Arrest

Der Arrest bezeichnet ein Eilverfahren, mit dem eine anstehende Zwangsvollstreckung gesichert werden soll. Er kann beantragt werden, wenn eine besondere Sachlage schnelle und unkomplizierte Hilfe des Gerichts erfordert, wenn beispielsweise eine Bank erfährt, dass sich einer ihrer Schuldner ins Ausland absetzen möchte.

Es gibt zwei Arten des Arrestes: den dinglichen und den persönlichen Arrest. Der dingliche Arrest bedeutet, dass ein bestimmter Vermögenswert des Schuldners, beispielsweise seine Wohnungseinrichtung, beschlagnahmt bzw. gepfändet werden kann. Die Anordnung des persönlichen Arrestes zieht es nach sich, dass der Schuldner in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Es liegt dabei im Ermessen des Gerichts, ob er verhaftet wird oder ob er nur seinen Reisepass abgeben muss.
Verlauf des Verfahrens
Zuständig für das Arrestverfahren ist das Gericht der Hauptstreitsache, d. h., die Zuständigkeit hängt vorn Streitwert ab. Beträgt dieser mehr als 10000EUR, ist das Landgericht zuständig; bei einem niedrigeren Streitwert das Amtsgericht. In dringenden Fällen ist zusätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, zuständig.

Beim entsprechenden Gericht ist ein Antrag auf Erlass eines Arrestes einzureichen, wobei dieselben Anforderungen an die äußere Form des Antrags wie bei einer Klageerhebung bestehen. Die Parteien müssen also benannt, der Sachverhalt muss dargelegt und ein konkreter Antrag gestellt sein. Im Beispielsfall ist das Ziel des Antrags die Verfügung, dass dem Gläubiger eine schnelle Vollstreckungsmöglichkeit gegeben wird, bevor der Schuldner das Land verlässt. Sinnvollerweise sollte gleichzeitig beantragt werden, dass ein Ordnungsgeld angeordnet wird für den Fall, dass der Schuldner dem Arrest nicht Folge leistet.

Wichtig ist, dass der Gläubiger dem Gericht plausibel machen kann, warum seine Situation eine eilige Entscheidung erfordert. Immer muss er die Richtigkeit seiner Angaben im Antrag an Eides statt versichern. Außerdem kann er zur Glaubhaftmachung auch Urkunden wie etwa Verträge beifügen. Eine Zeugenvernehmung kommt nur selten vor, da diese das Verfahren verzögern würde — das Gericht kann allerdings sowohl ohne mündliche Verhandlung wie auch nach einer mündlichen Verhandlung entscheiden und in diese mündliche Verhandlung können die Parteien Zeugen mitbringen, die dann gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung zu Protokoll geben. Entscheidet das Gericht ohne Verhandlung, kann der Schuldner Widerspruch einlegen, woraufhin in jedem Fall eine mündliche Verhandlung stattfindet. Danach wird durch Urteil festgelegt, ob die Eilentscheidung erlassen oder der Antrag abgewiesen wird. Üblicherweise kann man damit rechnen, noch am selben Tag, an dem man den Antrag eingereicht hat, eine Gerichtsentscheidung zu erhalten.
Vollzug des Arrestes
Der Arrest muss, wie der Jurist sagt, vollzogen werden, d. h., die Entscheidung muss dem Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt bzw. die Pfändung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass dies innerhalb eines Monats nach der Verkündung der Entscheidung zu erfolgen hat. Versäumt es also der Gläubiger, nach der für ihn positiven Entscheidung des Gerichts einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung an den Schuldner zu beauftragen, dann darf aus dem Arrestbeschluss kein Recht mehr hergeleitet werden. Wenn der Schuldner daraufhin verlangt, dass der Arrestbeschluss aufgehoben wird, dann prüft das Gericht überhaupt nicht mehr, wie berechtigt der Anspruch des Gläubigers war, sondern hebt die Entscheidung allein wegen der Fristversäumung auf.

§§ 916 ff ZPO

Siehe auch Zwangsvollstreckung

Im Strafrecht früher eine besonders leichte Art des Freiheitsentzuges. Heute gibt es den Begriff nur noch beim Jugend- oder Freizeitarrest (Zuchtmittel). Im Zivilprozeß eine einstweilige Maßnahme des Gerichts, die auf Antrag eines Gläubigers getroffen wird, um einen Schuldner daran zu hindern, ins Ausland zu flüchten oder Vermögenswerte zu verschieben. Man unterscheidet den persönlichen Arrest, bei dem der Schuldner verhaftet wird, und den dinglichen Arrest, bei dem Vermögenswerte des Schuldners beschlagnahmt werden (§§ 916-934 ZPO).

(§§ 916 ff. ZPO) ist ein Eilverfahren des Zivilprozesses, das zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, stattfindet. Dabei unterscheidet man zwischen dem dinglichen A. in Vermögensstücke des Schuldners gemäß § 917 ZPO und dem persönlichen A. gem. § 918 ZPO gegen die Person des Schuldners (z.B. Haft). Voraussetzung für den A. sind das Vorliegen eines Arrestanspruchs (=materiell-rechtlicher Anspruch) und eines Arrestgrundes (gemäß §§ 917 oder 918 ZPO). Beide müssen glaubhaft gemacht werden, §§ 920 I Nr. 2, 294 ZPO.

1) Abgekürztes und vorläufiges zivilrechtliches Verfahren, das eine künftige Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines anderen geldwerten Vermögenswertes sichern soll. Das Gesuch beim Gericht der Hauptsache bzw. beim Amtsgericht muss den glaubhaft gemachten (Glaubhaftmachung) Anspruch und den A.grund (Vereitelung oder Erschwerung der Forderungsvollstreckung) enthalten. Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, sonst durch Beschluss. Man unterscheidet: a) persönlicher A., der die Verschiebung von Vermögensstücken verhindern soll und zur Verhaftung des Schuldners führen kann;
a) dinglicher A., der dem Gläubiger die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners oder bestimmte Einzelgegenstände gestattet; §§ 916 ff. ZPO. - 2) Freiheitsentzug durch Strafgericht (z. B. Freizeitarrest gegen Jugendliche; §§ 13, 16 JugendgerichtsG) oder als Disziplinarmassnahme gegen Soldaten.

(§§ 916ff. ZPO) ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung zur Sicherung der künftigen -Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die ZPO unterscheidet den dinglichen A. (in das Vermögen des Schuldners) u. den nur hilfsweise zulässigen - u. praktisch äusserst seltenen - persönlichen A. (durch Haft oder sonstige Freiheitsbeschränkung). Der A. setzt einen Anspruch u. die Wahrscheinlichkeit voraus, dass ohne A. die Vollstreckung des Anspruchs gefährdet werde (Arrestgrund). Anspruch u. Arrestgrund sind glaubhaft zu machen, brauchen also nicht bewiesen zu werden. Der A. wird durch Arrestbefehl angeordnet; dieser muss die Lösungssumme festsetzen, durch deren Hinterlegung der Schuldner die Vollziehung des A. abwenden kann. Der Arrestbefehl ergeht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, ansonsten durch Beschluss. Gegen das Arresturteil gibt es das Rechtsmittel der Berufung; gegen den Arrestbeschluss ist der unbefristete Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig, der zur mündlichen Verhandlung mit bestätigendem, abänderndem oder aufhebendem Urteil führt. Die Vollziehung des A. - sie muss binnen 1 Monats erfolgen - darf nur der Sicherung, nicht der Befriedigung des Gläubigers dienen. Vollziehungsmittel sind bei beweglichem Vermögen die Pfändung u. bei unbeweglichem Vermögen die Eintragung einer Arresthypothek als Sicherungshypothek (Hypothek).

ist im Verfahrensrecht das Eilverfahren des Zivilprozesses, das zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, möglich ist (§ 916 I ZPO, Arrestantrag, Arrestgrund, Arresturteil oder Arrestbeschluss). Der dingliche A. gegen Vermögensstücke des Schuldners (Zwangsvollstreckung) findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§917 I ZPO). Der persönliche A. gegen die Person des Schuldners (z.B. Haft) findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern (§918 ZPO). Auf Grund des Arrests sind binnen eines Monats möglich Pfändung, Eintragung einer Arresthy- pothek oder Beschränkung der persönlichen Freiheit des Schuldners. Dauerarrest, Kurzarrest und Freizeitarrest sind Zuchtmittel des Jugendrechts (Jugendarrest). Lit.: Walker, W., Arrest und einstweilige Verfügung, 2. A. 1999; Mathäser, J., Arrestgrund, JuS 1995, 442; Kannowski, B., Arrest und einstweilige Verfügung, JuS 2001, 482; Tempel, O., Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangsvollstreckung, Kostenwesen, Rechtsmittel und Prozessvergleich, 6. A. 2007

