Verwaltergebühren

Im Mietrecht :

Immer wieder ist zu beobachten, dass Vermieter im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen die Verwaltergebühren, die ein professioneller Wohnungsverwalter den Wohnungseigentümern in Rechnung stellt, auf den Mieter umlegen möchten. Die Verwaltungskosten sind auch bei anders lautender schriftlicher Vereinbarung nicht als umlagefähig anzusehen. Stellt der Mieter fest, dass er zu Unrecht Beträge an den Vermieter gezahlt hat, so kann er die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern. Bei preisgebundenem Wohnraum (Sozialwohnungen) können Verwaltungskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit eingestellt werden. Beim Sozialmietrecht versteht man unter Verwaltungskosten die Kosten, die zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlich sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnung können allerdings von Seiten des Vermieters pro Wohnung und pro Jahr nur bestimmte Höchstbeträge abgerechnet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 8ff. WobindG.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Hausverwaltung, Kostenmiete, Nettomiete, Rückforderung, Sozialmiete, Verwirkung, Vorauszahlungen

Bei einer Eigentumswohnung:

ln § 26 WEG ist die Art und Weise geregelt, wie ein Verwalter abberufen oder bestellt wird. In der Regel erfolgt die Bestellung eines Verwalters durch einen Mehrheitsbeschluss. Sodann wird zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter ein Verwaltervertrag abgeschlossen, in diesem Vertrag sollte insbesondere die Frage der Vergütung (Verwaltergebühren) geregelt sein.

Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, greift hilfsweise § 612 BGB ein, wonach im Zweifel eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt und deren Höhe sich nach den üblichen Sätzen richtet. Häufig wird ein bestimmter Preis pro Wohneinheit vereinbart, die Vergütung kann sich aber auch der Höhe nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen richten.

Leider ist immer wieder zu beobachten, dass Wohnraumeigentümer als Vermieter im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen gegenüber dem Mieter die Verwaltergebühren (Verwaltervergütung) auf den Mieter umlegen möchten. Solche Wohnungsverwaltungskosten sind auch bei anders lautender schriftlicher Vereinbarung nicht als umlagefähig anzusehen.

Stellt ein Mieter beispielsweise fest, dass er zu Unrecht Beträge an den Vermieter bezahlt hat, kann der Mieter die zu viel bezahlten Beträge vom Vermieter zurückverlangen.

Neben der normalen Vergütung des Verwalters, die sich aus der vertraglichen Regelung zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem professionellen Verwalter ergibt, kann gelegentlich der Verwalter auch eine Sondervergütung für Sonderleistungen verlangen. Wenn zum Beispiel der Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, -Baumängel geltend zu machen, zu deren Durchsetzung der Verwalter nicht verpflichtet ist, so kann er eine Sondervergütung verlangen. Dies gilt ebenso bei der Organisation und Durchführung von grösseren Reparaturarbeiten.




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