Parteien

Die politischen Parteien gehören zwar nicht zu den Staatsorganen, spielen aber dennoch eine wichtige Rolle im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Die sie betreffenden Bestimmungen sind im Parteiengesetz geregelt. Danach ist ihre Gründung frei, ihre innere Ordnung muss jedoch den demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Ferner müssen die Parteien eine Satzung und ein schriftliches Programm haben, das ihre Ziele wiedergibt.

Parteiengesetz
Aufgaben der Parteien
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Diese öffentliche Aufgabe umfasst die Förderung der politischen Bildung und der aktiven Teilnahme von Bürgern am politischen Leben und insbesondere die Aufstellung von Wahlbewerbern in Bund, Ländern und Gemeinden sowie die Einflussnahme auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung.
Verbot von Parteien
Wegen ihrer besonderen Funktion sind die politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen privilegiert. So kann eine Partei z. B. nur dann verboten werden, wenn das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Den entsprechenden Antrag auf eine solche Entscheidung darf der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.

Art. 21 Abs. 2 GG
Parteienprivileg
Unter diesem Stichwort versteht man den Grundsatz, dass eine politische Partei und ihre Mitglieder wegen ihrer politischen Betätigung nicht benachteiligt oder verfolgt werden dürfen, solange die Partei nicht vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. Das Parteienprivileg verbietet es aber nicht, dem Mitglied einer nicht verfassungswidrigen Partei die Aufnahme in den öffentlichen Dienst zu versagen, wenn sich der Betreffende nicht den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechend verhält.
Parteienfinanzierung
Die Parteien werden durch Steuergelder, Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Über die Herkunft ihrer Mittel müssen sie öffentlich Rechenschaft ablegen; Spender, die über 20000EUR pro Jahr geben, sind namentlich festzuhalten.
Der Staat gewährt den Parteien wegen der ihnen vom Grundgesetz aufgetragenen Funktion eine Teilfinanzierung, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Wahlerfolg, der Summe der Mitgliedsbeiträge sowie dem Umfang der zugegangenen Spenden richtet.

In allen Prozessen (außer im Strafprozeß) der Kläger und der Beklagte, also diejenigen, über deren Streit das -»Gericht entscheiden soll. Parteien nennt man auch die Beteiligten an einem Vertrag, also beispielsweise den Verkäufer und den Käufer, den Vermieter und den Mieter. Mit den politischen Parteien hat die Bezeichnung im Recht also nichts zu tun. In Angelegenheiten derfrei-willigen Gerichtsbarkeit spricht man nicht von Parteien, sondern von Beteiligten (am Verfahren).

wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit (Art. 21 I 1). Diese Mitwirkungsbefugnis, erstmals vom Grundgesetz verfassungstextlich anerkannt, gilt allerdings nur für den vorparlamentarischen Raum. Hingegen wird die parlamentarische Willensbildung der Abgeordneten vom Prinzip des freien Mandates beherrscht.
Zwischen beiden Verfassungssätzen besteht ein Spannungsverhältnis, jedoch keine grundsätzliche Unvereinbarkeit. Zwar haben sich die Macht der politischen Parteien und das Eigengewicht des typischen Abgeordneten seit der Zeit des frühen Liberalismus wesentlich gewandelt. Der zunehmenden Dominanz der Parteiorganisation entspricht die Angewiesenheit des berufsmässigen Politikers auf ,seine" Partei, mit der ihn die Wähler in wachsendem Masse identifizieren. Indessen muss das Verfassungsrecht einer vermeintlichen normativen Kraft des Faktischen widerstehen. Gerade unter den aus der Sicht des Individuums freiheitsunfreundlichen Bedingungen der modernen Gruppengesellschaft ist das freie Mandat des Parlamentariers eine unverzichtbare Voraussetzung für einen freiheitlichen politischen Prozess. Die verfassungsgeschützte Unabhängigkeit des Abgeordneten (Art. 38 I 2) ist ein notwendiges Gegengewicht zu der nicht unerheblichen faktischen Bindung des Volksvertreters an seine Partei und Fraktion.

(politische). Nach Art. 21 I GG wirken die P. bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. § 2 ParteienG definiert P. als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen u. an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen; erforderlich ist, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Keine P. i. S. dieser Definition sind daher die sog. Rathausparteien. Als Transmissionsriemen des politischen Prozesses in der freiheitlichen Demokratie sind die P. von herausragender Bedeutung. Sie stellen als Regierungsparteien die Verbindung zwischen Volk u. politischer Führung her; als Parteien der Minderheit bilden sie die politische Opposition u. ermöglichen den Regierungswechsel. Verfassungsrechtlicher Status, Aufgaben u. Organisation der P. sind im ParteienG näher geregelt. Sie entscheiden frei über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 10 I 1 ParteienG). Wer Mitglied werden will, kann weder aus dem Demokratiegebot des Art. 2113 GG noch aus seinen staatsbürgerlichen Teilhaberechten (Art. 2 1,5,8,9,38 GG) einen Aufnahmeanspruch herleiten (BGH). P., die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig; über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht mit konstitutiver Wirkung (Art. 21 II GG i. V.m. §§ 13 Nr. 2, 43ff. BVerfGG). Eine P. ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anerkennt oder ablehnt; hinzukommen muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegen diese Grundordnung oder gegen den Bestand des Staates. In der Geschichte der Bundesrepublik wurden die Sozialistische Reichspartei (1952) u. die Kommunistische Partei Deutschlands (1956) verboten. Zur Finanzierung der P. Parteienfinanzierung.




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