Sicherungsmittel im einstweiligen Rechtsschutz im Zivilprozess. Der Arrest findet gemäß 916 Abs. 1 ZPO statt zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann. Die Vollziehung des Arrestbefehls ist nur innerhalb eines Monats seit Erlass der Verfügung statthaft, § 929 Abs. 2 ZPO. Beim dinglichen Arrest, § 917 ZPO, erfolgt die Vollziehung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung, § 930 Abs. 1 ZPO; in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Sicherungshypothek, § 932 ZPO, sog. Arresthypothek. Beim persönlichen Arrest, § 918 ZPO, erfordert die Vollziehung eine Haft oder andere Beschränkung der persönlichen Freiheit, § 933 ZPO. Im Falle einer einstweiligen Verfügung hängt die Vollziehung gemäß §§ 936, 928 ZPO von dem Inhalt der einstweiligen Verfügung ab. Das Gericht bestimmt, welche Anordnungen erforderlich sind, § 938 Abs. 1 ZPO. Grenzen ergeben sich grundsätzlich daraus, dass nur eine vorläufige Eilentscheidung getroffen wird. Rechtsbehelfe im Rahmen der Vollziehung sind grundsätzlich dieselben Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungshandlungen wie auch sonst in der Zwangsvollstreckung. Eine Ausnahme besteht bezüglich der materiellen Einwendungen des Schuldners gegen den Arrest-/Verfügungsanspruch: Diese sind grundsätzlich nur mit einem Antrag auf Aufhebung nach § 927 ZPO geltend zu machen. Das Aufhebungsverfahren ist grundsätzlich das speziellere und einfachere Verfahren, es verdrängt die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO.
Die Durchführung der Vollziehung erfolgt gemäß § 928 ZPO grundsätzlich nach den allgemeinen Vollstreckungsvorschriften, sofern nachfolgend keine Besonderheiten geregelt sind. Gemäß § 929 Abs. 1 ZPO bedarf es grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel. Die Vollziehung des Arrestes ist gemäß §929 Abs. 2 ZPO unstatthaft, wenn bereits 1 Monat seit Erlass des Arrestbefehls verstrichen ist. Für die Durchführung der Vollziehung ist zwischen dinglichen und persönlichen Arrest zu unterscheiden: Da der Arrestvollzug nur der Sicherung (Arrestpfandrecht) dient, wird gemäß § 930 Abs. 1 ZPO — im Falle der Vollziehung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung i. d. R. nur gepfändet, nicht verwertet (Ausnahme: § 930 Abs. 3 ZPO). Bei beweglichen Sachen erfolgt daher nur die Pfändung gemäß § 930 Abs. 1 Satz 2 i. V m. § 808 ZPO nach den allgemeinen Grundsätzen mit den Wirkungen der Verstrickung und des Pfändungspfandrechts, §§ 803 ff. ZPO. Gegen die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher kann sich der Schuldner bei Verfahrensverstößen mit der -Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO, wehren. Bei Forderungen und Rechten erfolgt nur die Pfändung gemäß § 930 Abs. 1 Satz 2, 3 i.V.m. § 829 ZPO. Die gepfändete Forderung wird dem Gläubiger nicht überwiesen. Für die Forderungspfändung in Vollziehung des Arrestes ist das Arrestgericht das ausschließlich zuständige Vollstreckungsgericht, §§ 802, 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO, und zwar auch für die Entscheidung auf Erinnerung, § 766 ZPO, und Aufhebungsvertrag, §§ 775 ff., 934 ZPO. Arrestbefehl ohne Sicherheitsleistung und Pfändungsbeschluss können verbunden werden. In diesem Falle entscheidet der Richter des Arrestgerichts über den Pfändungsantrag. Verfahrensfehler bei der Forderungspfändung durch den Richter kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO, oder der sofortigen Beschwerde, § 793 ZPO, geltend machen.
Erlangt der Gläubiger für den gesicherten Anspruch in der Hauptsache einen Vollstreckungstitel, wird aus dem bisherigen Arrestpfandrecht i.S.v. § 930 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 804 ZPO ein Vollstreckungspfandrecht (es tritt nunmehr also auch die Verwertungsmöglichkeit bzgl. der gepfändeten Sache hinzu), ohne dass eine nochmalige Vornahme des Pfändungsakts erforderlich wäre. Das Vollstreckungspfandrecht behält den Rang des Arrestpfandrechts. Da der Arrest nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung, § 916 Abs. 1 ZPO, niemals der Befriedigung des Gläubigers dient, ist eine Überweisung der aufgrund eines Arrestes gepfändeten Forderung ausgeschlossen.
Die Vollziehung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek, § 932, sog. „Arresthypothek”. Die Eintragung erfolgt
— wie bei der Zwangshypothek gemäß §§ 866 ff. ZPO
