Verfassungsstreitigkeiten

i. w. S. sind alle Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund Verfassungsrechts entschieden werden, i. e. S. aber nur solche, deren Entscheidung verfahrensmäßig in die Zuständigkeit der Verfassungsgerichte gehört. Für das Bundesverfassungsgericht ist diese Zuständigkeit in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG festgelegt. Danach entscheidet das BVerfG

a)
im konkreten und abstrakten Normenkontrollverfahren über die Vereinbarkeit eines (formellen) Bundes- oder Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Bundesrecht,

b)
bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung von Recht als Bundesrecht (Reichsrecht, Fortgeltung),

c)
wenn ein Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will,

d)
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbare Rechte und Pflichten erzeugt,

e)
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligten, die durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreit),

f)
bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbes. bei Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und bei Ausübung der Bundesaufsicht,

g)
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern sowie innerhalb eines Landes, wenn hierfür nicht ein besonderer Rechtsweg gegeben ist,

h)
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen sind,

i)
über Verfassungsbeschwerden,

k)
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Parteien, Verfassungswidrigkeiten von -),

l)
über die Verwirkung von Grundrechten,

m)
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestags bei der Wahlprüfung,

n)
über die Anklagen des Bundestags oder des Bundesrats gegen den Bundespräsidenten sowie über die Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter.
Unterschiedlich ausgestaltete Zuständigkeitskataloge für die Verfassungsgerichte der Länder enthalten die Landesverfassungen und die Gesetze über die Landesverfassungs-(Staats-)gerichtshöfe.




Vorheriger Fachbegriff: Verfassungsstreitigkeit | Nächster Fachbegriff: Verfassungssuspension


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen