Mord

Ein Mord ist die besonders verwerfliche Tötung eines anderen Menschen. Im Gesetz wird der Begriff Mörder durch die Mordmerkmale umschrieben.
Merkmale des Mordes
Danach ist ein Mörder, wer aus Mordlust — d. h. aus Mutwillen, aus Angeberei oder aus reiner Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens —, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.
Ob ein Motiv als niedrig angesehen wird, ist eine Wertungsfrage. Grundsätzlich geht man aber dann von einem niedrigen Beweggrund aus, wenn das Tatmotiv allgemein als verachtenswert gilt, wie etwa bloße Eifersucht oder Wut aus einem nichtigen Anlass. Allerdings gibt es bei Ausländern manchmal andere Wertvorstellungen, sodass unter Umständen die Annahme eines niedrigen Beweggrundes ausscheidet, etwa bei der Tötung aus verletzter Familienehre oder aus Blutrache.
Ein weiteres Merkmal einer Mordtat liegt darin, dass der Täter heimtückisch oder grausam
oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet oder die Tat begeht, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt, und arglos ist, wer zur Tatzeit nicht mit einem Angriff rechnet, etwa weil er schläft. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat handelt der Täter, wenn er beispielsweise vor einem beabsichtigten Einbruch den Wachmann tötet. Die Verdeckung einer anderen Straftat liegt vor, wenn er beispielsweise einen Verfolger, einen Tatzeugen oder das Opfer, das er zuvor bestohlen hat, umbringt.
Ein erwachsener Mörder wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegt, ein jugendlicher Mörder mit der Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug.

§ 211 StGB

Siehe auch Totschlag

Tötung eines Menschen «aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken». Mord wird immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§211 StGB). Nicht jede vorsätzliche Tötung eines Menschen durch einen anderen ist also Mord, es müssen dem Täter vielmehr einerseits einer der vorstehend aufgezählten besonderen Gründe (Motive) aus Mordlust» und so weiter - und eine der vorstehend aufgezählten Begehungsarten - «heimtückisch» und so weiter - nachgewiesen werden. Fehlt es an einem von beiden, so handelt es sich um einen Totschlag.

vorsätzliche Tötung eines Menschen a) aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder anderen niedrigen Beweggründen, b) oder heimtückisch, grausam (Grausamkeit) oder mit gemeingefährlichen Mitteln, c) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Strafe: lebenslange Freiheitsstrafe (§ 211 StGB). S. auch Totschlag, Völkermord.

Tötung.

ist im Strafrecht die Tat eines Mörders, im mittelalterlichen deutschen Recht die verheimlichte Tötung. Der M. ist ein qualifizierter Totschlag (str.). Lit.: Rotsch, T., Die Tötung des Familientyrannen, JuS 2005, 12

Vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter Verwirklichung eines oder mehrerer der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale. Rechtsfolge ist nach dem Gesetz allein die lebenslange Freiheitsstrafe. Zum Verhältnis der verschiedenen vorsätzlichen Tötungsdelikte zueinander siehe Tötungsdelikte. Das BVerfG (BVerfGE 45, 187) hat die Verfassungsmäßigkeit sowohl des Mordtatbestandes als auch der lebenslangen Freiheitsstrafe bejaht. Es verlangt aber eine restriktive, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Auslegung (siehe zu den Konsequenzen dieser Auslegung sogleich bei den Merkmalen der Heimtücke sowie der Verdeckungsabsicht).
Die Mordmerkmale lassen sich in drei verschiedene Gruppen unterteilen, wobei die systematische Stellung der Mordmerkmale im Einzelnen umstritten ist:
1. Motive (täterbezogene Mordmerkmale; siehe auch 3.)
a) Mordlust liegt vor, wenn die Tötung des Opfers den einzigen Zweck der Tat bildet, insbesondere wenn allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens getötet wird.
b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will oder wer das Opfer tötet, um sich an der Leiche geschlechtlich zu befriedigen, oder wer den Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigungshandlung zumindest billigend in Kauf nimmt. Von diesem Mordmerkmal umfasst ist aber auch, wenn der Täter seine Geschlechtsbefriedigung aus dem Umgang mit der Leiche oder etwa durch Ansehen einer von dem Tötungsakt gefertigten Videoaufzeichnung erlangen will.
c) Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das i. d. R. durch eine ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters zumindest nach seiner Vorstellung durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder durch die Tat eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entsteht.
d) Sonstige niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Bei mehreren Motiven (sog. Motivbündel) muss nur das bewusstseinsdominante Motiv besonders niedrig sein.
2. Begehungsweisen (tatbezogene Mordmerkmale; h. M., aber umstritten)
a) Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Das objektive Merkmal der Arglosigkeit liegt vor, wenn sich das zum Argwohn fähige Opfer in der unmittelbaren Tatsituation, d. h. beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium, keines Angriffs auf sein Leben oder keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit seitens des Täters versieht. Daher kann grundsätzlich nicht arglos sein, wer schon konstitutionell nicht in der Lage ist, die böse Absicht des Täters zu erkennen (Kleinstkinder; Besinnungslose; Geisteskranke). Jedoch kann in diesen Fällen auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abgestellt werden. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Zeitgleichheit von Arglosigkeit und Angriffszeitpunkt wird aber in drei Konstellationen zugelassen, nämlich wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem Angriff für das Opfer zu kurz ist, um irgendwie abwehrend zu reagieren, die Tat von langer Hand geplant ist (Falle oder Hinterhalt) oder ein Schlafender getötet wird, der, was aber nicht stets der Fall sein muss, seine Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. Ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit liegt nur dann vor, wenn diese die Tötung zumindest erleichtert haben. Subjektiv muss der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkannt haben. Ferner ist das Ausnutzungsbewusstsein erforderlich, also die Vorstellung, dass die Tat durch die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erleichtert wird.
Aufgrund des durch das BVerfG aufgestellten Gebotes einer restriktiven Anwendung des § 211 StGB werden allgemein auf Tatbestandsseite für das Merkmal der Heimtücke weitere Voraussetzungen aufgestellt. Im Einzelnen sind diese zusätzlichen Anforderungen aber umstritten: Nach der sog. Lehre von der negativen Typenkorrektur sollen die Merkmale des §211 Abs. 2 nur Indizwirkung haben. Ein Mordvorwurf könne daher wieder entfallen, wenn die Tat ausnahmsweise nicht als besonders verwerflich angesehen werden könne. Eine weitere Auffassung fordert einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch. Nicht nur „heimlich”, sondern auch „tückisch” handele, wer „sozialethische positive Verhaltensmuster” zwischen sich und dem Opfer ausnutze, wobei bereits freundliche Kontakte ein solches Vertrauensverhältnis auslösen könnten. Die Rechtsprechung ist mit zusätzlichen Begrenzungen auf Tatbestandsebene zurückhaltender. Sie verneint Heimtücke allenfalls dann, wenn die Tötung zum Besten des Opfers und nicht in feindseliger Willensrichtung begangen worden ist.
Jedoch versucht die Rechtsprechung das durch das BVerfG aufgestellte Postulat der restriktiven Anwendung durch die sog. Rechtsfolgenlösung zu erfüllen. Demzufolge hat der große Senat des BGH (BGHSt 30, 105, 130) § 211 StGB um eine ungeschriebene Strafzumessungsvorschrift für einen minder schweren Fall des Mordes erweitert. Danach ist die lebenslange Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr.1 StGB zu mindern, wenn die Verhängung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandlichen Unrechts unverhältnismäßig wäre, weil außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern. Solche Umstände sollen sein: unverschuldete und notstandsnahe, anders als durch Tötung ausweglos erscheinende Situationen; tiefes Mitleid oder zermürbende Konflikte zwischen Täter und Opfer, welche immer wieder durch das Opfer angefacht werden.
a) Grausam handelt, wer dem Opfer physische oder psychische Leiden zufügt, die über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen. Besondere physische Leiden können durch Folterungen, Verhungern- oder Verdurstenlassen ausgelöst sein; psychische Qualen können durch Tötungsvorbereitungen im Angesicht des Opfers verursacht werden.
b) Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkung auf Leib und Leben mehrerer oder vieler Menschen der Täter nicht beherrscht, weil er die Ausdehnung der Gefahr bei deren Einsatz nicht in seiner Gewalt hat. Maßgeblich für die objektive Gefährlichkeit ist nicht die abstrakte Eignung des Mittels, sondern seine typische Wirkungsweise in der konkreten Tatsituation unter Berücksichtigung der
Fähigkeiten des Täters. Die Modalität erfüllt daher, wer tödlich wirkendes Gift in die Suppenschüssel einer Großküche mischt, da er nicht beherrscht, wie viele Menschen zu Tode kommen werden. Neben dem Vorsatz hinsichtlich des Tatmittels ist auch erforderlich, dass der Täter das Mittel zur Erreichung des Tötungszieles einsetzen möchte.
3. Absichten (täterbezogene Mordmerkmale; siehe auch 1.)
a) Ermöglichungsabsicht liegt dann vor, wenn der Täter die Begehung einer anderen Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) durch das Mittel der Tötung zumindest erleichtern will. Ausreichend ist, dass nicht der Tod des Opfers, sondern die zur Tötung geeignete Handlung vom Täter als Mittel zur leichteren oder schnelleren Begehung der weiteren Straftat angesehen wird (str. siehe sogleich bei der Verdeckungsabsicht). Insoweit ist daher Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung ausreichend. Absicht ist nur dann erforderlich, wenn das Ermöglichungsziel aus Tätersicht ausschließlich durch den Tod des Opfers zu erreichen ist.
b) Verdeckungsabsicht ist das Bestreben, mittels der zum Tod des Opfers führenden Handlung das Bekanntwerden einer nach der Vorstellung des Täters begangenen rechtswidrigen Tat i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr.5 StGB durch ihn oder einen Dritten zu verhindern oder die Aufklärung zu erschweren. Ordnungswidrigkeiten können nicht „verdeckt” werden. Ein Verdeckungsmord ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Täter bei der zu „verdeckenden” Vortat schon mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, den er auch im weiteren Verlauf nicht mehr aufgegeben hat, selbst wenn die Tötungsmotivation wechselte. Zudem ist erforderlich, dass die Tat nach der Vorstellung des Täters überhaupt noch verheimlicht werden kann. Da Mord kein Rechtspflegedelikt ist, können die Konsequenzen, welche der Täter vermeiden will, auch außerstrafrechtlich sein. (Prügel des Erzfeindes).
Umstritten ist, wie bei der Ermöglichungsabsicht, die innere Beziehung zwischen der Tötung als Mittel und dem Verdeckungserfolg. Während die eine, früher auch durch den BGH vertretene, Ansicht fordert, dass gerade der Todeserfolg für eine Verdeckung erforderlich ist, meint die andere, heute ganz herrschende und auch durch den BGH vertretene, Ansicht, dass schon die Tötungshandlung zur Verdeckung ausreicht um eine Verdeckungsabsicht annehmen zu können. Daher ist, ebenso wie bei der Ermöglichungsabsicht, Eventualvorsatz hinsichtlich des Todes des Opfers ausreichend, es sei denn, aus Tätersicht ist der Tod für die Verdeckung unbedingt erforderlich.
Im Rahmen der Verdeckungsabsicht hat aber das BVerfG darauf hingewiesen, dass Grenzfälle denkbar sind, bei welchen die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre (BVerfGE 45, 187, 267). Daher werden einengende Auslegungen vorgenommen:
Die Lehre von der negativen Typenkorrektur will einen Mord trotz Vorliegen der Voraussetzungen verneinen, wenn die Tat aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung nicht als besonders verwerflich erscheint. Der BGH hält zwei andere Wege für gangbar: Da die Verdeckungsabsicht — wäre sie nicht im Tatbestand des § 211 StGB besonders aufgeführt — regelmäßig einen niedrigen Beweggrund darstellen würde, könnte Mord trotz festgestellter Verdeckungsmotivation wieder entfallen, wo sie ausnahmsweise nicht die Kriterien des niedrigen Beweggrundes erfüllt, also nicht auf sittlich tiefster Stufe steht. Für möglich gehalten wird auch eine Erweiterung der zur Heimtücke entwickelten Rechtsfolgenlösung, sodass die Verdeckungstötung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Mord in einem minder schweren Fall mit der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 Nr.1 StGB angesehen werden könnte.
Ferner hat das BVerfG aus dem Gebot des menschenwürdigen Strafvollzuges und dem Rechtsstaatsprinzip die Forderung abgeleitet, dass auch der lebenslänglich Verurteilte die gesetzlich geregelte Chance haben müsse, die Freiheit wiederzuerlangen. Diese Forderung hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 57a StGB, Möglichkeit der Restaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe nach 15 Jahren Strafverbüßung, erfüllt. Jedoch kann das für die Aburteilung der Tat zuständige Gericht durch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in seinem Urteil die Grundlage bilden, dass das für die Reststrafenaussetzung zuständige Strafvollstreckungsgericht nach 15 Jahren vollstreckter Freiheitsstrafe noch die weitere Verbüßung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anordnet. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (sog. „Schuldschwereklausel”) verlangt vom Tatrichter in einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGH GrS 40, 360 ff.). Maßgebend sind hierfür z.B. die Art der Tatausführung, die Motive oder aber die Ermordung mehrerer Menschen. Jedoch ist Schuld i. S. d. Schuldschwereklausel nicht die Strafbegründungs-, sondern die Strafzumessungsschuld, sodass insbesondere auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen ist.

Tötung (1) Lustmord, Mordkomplott, Völkermord.




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