— durch das Grundbuchamt als zuständiges Vollstreckungsorgan. Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt als Vollziehung des Arrestbefehls. Dies wird für die Einhaltung der Monatsfrist des § 929 Abs. 2
ZPO relevant. Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgerecht bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht.
Die Vollziehung im Falle eines persönlichen Arrestes, § 918 ZPO, erfolgt nach dem Ermessen des Arrestgerichts in der Anordnung der Haft oder anderen Beschränkungen der persönlichen Freiheit. Die Vollziehung erfolgt aufgrund der vom Arrestgericht getroffenen Anordnungen gemäß §§ 753 Abs. 1, 909, 928 ZPO ausschließlich durch den Gerichtsvollzieher. Gemäß § 933 ZPO richtet sich die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§901, 904-913 ZPO. Für die Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO reicht es aus, wenn die Vollstreckungsmaßnahme vor Ablauf der Frist beantragt wurde.
Zur Anordnung des Arrestes müssen folgende Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen vorliegen: Erforderlich ist ein Antrag nach § 920 ZPO. Der Arrestantrag — das Arrestgesuch kann entweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arrestgerichts erklärt werden, § 920 Abs. 2 ZPO. Es besteht kein Anwaltszwang, und zwar selbst dann nicht, wenn das Gesuch beim Landgericht eingereicht wird, § 78 Abs. 5 ZPO. Findet allerdings eine mündliche Verhandlung statt, müssen die Parteien vor dem Landgericht anwaltlich vertreten sein. Der Inhalt des Arrestantrages richtet sich nach § 920 Abs. 1 ZPO. Der Antrag muss auf Erlass eines Antrages eines Arrestes gerichtet sein und den Schuldner, den zu sichernden Anspruch nach Grund und Betrag (da dies auch in die Arrestanordnung aufzunehmen ist), den Arrestgrund sowie Angaben darüber enthalten, ob dinglicher oder persönlicher Arrest begehrt wird. Die Zuständigkeit für die Anordnung des Arrestes ergibt sich aus §§ 919, 802 ZPO. Zuständig für die Anordnung des Arrestes sind gemäß § 919 ZPO — ausschließlich nach § 802 ZPO — das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand (beim dinglichen Arrest) oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person (beim persönlichen Arrest) befindet. Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder — falls sie noch nicht anhängig ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO anhängig gemacht werden kann. Der Arrestgrund ist beim dinglichen Arrest und beim persönlichen Sicherheitsarrest verschieden. Der persönliche Arrest, § 918 ZPO, ist gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und nur zulässig, wenn der dingliche Arrest nicht ausreichen würde, z. B. wenn der Schuldner sein Vermögen versteckt hält oder sich der eidesstattlichen Versicherung zwecks Offenbarung entziehen will. Es muss gerade der persönliche Arrest
erforderlich sein, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Der persönliche Arrest ist daher ausgeschlossen, wenn kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist. Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, § 917 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Antragsteller bereits geraume Zeit zugewartet hat. Ferner, wenn der Antragsteller bereits einen vollstreckbaren Titel hat. Dann kann er daraus direkt pfänden (und verwerten) lassen.
Das Arrestgesuch ist begründet, wenn der behauptete Arrestanspruch vom Antragsteller schlüssig dargelegt und — erforderlichenfalls — glaubhaft gemacht ist, § 920 Abs. 2 ZPO. Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestbefehls gegeben, hat das Arrestgericht gemäß §922 ZPO den Arrestbefehl aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu erlassen.
Familiensachen: Der Arrest (vgl. §§ 916 ft ZPO) kommt für Zugewinnausgleichsansprüche in Betracht, grundsätzlich aber auch für Unterhalt. Allerdings ist Arrest im Falle des Unterhalts meist unpraktisch, weil er nur der Sicherung des Anspruchs dient, nicht aber zur regelmäßig notwendigen Befriedigung führt. Der Unterhaltsberechtigte, der kurzfristig Unterhalt benötigt, ist daher auf die einstweilige Anordnung angewiesen, die etwa nach § 49 ff. FamFG erwirkt werden kann.
Ein Beispiel für eine Anordnung des dinglichen Arrestes in Unterhaltsfragen ist etwa der Fall, dass der Unterhaltsschuldner sich mit seinem Vermögen ins Ausland „abzusetzen” beabsichtigt. Dies kann die zukünftigen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers gefährden.
