Nachtarbeit

die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen 20 und 6 Uhr. Für Männer nur teilweise verboten (z.B. für Bäckereien i. d. R. zwischen 0 und 4 Uhr), für Frauen und Jugendliche mit Ausnahmen verboten. Nachtragsanklage

die nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgende zusätzliche Anklage des Staatsanwalts wegen weiterer Straftaten des Angeklagten. Die N. kann in der Hauptverhandlung auch mündlich erhoben werden. Eine Verbindung des Gegenstandes der N. mit dem laufenden Verfahren kann das Gericht nur mit Zustimmung des Angeklagten beschließen.

die Arbeit während bestimmter Nachtstunden ist nicht allgemein, sondern aus Gründen des Arbeitsschutzes nur für einzelne Personengruppen untersagt. So dürfen Arbeiterinnen nicht von
20 Uhr bis 6 Uhr und vor Sonn- und Feiertagen nicht nach 17 Uhr beschäftigt werden (Frauenarbeitsschutz, Mutterschutz). Ausnahmen gelten für Mehrschichtbetriebe. Für Jugendliche ist N. gleichfalls grundsätzlich verboten, Jugendarbeitsschutz. Vor Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit früher zu beenden, §§ 16, 17 Jugendarbeitsschutzgesetz. InBäckereien und Konditoreien Nachtbackverbot. Einschränkungen der N. auch durch das -Ladenschlussgesetz.

Im Arbeitsrecht:

Arbeitszeit. Nachteilsausgleich. Im Falle einer Betriebsänderung in Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten AN, hat der AG diesen über die geplante Betriebsänderung rechtzeitig zu unterrichten (§ 111 BetrVG). Ferner ist über einen Interessenausgleich zu verhandeln u. ein Sozialplan abzuschliessen. Eines Interessenausgleiches bedarf es auch dann, wenn ein Sozialplan nach § 112a BetrVG nicht abgeschlossen zu werden braucht (AP 18 zu § 113 BetrVG 1972). Wird ein Interessenausgleich nicht abgeschlossen o. weicht der Unternehmer von diesem ab, so erwachsen nach § 113 BetrVG Ansprüche auf N (AP 13 zu § 113 BetrVG 1972 = NJW 86, 2454). Solche erwachsen dagegen nicht, wenn für den betroffenen Betrieb überhaupt kein Betriebsrat besteht; dies gilt selbst dann, wenn im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet ist (AP 5 zu § 50 BetrVG 1972 = NJW 84, 2966). Die Ford. auf N., die während des -s Konkurses entsteht (AP 20 zu § 113 BetrVG 1972 = NZA 90, 619 = BB 90, 1208), ist eine Masseforderung (AP 13 zu § 113 BetrVG 1972). Die nachträgl. Vereinbarung einer Sozialplanforderung beseitigt nicht den Anspruch auf N.; sie ist aber anzurechnen (AP 19 = NJW 89, 2771 = NZA 89, 894).






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