Sparkassenverbände). Die Anstalt ist eine organisatorisch verselbstständigte Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel den Benutzern zur Verfügung gestellt. Man unterscheidet rechtsfähige und nichtrechtsfähige Anstalten. Die rechtsfähige Anstalt ist nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich verselbstständigt; sie ist selbst Verwaltungsträger (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten). Die nichtrechtsfähige Anstalt hingegen ist rechtlich lediglich unselbstständiger Teil eines Verwaltungsträgers (z.B. „Badeanstalt”). Die Stiftung ist eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse, die einen bestimmten Zweck fördern soll. Um eine öffentlich-rechtliche Stiftung handelt es sich, wenn der Zweck in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe besteht. Die Stiftung hat Nutznießer.
Weitere Begriffe : Antriebsart | Zeitablauf | Obhutspflicht, Verletzung der |
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