Geschäftswert

der gerichtlichen, behördlichen, notariellen oder anwaltschaftlichen Gebührenberechnung zugrundezulegender Wert des Geschäftsgegenstandes (§§ 18 ff. Kostenordnung). Im Streitfall bestimmt ihn das Gericht.

(§ 18 KostO) ist der die Bestandteile eines Unternehmens übersteigende Gesamtwert des Unternehmens. Kostenordnung

, Handelsrecht: umfasst die geldwerten Gewinnchancen eines Unternehmens über die Teilwerte seiner Wirtschaftsgüter hinaus, also den Mehrbetrag über den Ertragswert des Unternehmens über den Substanzwert. Firmenwert

ist der für die Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Zivilprozess Streitwert) maßgebende, in Geld bemessene Wert des vom Gericht oder Notar behandelten Geschäfts (§ 18 I der Kostenordnung i. d. F. vom 26. 7. 1957, BGBl. I 960 m. spät. Änd., Gerichtskosten). Für die Berechnung enthält die KostO zahlreiche Vorschriften. Der G. wird durch das Gericht beim Kostenansatz (§ 14 KostO) oder durch den Notar bei der Kostenberechnung (§ 154 KostO) festgesetzt; dies unterliegt Erinnerungen, Einwendungen und der Beschwerde (§§ 14 II, III, 156 KostO). Handels- und steuerrechtlich ist der G. der Inbegriff von Gewinnchancen, die der Erwerber eines Unternehmens über die Teilwerte der Wirtschaftsgüter hinaus dem Veräußerer vergüten würde. Der G. ist der Mehrbetrag des Ertragswerts über den Substanzwert. Der entgeltlich erworbene Praxiswert des Freiberuflers unterliegt der linearen Absetzung für Abnutzung in 2-3 Jahren, der gewerbliche G. (Firmenwert - goodwill) steuerlich in 15 Jahren (§ 7 I 3 EStG).




Vorheriger Fachbegriff: Geschäftsverteilungsplan | Nächster Fachbegriff: Geschäftswille


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen