Missbrauch

von Ausweispapieren, von Gesundheitszeugnissen Ausweismissbrauch, Gesundheitszeugnisse.

ist der vernünftigen, allgemein anerkannten Regeln widersprechende Gebrauch eines Gegenstands. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. In ähnlicher Weise begrenzt auch der Grundsatz von Treu und Glauben jede Rechtsstellung. Nach § 826 BGB kann ein M. sogar zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs führen. Im öffentlichen Recht muss bei M. von Rechtsstellungen (z. B. aus rein persönlichen Rachegelüsten erteilte Weisung eines bloß formalen Vorgesetzten, Lügen eines Dekans) die übergeordnete Vorgesetzte Behörde ein- greifen. In bestimmten Fällen kann ein M. eine Strafbarkeit begründen. Nach § 174 StGB ist der sexuelle M. von Schutzbefohlenen (unter 16 bzw. 18 Jahren) strafbar, nach § 176 der sexuelle M. von Kindern (unter 14 Jahren [nicht z. B. das Vorzeigen oder Übergeben von Schriften mit pornographischem Inhalt oder pornographischen Abbildungen]), nach § 179 der sexuelle M. widerstandsunfähiger Menschen und nach § 182 der sexuelle M. eines Menschen unter 16 Jahren durch einen Menschen über 18 Jahren. M. einer strafprozessualen Vorschrift liegt vor, wenn eine strafprozessuale Befugnis nicht verfahrenszielgemäß eingesetzt wird. Bei M. der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht in von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehenden Fällen eine besondere Gebühr verlangen (z. B. für den Fall, dass ein Beschwerdeführer nicht ausreichend darlegt, warum durch eine nicht gewährte Strafminderung ein Grundrecht verletzt sein soll). Lit.: Fahl, C., Rechtsmissbrauch im Strafprozess, 2004; Beduhn, E., Schadensersatz wegen sexuellen Kindes- missbrauchs, 2004

, Kartellrecht: Tatbestände des § 19 GWB. § 19 Abs. 1 GWB enthält als allgemeinen Missbrauchstatbestand das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Marktbeherrschung). Besondere Missbrauchstatbestände ergeben sich aus § 19 Abs. 4 GWB.
Das Behinderungsverbot des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB deckt sich weitgehend mit dem Diskriminierungsverbot aus § 20 Abs. 1 GWB und dem horizontalen Behinderungsverbot des § 20 Abs. 4 GWB.
Der Preis- und Konditionenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, der auch als Ausbeutungsmissbrauch bezeichnet wird, betrifft Fälle, in denen marktbeherrschende Unternehmen ihre Marktmacht zur Forderung von Preisen und Geschäftsbedingungen einsetzen, die ohne Marktbeherrschung nicht erzielbar wären.
Bei der Preis- und Konditionenspaltung (Strukturmissbrauch; § 19 Abs. 4 Nr.3 GWB ) setzt ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung dazu ein, ungünstigere Preise oder Konditionen zu verlangen, als es selbst auf einem vergleichbaren Markt fordert.
Die Lufthansa hat auf der Strecke Berlin—Frankfurt eine marktbeherrschende Stellung und verlangte deutlich höhere Preise als auf der Strecke Berlin—München, auf der sie erheblichem Wettbewerb ausgesetzt ist (BGHZ 142, 239 — Flugpreisspaltung).
Der Missbrauchstatbestand der Verweigerung des Zugangs zu Netzen und anderen Infrastruktureinrichtungen (§19 Abs. 4 Nr. 4 GWB) hat die amerikanische Essential-Facilities-Theorie zum Vorbild. Nach dieser muss der Inhaber wesentlicher Einrichtungen zur Verhinderung von Monopolen Mitbewerbern den Zugang eröffnen. Die EssentialFacilities-Lehre betrifft vor allem die Telekommunikation, die Energiewirtschaft und den Schienenverkehr. Zu beachten sind allerdings Spezialgesetze wie das TKG, EnWG, PostG oder das AEG, deren Einhaltung von der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur. de) überwacht wird.
Strafrecht: sexueller Missbrauch.




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