Polizeiliche Massnahmen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Gefahren abzuwehren u. Störung der öffentlichen Sicherheit u. Ordnung zu verhindern od. zu beseitigen, kann die Polizei nach den Polizeiaufgabengesetzen bestimmte Massnahmen treffen, so z.B. poliz. Zwangsmittel ergreifen (s. auch polizeilicher Notstand). Zu den p.n M. gehören auch Sicherstellung von gefährlichen Gegenständen, Abschleppenlassen verkehrsbehindernder Kfze u. deren Verwahrung, polizeiliche Vorführung u. a. a. Polizeiliche Anordnung.

Oberbegriff für polizeiliches und ordnungsbehördliches Handeln zur Gefahrenabwehr. So spricht etwa die polizeiliche Generalklausel in § 8 Abs. 1 MEPo1G davon, dass die Polizei die „notwendigen Maßnahmen” trifft. Sofern die Maßnahmen in die Rechte des Bürgers eingreifen, bedürfen sie nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage. Dafür genügt aber nicht jede gesetzliche Grundlage. Vielmehr muss die gesetzliche Grundlage besondere Voraussetzungen erfüllen: Je intensiver der Eingriff oder je größer die Rechtfertigungsvoraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht sind, umso detaillierter muss das Gesetz die Voraussetzungen und die Modalitäten des Grundrechtseingriffs gesetzlich regeln. Deshalb unterscheiden die Polizeigesetze zwischen der polizeilichen Generalklausel, Standardmaßnahmen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (Verwaltungszwangsverfahren).
Unzulässig ist es, polizeiliche Maßnahmen auf eine Zuständigkeitsnorm zu stützen.

1.
Die Polizei greift zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr zu p. M. Soweit p. M. in die Rechte eines anderen eingreifen, müssen sie sich auf eine gesetzlich geregelte Befugnis stützen. Die Einzelheiten sind im Polizeirecht des Bundes und der Länder unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich ist zwischen Spezialbefugnissen und der Generalbefugnis (polizeilichen Generalklausel) zu differenzieren. Nach modernen Polizeigesetzen wird die Mehrzahl der p. M. auf Spezialbefugnisse gestützt.

2.
Hinsichtlich der Spezialbefugnisse lassen sich vier Gruppen feststellen:

a) Informationserhebung und Informationsverarbeitung, insbes. Identitätsfeststellung (Anhaltung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Vorladung), Datenerhebung, Datenverarbeitung, Rasterfahndung, Datenabgleich.

b) Platzverweisung.

c) Gewahrsam (s. a. Unterbindungsgewahrsam).

d) Durchsuchung, Sicherstellung, Verwertung.

3.
Polizeiliche Gebote und Verbote, die sich nicht einer der unter Nr. 2 genannten Kategorien zuordnen lassen, können subsidiär auf die polizeiliche Generalbefugnis (polizeilichen Generalklausel) gestützt werden. Auf die Generalbefugnis kann allerdings nicht zurückgegriffen werden, wenn für eine in einer Spezialbefugnis geregelte p. M. im Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen fehlen.

4.
Die Polizei ergreift nach dem Polizeirecht der meisten Länder p. M. nur dann, wenn die Abwehr durch eine andere Ordnungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig (Unaufschiebbarkeit) möglich erscheint. P. M. können sich grundsätzlich nur gegen den Störer, in Ausnahmefällen auch gegen Nichtstörer richten. Sie müssen bestimmt sein. Es dürfen nur solche p. M. ergriffen werden, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig sind und bei denen der Rechtseingriff nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Es steht im Ermessen der Polizei, ob sie zulässige p. M. ergreift (Opportunitätsprinzip); nur in besonderen Fällen kann die Polizei auf Grund einer „Ermessensreduktion auf Null“ zu p. M. gezwungen sein. Leistet der Adressat p. M. keine Folge, können sie durch polizeiliche Zwangsmittel durchgesetzt werden.

5.
Bei den p. M. auf Grund von Spezialbefugnissen oder der Generalbefugnis handelt es sich stets um Einzelmaßnahmen auf Grund einer konkreten Gefahr (polizeilichen Lage; Gefahrenabwehr). Rechtsverordnungen können nur die Polizeibehörden und Polizeiverwaltungsbehörden (Polizei, 2) in den dem materiellen Polizeibegriff folgenden Ländern (die dort Polizeiverordnungen genannt werden) sowie die Ordnungsbehörden in allen anderen Ländern erlassen. P. M. unterliegen als Verwaltungsakt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (Verwaltungsstreitverfahren).




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