Preisrecht

die Gesamtheit derjenigen Rechtsvorschriften, die der Festsetzung oder Genehmigung von Preisen sowie der Aufrechterhaltung des Preisstandes in Form von Fest-, Höchst- oder Mindestpreisen, der Verpflichtung zu Preisangaben sowie der Preisüberwachung dienen. Preisvorschriften gibt es heute kaum noch (Ausn. z.B. bei der Energieversorgung, Pflegesätzen in Krankenanstalten, Arzneimitteln, im Verkehrsgewerbe); ähnliche Wirkungen haben die Gebührenordnungen für freie Berufe. Die Verordnung über Preisangaben für Waren und Dienstleistungen für Letztverbraucher ist vom Bundesverfassungsgericht jedoch mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für verfassungswidrig erklärt worden. Verstöße gegen Preisvorschriften, wozu auch die Preistreiberei gehört (bei unangemessen hohen Entgelten unter Ausnutzung von Wettbewerbsbeschränkungen, einer Monopolstellung oder Mangellage für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs), können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

1.
P. ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche a) die Festsetzung oder Genehmigung von Preisen (= Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art einschließlich Mieten, Pachten, Gebühren) sowie die Aufrechterhaltung des Preisstandes in Form von Fest-, Höchst- oder Mindestpreisen und b) die Preisangaben einschließlich der Preisüberwachung regeln. Rechtsgrundlagen des geltenden P. sind


das Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (PreisG) v. 10. 4. 1948 (WiGBl. 27), verlängert durch G v. 29. 3. 1951 (BGBl. I 223), m. Änd.,


das G über die Preisangaben (PreisangabenG) v. 3. 12. 1984 (BGBl. I 1429) m. Änd.,


die PreisangabenVO (s. Preisangaben) und


das Preisklauselgesetz (dazu Geldschuld 2.).

2.
Marktteilnehmer können heute die Höhe ihrer Preise grundsätzlich frei bestimmen. Preisvorschriften sind daher selten; sie bestehen gegenwärtig z. B. für öffentliche Aufträge (VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen v. 21. 11. 1953, BAnz. 244 m. Änd.), für die Pflegesätze in Krankenanstalten (Art. 74 I Nr. 19 a GG; Krankenhausfinanzierungsgesetz i. d. F. v. 10. 4. 1991 (BGBl. I 886) m. Änd., s. a. Krankenhausfinanzierung), für bestimmte Dienstleistungen in den Bereichen Energie, Telekommunikation und Post, für die Vermietung von Wohnraum (s. Wohnraummietvertrag 2.b.), für den öffentlichen Personennahverkehr und für das Schornsteinfegerwesen. Auch die Preisbildung von Arzneimitteln unterliegt gesetzlichen Regelungen, vgl. § 78 AMG und ArzneimittelpreisVO. P. enthält auch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), s. a. Architektenvertrag. Dem P. verwandte Wirkungen haben die übrigen Gebührenordnungen und Vergütungsgesetze für freie Berufe, indem sie die Höhe der gesetzlichen Gebühren festlegen (Arzt, Rechtsanwaltsgebühr, Tierarzt und Zahnarzt).

3.
Verstöße gegen Preisvorschriften werden nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 WiStG 1954 geahndet.

4.
S. a. administrierte Preise, Marktorganisationen, Preisbindungen, Preisstopp.




Vorheriger Fachbegriff: Preisnachlass | Nächster Fachbegriff: Preisschleuderei


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen