Rezeption

(Aufnahme) ist die (grundsätzlich überall und jederzeit mögliche) Übernahme eines Moments in eine neue Umgebung. In der Rechtsgeschichte ist die R. (vor allem) die Aufnahme des römischen (und kanonischen) Rechts in Deutschland und in anderen europäischen Ländern im Laufe des Mittelalters und der Neuzeit. Über ihre Ursache besteht Streit. In Deutschland gilt das gelehrte Recht infolge der R. als gemeines Recht. Dieses ist teilweise erst durch das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) abgelöst worden. Neben dieser R. gibt es vielerorts auch Rezeptionserscheinungen etwa zugunsten des französischen Rechts im 19. Jh. oder des amerikanischen Rechts in der zweiten Hälfte des 20. Jh.s. Lit.: Koschaker, P., Europa und das römische Recht, 4. A. 1966; Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Janssen, H., Die Übertragung von Rechtsvorstellungen auf fremde Kulturen, 2000

Übernahme des römischen Rechts und römischen Rechtsdenkens in die europäischen Rechtsordnungen beginnend mit der Wiederentdeckung der Digesten in Italien ab ca. 1100. Jedoch war das römische Recht nie ganz aus Mitteleuropa verschwunden. So hatte insb. die Kirche römisches Recht angewendet, wenn das Kirchenrecht keine Lösung vorsah („ecclesia vivit lege romana”).
Theoretische Rezeption
Erst gegen Ende des 11. Jh. begann man in Oberitalien, sich im Rahmen der Befassung mit Rhetorik und Grammatik wieder dem Corpus Iuris Civilis (insb. den Digesten) zuzuwenden. Die wissenschaftliche Arbeit an den Digesten führte zu Glossierungen (= Kommentierungen), die noch nicht auf die Praxis zugeschnitten waren. Die Behandlung des Rechtsstoffs bei der theoretischen Rezeption wurde als „mos italicus”, die italienische Art der Rechtswissenschaft, in ganz Europa herrschend. Es handelte sich um eine scholastische Methode der Texterläuterung. Der
— > Corpus Iuris Civilis galt als ratio scripta, d. h. in seiner Autorität unangreifbar. Gleiches galt für die berühmten Glossatoren (Azo, t 1230, Accursius t 1263). Die Nachfolger der Glossatoren, die Konsiliatoren, gaben der Rechtswissenschaft an den Universitäten eine praktischere Ausrichtung. Für die beiden Hauptvertreter dieser Richtung — Bartolus (1314-1357) und Baldus (1327-1400) — stand die Anwendung des römischen Rechts im Vordergrund. Sie bearbeiteten das
römische Recht in für die Praxis erstellten Gutachten (=-: Konsilien). Von da ab wurde römisches Recht als geltendes Recht angesehen.
Praktische Rezeption
Wichtig für die Rezeption war die Reichskanirnergerichtsordnung von 1495. Zwar galt bei der obersten Appellationsinstanz für Zivilsachen im Reich das römische Recht nur subsidiär, doch musste die Geltung eines abweichenden Partikularrechtes bewiesen werden. Zudem war das Kammergericht zur Hälfte mit gelehrten, d. h. in Italien ausgebildeten Richtern besetzt. Das Eindringen römisch-oberitalienischen Rechts in die deutsche Praxis wurde durch die „gelehrten” Juristen, die in Italien studiert hatten, begünstigt. Weitere Gründe waren die wissenschaftliche Überlegenheit des römischen Rechts, der Einfluss des kirchlichen Prozesses und die Veränderung der ökonomischen Rahmenbedingungen. Viele Gesetze wurden an das neue Recht angepasst (sog. Stadt- und Landrechtsreformationen, Stadtrecht und Landrecht).

Der Begriff Rezeption (d.h. Aufnahme, Übernahme) wird in der deutschen Rechtsgeschichte üblicherweise für die allmähliche Übernahme des römischen Rechts im Mittelalter verwendet. Sie ist geschichtlich vor allem aus dem Fehlen eines einheitlichen deutschen Rechts zu erklären, so dass die Aufnahme einer bereits bestehenden festgefügten Rechtsordnung nahelag. In vielen Teilen Deutschlands fehlten zu Beginn des Mittelalters kodifizierte Rechtssysteme entweder überhaupt oder waren lückenhaft, so dass weitgehend ein auf unsicherer Grundlage beruhendes Gewohnheitsrecht herrschte. Das veranlasste deutsche Juristen zum Studium des vorbildlichen römischen Rechts in Italien, das sie sodann in führenden Stellungen im Bereich der Fürstenhöfe und der Gerichtsbarkeit zur Geltung brachten.

Auf diese Weise fand seit dem 14. Jh. das römische Recht immer mehr Eingang in den deutschen Rechtskreis, in dem schon lange Zeit vorher das kanonische Recht durch die geistlichen Gerichte angewendet worden war. So legte insbes. das 1495 errichtete Reichskammergericht diese rezipierten Rechtsbereiche seinen Entscheidungen zugrunde. Diese Entwicklung entsprach dem Charakter des Reiches als des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Zwar galt das römische Recht nur subsidiär; deutschrechtliche Rechtssätze, Rechtsgewohnheiten und -gebräuche gingen ihm vor, aber nur, wenn sie bewiesen wurden. In der Praxis erwarb dadurch das römische Recht den Vorrang, weil es keines Beweises bedurfte. Da die Quellen des römischen Rechts nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich waren, sahen sich Prozessparteien und Gerichte häufig gezwungen, Gutachten von Professoren oder juristischen Fakultäten einzuholen, die auf diese Weise erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung erlangten. Im Bereich des Strafrechts fand eine R. nur teilweise statt, weil sich hier Grundsätze des alten deutschen Rechts und - namentlich im Strafverfahren - solche des kanonischen Rechts mit röm. Rechtssätzen vermischten (z. B. in der Constitutio Criminalis Carolina von 1532). Auf Sondergebieten, in denen kodifiziertes römisches Recht nicht vorlag, galt das deutsche Recht primär (z. B. im Berg-, Schifffahrts-, Gewerberecht).

Im 17. Jh. setzte eine Gegenbewegung gegen die R. ein, die auf alte germanische Rechtsgrundsätze und auf das Naturrecht zurückgriff; sie führte zur stufenweisen Ablösung des rezipierten Rechts, so im preuß. Allgemeinen Landrecht (1794), im Code Napoléon (1804) und im österr. Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (1811). Gleichwohl hat das neuere deutsche Recht, so z. B. das BGB, in nicht unerheblichem Umfange Rechtsgedanken des römischen Rechts übernommen.




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