Ermächtigung

ist im Privatrecht ein Unterfall der Einwilligung in die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB, Zustimmung). Sie begründet für den Ermächtigten die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, z. B. eine Forderung einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Eine Klagebefugnis des Ermächtigten im Zivilprozess (sog. Prozessstandschaft) besteht nur dann, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung hat.
Ermessen. Um der öffentlichen Verwaltung ein flexibles, situationsadäquates und damit möglichst gerechtes Vorgehen zu ermöglichen, verzichtet der Gesetzgeber vielfach darauf, ihr zwingend vorzuschreiben, wie sie sich im konkreten Einzelfall zu verhalten hat (gebundene Verwaltung), und räumt ihr statt dessen einen Spielraum zu eigener Entscheidung ein. Das E. ermächtigt die Behörde, bei Vorliegen der im Tatbestand der Rechtsnorm bezeichneten Voraussetzungen die ihr zweckmässig und geeignet erscheinende Rechtsfolge zu setzen. Es bleibt ihr überlassen zu entscheiden, ob sie überhaupt tätig werden (Entschliessungsermessen) oder welche von mehreren zulässigen Massnahmen sie ergreifen will (Auswahlermessen). Die Gesetze benutzen dazu teils ausdrücklich das Wort "Ermessen", teils verwenden sie Bezeichnungen wie "kann", "darf1, "ist berechtigt", "ist befugt". In seiner schwächsten Form wird E. durch Soll-Vorschriften gewährt; hier kann die Verwaltung nur in Ausnahmesituationen von der Verwirklichung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge absehen. Das ihr eingeräumte E. stellt es der Behörde nicht frei, nach Belieben oder gar nach Willkür zu handeln; sie muss das E. vielmehr als "pflichtmässiges E." entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des E. einhalten (§ 40 VwVfG). Tut sie das nicht, begeht sie einen Ermessensfehler, der die Rechtswidrigkeit der Massnahme zur Folge hat (§114 VwGO). Ermessensfehler können darin bestehen, dass die Verwaltung den ihr gesetzlich gezogenen Rahmen des E. nicht beachtet (Ermessensüberschreitung), dass sie ein ihr gewährtes E. nicht ausübt, etwa deshalb, weil sie sich irrtümlich für gebunden hält (Ermessensunterschreitung oder Ermessensmangel) oder dass sie sich von unsachlichen oder zweckwidrigen Erwägungen leiten lässt, z. B. durch Verstoss gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Übermassverbot (Ermessensmissbrauch). Das Gleichheitsgebot wird vor allem dann verletzt, wenn die Behörde in Widerspruch zur bisher gleichmässig geübten Praxis oder zu ermessensteuernden Verwaltungsvorschriften einen gleich gelagerten Fall nunmehr ohne sachlichen Grund abweichend entscheidet (Selbstbindung der Verwaltung).
Der Bürger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörde ihr E. in bestimmter Weise ausübt. Wenn aber die ermächtigende Rechtsnorm zwar nicht ausschliesslich, aber auch seinen Interessen zu dienen bestimmt ist (z. B. bei Vorschriften zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), kann er verlangen, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. In Einzelfällen vermag sich dieser Anspruch zu einem Anspruch auf eine bestimmte Massnahme zu verdichten, wenn nur diese als ermessensfehlerfrei und damit als allein rechtmässig in Betracht kommt (Ermessensschrumpfung auf Null). Das E. ist vom unbestimmten Rechtsbegriff zu unterscheiden.

(vgl. § 185 BGB) ist der im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht besonders geregelte Vorgang der Übertragung der Befugnis, über ein fremdes Recht im eigenen Namen zu verfügen oder das Recht auszuüben, sowie das Ergebnis dieses Vorgangs (z.B. Einziehungsermächtigung). Die E. ist ein Unterfall der Einwilligung. Sie ist zu unterscheiden von der Stellvertretung und von der Abtretung. Im Verfahrensrecht ist eine E. bei eigenem schutzwürdigen Interesse des zu Ermächtigenden zulässig (Prozessstandschaft). Lit.: Doris, P., Die rechtsgeschäftliche Ermächtigung, 1974

Strafverfolgungsvoraussetzung bei Straftaten, die dies ausdrücklich vorsehen (z.B. §§90 Abs. 4, 194 Abs. 4 StGB). Gem. § 77e StGB gelten die Vorschriften über den Strafantrag entsprechend (§§ 77-77 d StGB).

ist die Befugnis, im eigenen Namen ein fremdes Recht geltendzumachen (auszuüben). Im bürgerlichen Recht steht die E. zwischen der Vollmacht (Stellvertretung, Handeln in fremdem Namen) und der Abtretung (Übertragung des gesamten Rechts). Die Zulässigkeit einer E. ist heute, obwohl sie im BGB nicht geregelt ist, aus dem Gedanken der Zustimmung zur Verfügung eines Nichtberechtigten weitgehend anerkannt. Der wichtigste Fall der E. ist die Einziehungsermächtigung (Abtretung, 2; s. a. Verfügung eines Nichtberechtigten). Im Prozessrecht lässt die Rspr. die E. (Übertragung der Prozessführungsbefugnis) zur Vermeidung von Missbräuchen nur bei eigenem wirtschaftlichen Interesse des E.empfängers zu (Prozessstandschaft).




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