Unfallversicherung, gesetzliche

Zweig der Sozialversicherung, geregelt in der Reichs versieherungsordnung (RVO). 1) Aufgaben: a) Arbeitsunfälle zu verhüten, b) nach Eintritt eines Arbeitsunfalls die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu fördern und/oder den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 537). - 2) Pflichtversichert sind insbes. alle Arbeitnehmer und Auszubildenden (z.B. Lehrlinge); Heimarbeiter und Zwischenmeister; selbständige Landwirte; Küstenschiffer und -fischer; Hebammen, Masseure und ähnliche Berufe; Helfer von Organisationen zur Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen (z.B. Feuerwehrmänner); Personen, die bei Unglücksfällen oder Not Behörden oder Privatleuten Hilfe leisten; Blutspender; die für den Staat oder öffentliche Körperschaften ehrenamtlich Tätigen; zur Beweiserhebung herangezogene Zeugen; Kindergartenkinder und Schüler; Personen, die im Rahmen der Selbsthilfe beim Bau eines Familienheimes tätig sind; Entwicklungshelfer; Straf- und Untersuchungsgefangene während der Arbeitstätigkeit (§§ 539, 540).
- 3) Leistungen: nach Eintritt des Arbeitsunfalles (u. 4) gewährt die U. insbes. (§§ 547 ff.) Heilbehandlung, Berufshilfe, Verletztengeld, solange der Verletzte arbeitsunfähig ist und kein Arbeitsentgelt oder Krankengeld erhält; Verletztenrente bei längerdauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens ein Fünftel entsprechend dem Grad der (Teilrente) oder bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes (Jav); Hinterbliebenenrente an Witwen (3/io bis 2/s des Jav), Vollwaisen (3/io), Halbwaisen (Vs), ferner an Witwer, frühere (z.B. geschiedene) Ehemänner oder -frauen (Höhe wie Witwenrente) und Eltern (3/io), wenn sie vom Verstorbenen unterhalten wurden, insgesamt jedoch nicht mehr als 4/s des Jav; Kosten der Überführung zum Bestattungsort; Überbrückungshilfe an die Witwe für die ersten drei Monate nach dem Tod (Unterschied zwischen Voll- und Witwenrente).
4) Arbeitsunfall ist dabei ein Unfall, den der Versicherte erleidet bei der versicherten Tätigkeit; bei der erstmaligen Lohnabhebung von der Bank oder Sparkasse im Lohnzahlungszeitraum; auf dem Arbeitsweg vom und zum Arbeitsort, sofem er nicht aus privaten Gründen unterbrochen wird; als Arbeitsunfall gilt auch eine Berufskrankheit (§§ 584 ff.).
- 5) Träger der U. sind in bestimmten Fällen der Bund, die Länder oder die Gemeinden, i.d.R. aber die Berufsgenossenschaften, die ihre Beiträge von den Unternehmern erheben; sie erlassen ausserdem Unfallverhütungsvorschriften (Uw) und überwachen ihre Einhaltung durch Aufsichtsbeamte. - 6) Haftungsbeschränkung: Unternehmer und Arbeitskollegen haften dem Verletzten nur dann auf Schadenersatz, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ohne Zusammenhang mit den Arbeitspflichten (z.B. Mitnahme eines Kollegen im Auto) verursacht haben; im übrigen haftet nur die U., die aber beim Unternehmer oder den Kollegen Rückgriff nehmen kann, wenn diese den Unfall grob fahrlässig verschuldet haben (§§ 636ff.).




Vorheriger Fachbegriff: Unfallversicherung | Nächster Fachbegriff: Unfallversicherung, private


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen