Bande

Zusammenschluß von mindestens zwei Personen durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung von vorher nicht im einzelnen geplanten Straftaten. Wegen B.-Bildung wird bestraft, wer unbefugt einen „bewaffneten Haufen" bildet oder befehligt oder sich einer solchen B. anschließt. Der Begriff wird im StGB auch für entsprechende Formen des Diebstahls und des Raubs (Bandendiebstahl, Bandenraub) verwendet, in der Abgabenordnung für die gemeinschaftliche Ausübung der Zollhinterziehung (Bandenschmuggel).

ist eine Verbindung von mindestens 2 Personen zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten.

(z.B. § 244 I Nr. 2 StGB) ist die auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhende, auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mindestens dreier Menschen zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten. Mitglied einer B. kann dabei auch sein, wer nur eine Gehilfentätigkeit ausführen soll. Wer als Mitglied einer B., die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der B. stiehlt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Es genügt für die Ausführung einer einzelnen Tat, dass ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied in irgendeiner Weise (z.B. Teilnehmer) Zusammenwirken. Die unmittelbare Tathandlung selbst kann dabei durch einen bandenfremden Täter ausgeführt sein. Täter eines Bandendelikts (z.B. Bandendiebstahl, Bandenhehlerei, Bandenschmuggel) kann auch ein am Tatort nicht anwesendes Mitglied sein. Lit.: Sya, A., Der Bandenbegriff im Wandel, NJW 2001, 343; Joerdes, J., Der Bandendiebstahl, JuS 2002, 329

Die Begehung in Bandenform qualifiziert in zahlreichen Tatbeständen die Strafbarkeit (§§ 244, 250 StGB) oder schärft zumindest als Regelbeispiel die Strafe (§§261, 263 StGB). Nach der durch den Großen Senat des BGH geänderten Rspr. (NJW 2001, 2266) ist „Bande” ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer Straftaten eines bestimmten Deliktstyps, die im Einzelnen aber noch nicht genau geplant sein müssen. Der lose Verband ihrer Mitglieder unterscheidet die Bande von einer kriminellen/terroristischen Vereinigung. Ein gefestigter Bandenwille oder eine Tätigkeit in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich.

ist strafrechtlich der verabredete, ernsthafte Zusammenschluss mehrerer Personen (mind. drei) zur Begehung von i. E. noch unbestimmten Straftaten für eine gewisse Dauer. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (BGH NJW 2001, 2266). Mitglied kann auch sein, wer nach der Bandenabrede nur Aufgaben als Gehilfe (Beihilfe) hat (BGH NJW 2002, 1662). Bandenmäßige Begehung ist ein Gesichtspunkt der Strafzumessung. Bandendiebstahl, schwerer Bandendiebstahl Bandenhehlerei (Hehlerei), Bandenschmuggel sowie bandenmäßige Begehung von z. B. Betrug, Geldwäsche, Glücksspiel, Steuerhinterziehung (Steuerstrafrecht), bestimmten Betäubungsmitteldelikten und Waffendelikten sind überdies mit erhöhter Strafe bedroht. Teilweise kann bei diesen Straftaten Erweiterter Verfall angeordnet werden. S. auch Kriminelle Vereinigungen.




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