Grundrechte

Die im ersten Abschnitt des Grundgesetzes niedergelegten Grundrechte stellen in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe dar und schaffen somit einen Freiheitsraum für ihn. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Ein in seinen Grundrechten verletzter Bürger darf den Rechtsweg ausschöpfen und dabei zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht anrufen. Aus den Grundrechten kann sich gleichermaßen.ein Leistungsrecht ergeben, das den Staat verpflichtet, dem Bürger die Verwirklichung seiner Grundrechte zu ermöglichen.
Wenngleich die deutsche Verfassung keine sozialen Grundrechte enthält, muss der Gesetzgeber aufgrund des so genannten Sozialstaatsgebots die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Grundrechte zustande bringen. Im Verhältnis der Bürger untereinander gelten die Grundrechte nicht unmittelbar, sind aber bei der Auslegung des Privatrechts zu beachten, etwa wenn es gilt, den Begriff der Sittenwidrigkeit zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang spricht man von der Drittwirkung der Grundrechte. In den Verfassungen der meisten Bundesländer und in verschiedenen internationalen Verträgen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention sind ebenfalls Grundrechte verankert; ihr Inhalt deckt sich weitgehend mit dem des Grundgesetzes.

Art. 1 ff. GG; §§ 90 ff BVerfGG

Siehe auch Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Menschenwürde



Die Grund- und Menschenrechte
Unterscheidung nach dem begünstigten Personenkreis
Menschenrechte
(stehen jedem zu)
Gleichheit vor dem Gesetz, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Recht auf körperliche Unversehrtheit
Bürgerrechte
(stehen ausschließlich allen Deutschen zu) Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Berufswahl, Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot
Unterscheidung nach der Art der Grundrechte
Freiheitsrechte
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Glaubensfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung
Gleichheitsrechte
Gleichheit vor dem Gesetz, Willkürverbot, Diskriminierungsverbot
Sonstige Grundrechte
Asylrecht, Verfahrensgrundrechte, Institutsgarantien für Ehe und Familie, Recht auf Eigentum

Katalog der Grundrechte
Das Grundgesetz unterscheidet bei den Grundrechten nach dem begünstigten Personenkreis. Gewisse Grundrechte stehen jeder Person zu; man bezeichnet sie als Menschenrechte. Dagegen betreffen die Bürgerrechte nur die deutschen Staatsangehörigen. Die Grundrechte lassen sich weiter unterscheiden in Freiheitsund Gleichheitsrechte sowie sonstige Grundrechte. Sie gelten ebenso für inländische juristische Personen, soweit man sie auf diese anwenden kann.

Art. 19 Abs. 3; 116 GG

verfassungsmäßig garantierte elementare Rechte des einzelnen gegenüber dem Staat. Stimmen weitgehend mit den Menschenrechten überein, manche gelten jedoch nicht für alle Menschen, sondern nur für Deutsche. In der Bundesrepublik finden sich die G. im GG und in den Länderverfassungen (gelten aber dort nur, soweit sie dem GG nicht widersprechen und stehen in der Rangfolge unter den einfachen Bundesgesetzen); binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar. Vgl. auch Drittwirkung der G., Gesetzesvorbehalt, Verfassungsbeschwerde, Verwirkung.

besonders jene, die im sog. Grundrechtsteil der Verfassung normiert sind (Art. 1-19), binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III). Die juristische Höchstrangigkeit der Grundrechte im geltenden Rechtsstaat, basierend auf den Prinzipien der Menschenwürde, der Freiheit und der Gleichheit, steht vor dem historischen Hintergrund einer oft krisenhaften Entwicklung der Grundrechtsgeltung, negativ gekrönt durch die Jahrhundert-Katastrophe des Dritten Reiches.