Streitgegenstand des Arrestverfahrens ist nicht die zu sichernde Geldforderung selbst, sondern der Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf zwangsweise Sicherung gegen den Schuldner. In Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich kann Arrest von Bedeutung sein. Wird die Ehe geschieden, so tritt nämlich gern. § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Da diesem in der Regel eine mindestens einjährige Trennungsdauer vorausgeht (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB), sind Versuche des Ausgleichspflichtigen nicht selten, die Vermögensbilanz bis zum Stichtag negativ zu beeinflussen. Der Ehegatte, der durch solche Versuche Nachteile zu erleiden droht, hat zum einen die Möglichkeit auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu klagen (vgl. §§ 1385 ff. BGB) oder zum anderen die Anordnung eines dinglichen Arrestes zu beantragen.
Jugendstrafverfahren: Jugendarrest.
Steuerrecht: Die in der AO aufgestellten Voraussetzungen für einen Arrest (§§ 324-326 AO) stimmen zwar im Grundsatz mit den in §§916-918 ZPO aufgeführten überein. Insbesondere bedarf auch der Arrest wegen einer Steuerschuld eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Jedoch gilt es im Steuerrecht eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.
Die Zeitspanne, die mit Hilfe des Steuerarrestes überbrückt werden soll, ist nicht so lang wie im Zivilrecht. Denn die Finanzbehörde hat es i. d. R. in der Hand, durch Erlass eines Steuerbescheides mit Leistungsgebot bei sofortiger Fälligstellung des Steueranspruchs innerhalb einer guten Woche die Voraussetzungen für eine reguläre Vollstreckung zu schaffen. Größere Bedeutung erlangt der Arrest allerdings bei Steueransprüchen, die noch nicht im Rechtssinne entstanden sind, sondern bei denen lediglich der den Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht ist. Denn nach überwiegend vertretener Auffassung ist hinsichtlich derartiger Ansprüche, beispielsweise hinsichtlich einer wegen des noch laufenden Veranlagungszeitraums noch nicht entstandenen Jahreseinkommensteuer, der Arrest zulässig.
Der Arrestanspruch muss nach Anspruchsart, Besteuerungszeitraum und Betrag rechtlich einwandfrei definiert sein und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen. Dieser Grad der Wahrscheinlichkeit entspricht der an die Steuerverfahrenssituation angepassten Glaubhaftmachung i. S. d. § 920 Abs. 2 ZPO. Es wird dazu auch vertreten, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (= mehr als bloße Vermutung) reiche aus.
Bezüglich des Arrestgrundes besteht im Steuerrecht die Besonderheit, dass allein die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland, anders als es die Vorschrift des § 917 Abs. 2 ZPO für zivilrechtliche Ansprüche regelt, keinen ausreichenden Grund für den Arrest ausmacht. Im Übrigen wird der Arrestgrund nach der Formel bestimmt: Bei objektiver Würdigung unter vernünftiger Abwägung aller Umstände muss die Besorgnis gerechtfertigt sein, dass ohne sofortige Sicherung des Anspruchs die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Im weiteren zeitlichen Ablauf geht das Arrestverfahren regelmäßig in das normale Vollstreckungsverfahren über, wenn nämlich nach Anordnung und Vollziehung des Arrestes die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 254 Abs. 1 S. 1 AO eintreten. Die im Arrestverfahren erlangten Sicherheiten werden dann nach § 327 AO verwertet.
Die Arrestvollziehung orientiert sich an den zivil-prozessrechtlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass die Finanzbehörde grundsätzlich selbst die konkreten Vollziehungsmaßnahmen ausführt.
Bei einem rechtswidrigen Arrest tritt nach h. M. eine der Schadensersatzpflicht des § 945 ZPO entsprechende verschuldensunabhängige Haftung ein.
Strafprozessrecht: Der dingliche Arrest gern. § 111d ff. StPO sichert Zahlungsansprüche der Staatskasse gegen den Beschuldigten und ist wichtiges Instrument der Gewinnabschöpfung. Praktisch häufigster Fall der Arrestanordnung, die gern. § 111 e StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist die Sicherung des im Urteil zu erwartenden Verfalls von Wertersatz bzw. der Ansprüche Verletzter (Zurückgewinnungshilfe). Über § 111 d Abs. 2 StPO sind die Vorschriften der §§917, 920 Abs. 1, 923, 928, 930 - 932 und 934 Abs. 1 BGB anwendbar.
Strafvollzug: Disziplinarmaßn ahmen.

