Arbeitsvergütung

Im Arbeitsrecht :

. I. 1. Der Hauptpflicht des AN zur Arbeitsleistung steht die des AG zur Zahlung einer A. gegenüber (§ 611 BGB). Grundsätzlich haften Dritte für die A. nicht; dies gilt auch bei konzernmässig verbundenen AG, es sei denn, dass insoweit ein Vertrauenstatbestand erweckt wird (EzA 1 zu § 421 BGB). Die Höhe der A. kann nach billigem Ermessen zu bestimmen sein. Bei Fehlen einer ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenen oder unwirksamen (AP 9 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 91, 247 = BB 91, 71) Vergütungsvereinbarung wird sie fingiert, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Das gleiche gilt, wenn der AN auf Dauer höherwertige Leistungen
als im Vertrage vorausgesetzt (AP 31 zu § 612 BGB) oder sonstige Mehrarbeit erbringt (AP 33 zu § 612 BGB). Im Arbeitsrecht bestehen keine Taxen; die übliche A. entspricht i. d. R. dem Tariflohn (AP 21 zu § 611 BGB Ärzte u. Gehaltsansprüche). Hierauf kann auch bei verwandten Berufen zurückgegriffen werden, wenn sonst Regelungen fehlen (NZA 91, 20 = BB 90, 2051 = DB 91, 101). Bei fehlgegangener Vergütungserwartung kann auch dann eine A. verlangt werden, wenn die Dienste in berechtigter Erwartung späterer Verg. erbracht werden, diese aber ausbleibt (AP 24, 25, 27 zu § 612 BGB).
2. Die A. Der Arbeiter heisst Lohn, die der Angestellten
Gehalt. Sie ist bar auszuzahlen (Bruttolohn, Nettolohnvereinbarung). Scheck u. Wechsel kann der AN zurückweisen; allerdings erfolgt im Einverständnis mit dem AN häufig Überweisung auf ein Bankkonto. Die bargeldlose Lohnzahlung kann tariflich (AP 135 zu § 1 TVG Auslegung = NZA 85, 160) oder im Wege der erzwingbaren Mitbestimmung ( Betriebsratsaufgaben) des Betriebsrats (§ 87 I Nr. 4 BetrVG) eingeführt werden. Nach h. M. ist der AG nur zur Zahlung der Kontoführungsgebühren verpflichtet, wenn hierfür eine besondere Rechtsgrundlage besteht (AP 1 zu § 36 BAT; AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung; AP 135 zu § 1 TVG Auslegung). Jedoch kann die Einigungsstelle den AG zur Übernahme der Kontoführungsgebühren verpflichten, da dies eine Annexregelung zur Auszahlung darstellt (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung). Ist tariflich die bargeldlose Lohnzahlung abschliessend geregelt und damit nach § 87 BetrVG kein Raum mehr für die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats, so werden frühere Betriebsvereinbarungen über die Übernahme der Kontoführungsgebühren nicht ohne weiteres gegenstandslos (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
3. Gewerbl. AN dürfen anstelle der Barzahlung vom AG, seinen Angehörigen o. Beauftragten (§ 119 GewO) Waren weder verabreicht noch kreditiert werden (Truck-Verbot, § 115 GewO). Dem Truckverbot unterliegt auch der Kreditverkauf von Kraftfahrzeugen an den AN (AP 1 zu § 115 GewO). Zur Finanzierung (NJW 75, 1515). Unberührt bleibt der verbilligte Bezug von Waren durch den AG (§ 115 II 2 GewO). Nach einer AO des RAM v. 16. 1. 1939 (RAB1. 1 57) sind in beschränktem Umfang Abzahlungskäufe von Hausrat zulässig. Hierzu gehören auch Farbfernsehgeräte (AP 4 zu § 115 GewO). Die Auszahlung darf ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde nicht in Gast-, Schankwirtschaften o. Verkaufsstellen erfolgen (§ 115a GewO). Besonderheiten in den neuen Bundesländern. AN, deren Forderungen entgegen dem Truckverbot beglichen wurden, können jederzeit erneut Zahlung begehren (§ 116
. Soweit die Waren o. ihr Surrogat noch vorhanden sind, sind sie dem Träger der Krankenkasse o. Sozialhilfe herauszugeben (§ 116 GewO). Forderungen für entgegen dem Truckverbot kreditierte Waren können nicht eingeklagt werden (§ 118). Es handelt sich um eine sog. Naturalobligation. Das Truckverbot gilt nicht für Sachbezüge; Sach- o. Naturallohn ist jeder Lohn, der nicht als Geldlohn gewährt wird (Nahrungsmittel, Berufskleidung, Kost u. Wohnung, Landnutzung, Heizung usw.).
II. Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung sind alle lfd. o. einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV). Die BReg. bestimmt zur Vereinfachung des Beitragsabzuges (§ 17 SGB IV), welche Einnahmen zum Arbeitsentgelt gehören (ArbeitsentgeltV0 v. 18. 12. 1984 - BGBl. I, 1642, 1644; zul. geänd. 12. 12. 1989 (BGBl I 2177) und wie die Sachbezüge zu bewerten sind (SachbezugsVO i. d. F. v. 18. 12. 1984 (BGB1I 1642), zul. geänd. 10. 12. 1993 (BGBl I 2171). Diese Bewertung gilt auch für die Errechnung der Lohnsteuern (vgl. § 3 II LStDVO).
III. Kann der AG die Sachbez. nicht gewähren o. der AN sie unverschuldeterweise nicht entgegennehmen, so sind sie abzugelten (vgl. § 12 II BBiG) mit dem Betrage, den der AN zu ihrer Beschaffung aufwenden müsste (AP 27 zu § 612 BGB). Für die Bemessung der A. ist grundsätzl. die Dauer der Arbeitsleistung ohne Rücksicht auf Arbeitsmängel massgebend (Akkord). Von der Bemessungsgrundlage (Stunden-, Tagelohn usw.) ist der Lohnauszahlungszeitraum zu unterscheiden. Ist AV für Teillohnperioden zu zahlen, so kann in Ermangelung von Vorschriften in Tarifverträgen o. Betriebsvereinbarungen die Monatsvergütung durch 30 dividiert werden (AP 1 zu § 628 BGB Teilvergütung; Müller, NZA 90, 769). A. sind auch Provision, Prämien, Gewinnbeteiligung.
IV. In Ausnahmefällen ist die A. auch ohne Arbeitsleistung des AN zu erbringen, die dieser auch nicht später nachzuholen hat. Dies ist vor allem der Fall bei Annahmeverzug des AG u. bei von ihm zu tragendem Betriebsrisiko, bei vom AG zu vertretender Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sowie bei Erkrankung des AN (Krankenvergütung) u. sonstiger Arbeitsverhinderung, bei Stellensuche, -s Urlaub u. Feiertagen.
V. Zahlt der AG zu Unrecht keine Arbeitsvergütung und bezieht der AN Sonderleistungen, so geht sein Anspruch in Höhe der etwaigen Sonderleistungen auf den AG über (v. 26. 5. 1993 - 5 AZR 405/ 92 -).
Lit.: zu Entgeltfragen: Zöllner u. a. ZfA 93, 169ff ; Gast BB 91, 1053.

Arbeitslohn, Gehaltsanspruch.




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