Leasing

(engl.: to lease (ver) mieten); Vertrag über die Vermietung von Industrieanlagen, Investitions- und Konsumgütern durch die Produzenten der Güter oder durch zwischengeschaltete L. -(Finanzierungs-) Gesellschaften. Der L.-Vertrag sieht die Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung für eine bestimmte Grundmietzeit und oft auch eine Kaufoption vor. Die Mietraten in der Grundmietzeit decken die Anschaffungs-, Herstellungs- und Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des L.-Gebers. Im Gegensatz zum Vermieter trägt der L.-Geber weder die Gefahr des Untergangs der Mietsache, noch hat er für Mängel und Schäden der Mietsache einzutreten. - Durch L. können auch Arbeitskräfte vermietet werden.

ist ein Vertrag, bei dem sich der Leasinggeber zur Überlassung von Besitz und Nutzung einer Sache, der Leasingnehmer zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Die Rechtsnatur des Leasingvertrags ist strittig. Für die einen handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB, für andere um einen Kaufvertrag (Sachoder Rechtskauf gem. § 433 BGB). Da es sich beim L. aber um ein der Miete ähnliches Dauerschuldverhältnis handelt, wird meist ein atypischer Mietvertrag angenommen, so daß die §§ 535 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Beim sog. Operatingleasing steht die mietähnliche Gebrauchsüberlassung für eine i.d.R. kurze Vertragsdauer im Vordergrund. Kündigungsmöglichkeit besteht jederzeit oder ist erleichtert. Beim sog. Finanzierungsleasing hingegen schafft der Leasinggeber die betreffende Sache erst an, um sie dann dem Leasingnehmer gegen Entgelt zu überlassen. Kennzeichnend ist hier eine relativ lange Vertragsdauer, während der der Leasinggeber seine gesamten Anschaffungs- und sonstigen Kosten amortisiert sowie eingeschränkte oder erschwerte Kündigungsmöglichkeiten bestehen. Am Ende der Leasingzeit besteht meist eine Kaufoption zugunsten des Leasingnehmers. Der Leasinggeber schließt gewöhnlich die mietrechtliche Gewährleistung nach den §§ 537 ff. BGB aus und tritt dem Leasingnehmer dafür seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten ab. Ist der Leasinggeber selbst der Hersteller der Sache, spricht man vom sog. Herstellerleasing.

Im Mietrecht:

Leasingverträge gehören begrifflich zu den Mietverträgen. Sie haben sich im Wirtschaftsleben durchgesetzt und bieten dem Leasingnehmer (Mieter) eine Reihe von Vorteilen gegenüber dem Erwerb einer Sache. Die Vorteile liegen in der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit der einzelnen - meist monatlichen - Leasingraten und darin, dass das Leasing gut ohne Eigenkapital erworben werden kann.
Es gibt mehrere Arten von Leasingverträgen. Einmal besteht die Möglichkeit, dass nach Beendigung des zeitlich begrenzten Leasingvertrages die „geleaste" Sache wieder in den Besitz des Leasinggebers (Vermieters) übergeht. Eine andere Möglichkeit gibt dem Leasingnehmer nach Ablauf einer bestimmten Leasingzeit die Möglichkeit, die geleaste Sache zu einem bestimmten Restwert, der zu Vertragsbeginn vereinbart wird, zu erwerben. Derzeit dominiert die erste Art des Leasingvertrages.
Im Leasingvertrag wird regelmäßig die Überlassung einer Sache oder Sachgesamtheit gegen Entgelt auf Zeit vereinbart, ähnlich wie beim Mietvertrag.
Weitere Stichwörter:
Mietvertrag, Pacht

ist der (1962 aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland gewohnheitsrechtlich übernommene) Vertrag, bei dem sich der Leasinggeber zur Überlassung von Besitz und Nutzung an einer Sache, der Leasingnehmer zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Im Gegensatz zur Miete trägt der Leasinggeber weder die Gefahr des Untergangs der Mietsache noch hat er für Mängel oder Schäden der Mietsache einzutreten. Nach Ablauf der Leasingzeit kann er den Leasinggegenstand zu Eigentum erwerben. Beim Produzentenleasing tritt der Produzent als Leasinggeber auf, beim Finanzierungsleasing dagegen ein (das Leasinggut beim Produzenten kaufender und dem Leasingnehmer leasender) Geldgeber (Bank). Die rechtliche Ausgestaltung ähnelt meist der Miete (atypischer Mietvertrag), teilweise auch dem Kauf. Die periodisch anfallenden Kosten des Leasings werden steuerlich als Werbungskosten behandelt. (In Deutschland wurden 2003 etwa 25 Prozent der neu verkauften Personenkraftwagen geleast.) Lit.: Westphalen, F. Graf v., Der Leasingvertrag, 5. A. 1998; Wolf E./Eckert, H./Ball, W., Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. A. 2000; Weber, /., Die Entwicklung des Leasingrechts; NJW 2005, 2195; Kropp, R., Schutz unabhängiger Leasinggesellschaften, 2004

, Bilanzsteuerrecht: Bilanzsteuerrechtlich ist entscheidend, ob der Leasinggegenstand wirtschaftlich betrachtet dem Betriebsvermögen des Leasinggebers oder dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist (wirtschaftliches Eigentum). Je nach Ausgestaltung des Leasingvertrages (Finanzierungsleasing [u. U. Spezialleasing], Operatingleasing, Mobilien- oder Immobilienleasing) wird der Gegenstand nach den für Mietverträge oder für Ratenkaufverträge geltenden Grundsätzen behandelt.
Aktivierung beim Leasinggeber:
Wird der Gegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, so hat dieser die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten als Anlagevermögen zu aktivieren und die Leasingraten (bzw. Sonder-, Voraus-, Einmalzahlungen) als Betriebseinnahmen zu verbuchen. Der Leasingnehmer kann die geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben absetzen (ggf. ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden).
Aktivierung beim Leasingnehmer:
Wird der Gegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, hat er diesen mit den Anschaffung- oder Herstellungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaigen Anschaffungsnebenkosten, die nicht in den Raten enthalten sind, zu aktivieren.
In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (mit Ausnahme der nicht in den Leasing-raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers) ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber zu passivieren. Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen, wobei der Tilgungsanteil erfolgsneutral und der Zins- und Kostenanteil als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln ist.
Der Leasinggeber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen (BMF vom 19.4. 1971, BStBl. I 1971, 264).
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Schreiben des BMF vom 21.3. 1972, BStBl. I 1972, 188 und vom 23.12. 1991, BStB1. I 1992, 13.




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