sind verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte, die als Freiheitsrechte die individuelle Freiheitssphäre vor dem Zugriff der Staatsmacht schützen oder als Gleichheitsrechte rechtliche Gleichheit sichern. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 I GG zum obersten Rechtsprinzip erhobenen Menschenwürde u. binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt u. Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). Jedem, der durch die vollziehende Gewalt in seinen (Grund-)Rechten verletzt wird, steht der Rechtsweg offen (Art. 19 IV GG); er kann darüber hinaus wegen einer Grundrechtsverletzung - gleichgültig, ob sie von der vollziehenden Gewalt, der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung ausgeht - Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§90 ff. BVerfGG). Das Grundgesetz gewährleistet in den Art. 1-19 u.a. die allgemeine individuelle Freiheit, die Gleichheit, die Religions- u. Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnis, die Berufsfreiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Eigentum u. das Erbrecht, Schutz vor Ausbürgerung (Staatsangehörigkeit) u. Auslieferung, das Asylrecht u. das Petitionsrecht; ausserhalb dieses Grundrechtskatalogs u.a. das Widerstandsrecht (Art. 20 IV), den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2) u. auf rechtliches Gehör (Art. 103 I). Soweit die Landesverfassungen G. in Übereinstimmung mit dem GG gewährleisten, bleiben diese in Kraft (Art. 142 GG, Bundesstaat). Es gibt überstaatliche (vorstaatliche) G., die, wie z.B. der Gleichheitssatz, unabhängig von staatlicher Gewährleistung bestehen, u. staatliche G., die, wie etwa Eigentum u. Erbrecht, ihre Existenz verfassungsrechtlicher Normierung verdanken. Man unterscheidet zwischen G. als Menschen- u. als Bürgerrechten, je nachdem, ob sie jedermann oder nur den Deutschen zustehen. Die G. sind in erster Linie Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat. Zugleich verkörpern sich in ihnen objektiv-rechtliche Grundentscheidungen, durch die alles staatliche Handeln gebunden ist. So ergibt sich z. B. aus Art. 2 II 1 GG ("Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit") nicht nur ein Abwehranspruch des einzelnen gegen staatliche Massnahmen, die sein Leben bedrohen oder seine körperliche Integrität beeinträchtigen, sondern zugleich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, das Leben - auch gegen Gefährdungen von dritter Seite - zu schützen. Das Grundgesetz enthält keine sozialen G., wie z.B. Recht auf Arbeit oder Recht auf Wohnung. Doch ist der Gesetzgeber aufgrund des Sozialstaatsgebots verpflichtet, die sozialen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Inanspruchnahme der G. überhaupt erst ermöglichen. Je stärker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung u. kulturellen Förderung der Bürger zuwendet, desto mehr ist die grundrechtliche Freiheitssicherung vor dem Staat durch die grundrechtliche Verbürgerung der Teilhabe an staatlichen Leistungen zu ergänzen. Solche Teilhaberrechte bestehen indes nur dem Grunde nach u. unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Sie gewähren - von extremen Ausnahmesituationen abgesehen - keine einklagbaren Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Es bleibt der politischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, wie er das Sozialstaatsprinzip in konkrete grundrechtssichemde Aktion umsetzt. Im übrigen beeinflussen die G. auch das Verfahren, in dem staatliche Massnahmen ergehen; in ihrer verfahrensgestaltenden Wirkung beugen sie einer Verletzung der durch sie geschützten Rechtsgüter vor. Umstritten ist, ob die G. ausschliesslich gegen die öffentliche Gewalt gerichtet sind oder ob sie auch im Privatrechtsverkehr zum Schutz der individuellen Freiheit vor den Gefahren u. dem Missbrauch gesellschaftlicher Macht gelten (sog. Drittwirkung der Grundrechte). Zur Sicherung der Koalitionsfreiheit ist eine Drittwirkung ausdrücklich angeordnet (Art. 9 III 2 GG). Im übrigen wirken die G. als Elemente objektiver Ordnung insbes. über die wertausfüllungsfähigen und wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln auf die Privatrechtsordnung ein. Man kann heute davon ausgehen, dass die Wahrung der Menschenwürde u. die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Persönlichkeitsrecht), die Glaubens- u. Gewissensfreiheit sowie die Meinungs- u. Informationsfreiheit auch im Rechtsverkehr zwischen Privaten zu beachten sind. Die G. sind nicht schrankenlos garantiert. Grenzen sind ihnen von vornherein dort gezogen, wo sie mit einem Gesetzesvorbehalt versehen sind, durch den der Gesetzgeber ermächtigt wird, die Gewährleistung einzuschränken (z. B. Art. 8 II GG); das Gesetz muss allerdings dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen u. darf den grundrechtlichen Wesensgehalt in keinem Fall antasten (Art. 19 II GG). Für die vorbehaltlos gewährleisteten G. ergeben sich Grenzen aus der Verfassung selbst. So darf z. B. die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) nicht auf Kosten des Lebens u. der Gesundheit anderer, die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) nicht zu Lasten der Menschenwürde in Anspruch genommen werden. Wenn der Gesetzgeber in diesen Fällen Schranken zieht, so darf er nicht mehr tun, als die verfassungsimmanenten Grenzen verdeutlichend zu umschreiben. Der Missbrauch bestimmter G. kann ihre Verwirkung zur Folge haben.

