Hochschulgrad

Grad

1.
Auf Grund einer berufsqualifizierenden Hochschulprüfung (Hochschulen; Hochschulrahmengesetz; vgl. § 18 HRG) verleiht eine Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung (z. B. Diplom-Ingenieur, Diplom-Forstwirt, Diplom-Chemiker). Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer ein Hochschulstudium abschließenden staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an einer Fachhochschule wird der Diplomgrad nur mit dem Zusatz „Fachhochschule“ oder abgekürzt „FH“ verliehen. Das Landesrecht (Hochschulrecht) konnte bereits bisher - allerdings nicht für Fachhochschulen - vorsehen, dass an der Stelle des Diplomgrades ein Magistergrad verliehen wird. Dieser Magistergrad ist nicht zu verwechseln mit dem Magister- oder Mastergrad nach § 19 HRG (Master).

2.
Im Rahmen des Bologna-Prozesses werden die Hochschulschlüsse in den meisten Studiengänen neu geordnet. Grundlage ist derzeit noch § 19 HRG (Hochschulrahmengesetz, Hochschulrecht). Nach i. d. R. 3-jährigem Studium kann nach entsprechender Prüfung der Grad des (Bachelor). verliehen werden. Daran schließt sich ein i. d. R. 2-jähriges Studium an, das mit dem Master abschließt.

3.
Weitere H. werden durch Promotion (Doktorgrad und Habilitation erlangt. Die Verleihung dieser H. ist Fachhochschulen nicht möglich.

4.
H. können nachträglich unter bestimmten Voraussetzungen von der Hochschule entzogen werden (z. B. bei Erwerb durch Täuschung).

5.
Zur Führung von H. und zu ausländischen H. Akademische Grade.




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