1. Zivilrecht: a) Durch einen A. soll die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, gesichert werden (Arrestanspruch, § 916 I ZPO). Man unterscheidet den persönlichen und den dinglichen A. Der dingliche A. wird durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners vollzogen (§ 928 ZPO), der persönliche A. entweder durch Haft oder durch sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit, die das Arrestgericht besonders anordnet (§ 933 ZPO). Der Arrestbefehl, der einen Antrag des Gläubigers voraussetzt (Arrestgesuch), wird entweder durch Endurteil erlassen, wenn die Entscheidung über das Arrestgesuch auf mündliche Verhandlung hin ergeht (Arresturteil), oder durch Beschluss, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (Arrestbeschluss). In jedem Arrestbefehl ist die Lösungssumme festzusetzen (§ 923 ZPO). Es muss ein Arrestgrund vorliegen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass die Vollstreckung des Arrestanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde; das wird unwiderlegbar vermutet, wenn im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 917 ZPO). Für den persönlichen Arrest liegt ein Arrestgrund nur vor, wenn der dingliche Arrest nicht genügt, um die Zwangsvollstreckung zu sichern (§ 918 ZPO).

b) Arrestgericht ist wahlweise das Gericht, das für die Entscheidung über den Arrestanspruch zuständig wäre (Gericht der Hauptsache), oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich beim dinglichen Arrest der zur Arrestvollziehung bestimmte Gegenstand, beim persönlichen Arrest die betreffende Person befindet (§ 919 ZPO). Das Arresturteil ist mit Berufung (nicht aber mit Revision, § 542 II ZPO) anfechtbar, der Arrestbeschluss mit unbefristetem Widerspruch (§ 924 ZPO), die Zurückweisung des A.antrags mit sofortiger Beschwerde (§ 567 ZPO). Auf den Widerspruch hin entscheidet das Arrestgericht über die Rechtmäßigkeit des A. durch Endurteil. Darin wird der A. (ganz oder teilweise) entweder bestätigt, abgeändert oder aufgehoben (§ 925 ZPO). Unabhängig vom Arrestverfahren kann die Klage über die Hauptsache (nämlich die zu sichernde Geldforderung) anhängig sein. Das Arrestverfahren ist im Wesentlichen gleich dem Verfahren wegen einer einstweiligen Verfügung (§§ 916-945 ZPO), die aber zum Unterschied vom A. nicht eine Geldforderung o. ä., sondern einen Individualanspruch (z. B. auf Herausgabe oder Übereignung) oder den Rechtsfrieden (z. B. Besitzstörungen, Ehrverletzungen) sichern soll. Durch die Vollziehung des A. soll der Anspruch des Gläubigers nur gesichert, aber nicht befriedigt werden. Daher ist auf Grund des A., der innerhalb eines Monats vollzogen werden muss (§ 929 II ZPO), nur zulässig: Pfändung, Eintragung einer Arresthypothek oder Beschränkung der persönlichen Freiheit des Schuldners, insbes. durch Haft (§§ 930 ff. ZPO). Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht, aus dem das Pfand aber nicht verwertet werden darf (es sei denn, der Gläubiger erlangt in der Hauptsache einen Vollstreckungstitel). Die Arresthypothek ist eine Sicherungshypothek (eine Art der Zwangshypothek), bei der die Lösungssumme der Höchstbetrag ist. S. a. Offener Arrest.

2. Strafrecht: Jugendarrest, Strafarrest.

3. Steuerrecht: Wegen Steuerforderungen ist ein dinglicher und ein persönlicher Arrest zur Sicherung der Vollstreckung zulässig (§§ 324 ff. AO; Vollstreckung von Steueransprüchen).




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