Alle Verfassungsnormen, die das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat in einer für beide Teile verbindlichen Weise regeln (materieller Grundrechtsbegriff). Nach dem formellen Grundrechtsbegriff sind Grundrechte — nach der Überschrift über dem 1. Abschnitt des GG — die Art. 1-19 GG. Zu den Grundrechten im materiellen Sinne gehören auch die grundrechtsgleichen Rechte der Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 u. 104 GG. Diese sind nach ihrer
Struktur und Geschichte den Grundrechten aus Art. 1-19 GG vergleichbar und können prozessual ebenso wie diese mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Grundrechte sind nicht unverbindliche Programmsätze, sondern binden nach Art.1 Abs. 3 GG die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Grundrechtsbindung). Sie bilden daher mit dem übrigen Verfassungsrecht die — auf nationaler Ebene — Spitze der Rechtsordnung und gehen den einfachen Gesetzen als höherrangiges Recht vor.
Trotz des Grundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG” bleiben Grundrechte in den
Landesverfassungen gern. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie die Grundrechte in Übereinstimmung mit den Art. 1-18 GG regeln. Die Länder können damit die gewährleisteten Freiheiten erweitern, nicht aber einschränken.
Im Verhältnis zu den Regelungen des Völkerrechts gehen die Grundrechte vor. Im Hinblick auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts trifft Art. 25 S.2 GG
die Bestimmung, dass diese den (einfachen) Bundesgesetzen vorgehen. Sie stehen allerdings im Range unter
den Grundrechten (sog. Zwischenrang). Völkerrechtliche Verträge (z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention), die gern. Art.59 Abs. 2 S.1 GG durch
Vertragsgesetz und Transformationsgesetz in nationales Recht umgesetzt sind, haben den Rang von einfachem Bundesrecht und gehen den Grundrechten nach. Nach der „Solange-Rspr.” des BVerfG hat das Europarecht (sowohl das primäre wie auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht) Anwendungsvorrang vor dem GG, insb. auch vor den Grundrechten.
Die verschiedenen Grundrechte lassen sich nach der Art des gewährleisteten Rechts unterteilen in
Freiheitsrechte, die dem Einzelnen bestimmte Handlungsfreiheiten und Rechte gewähren. Dies
sind insb. die in den Art. 2, 4-6, 8-14 u. 16 GG genannten Rechte. Daneben begründet das allgemeine Freiheitsrecht des Art.2 Abs. 1 GG ein Auffanggrundrecht, welches auf alle Freiheitsbetätigungen anzuwenden ist, die in speziellen Freiheitsrechten nicht benannt sind;
Gleichheitsrechte, die die Gleichbehandlung aller Bürger im Verhältnis zum Mitbürger durch die
staatlichen Organe gewährleisten. Dazu zählen neben dem allgemeinen Gleichheitsrecht des Art. 3 Abs. 1 GG die speziellen aus Art. 3 Abs. 2 u. 3, 6 Abs. 1 u. 5, 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 S. 1 GG;
Justizgrundrechte, die dem Einzelnen die Möglichkeit gewährleisten, seine Rechte gegenüber dem
Staat durchzusetzen und die daneben bestimmte Verfahrensgrundsätze gewährleisten (Art.19 Abs. 4, 101, 103, 104 GG).
Die Grundrechte enthalten insb. subjektive Gewährleistungen. Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Individuums gegen staatliche Eingriffe. Daneben können einzelne Grundrechte auch als Leistungsrechte bzw. Teilhaberechte verstanden werden.
So ist ein Teilhaberecht gegeben, wenn der Staat im Hinblick auf eine bestimmte Grundrechtsausübung das Monopol der Mittel besitzt und anderen bereits die Grundrechtsausübung ermöglicht hat, z.B. wegen Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe an der Universität (BVerfGE 33, 303 — „numerus clausus”). Als Mitwirkungsrechte gewährleisten die Grundrechte in subjektiver Hinsicht ein Recht auf Teilhabe an der staatlichen Willensbildung, so z.B. durch die Mitwirkung an Wahlen nach Art.38 Abs. 1 S.1, Abs.2 GG. Voraussetzung dafür, dass sich ein Individuum auf die Grundrechte berufen kann, ist seine Grundrechtsfähigkeit.
Neben den subjektiven Gewährleistungen enthalten die Grundrechte nach heutigem Verständnis auch einen objektiven Regelungsgehalt. So beinhalten die Grundrechte objektive Wertentscheidungen der Verfassung für das gesamte staatliche Handeln, die für den Gesetzgeber Richtlinien darstellen und von der Rspr. und Verwaltung bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts zu beachten sind. Zu der objektiven Funktion der Grundrechte zählt auch, dass bestimmte Rechtseinrichtungen garantiert sind (Einrichtungsgarantien).
Durch staatliches Handeln wird ein Grundrecht verletzt, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechtes eingegriffen wird und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Der Schutzbereich eines Grundrechtes stellt den Lebensbereich dar, in dem das Individuum handlungsoder sachbezogen geschützt wird. Inhalt und Rahmen des geschützten Lebensbereiches sind dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Das Grundrecht selbst kann dabei Begrenzungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht vornehmen. So ist z.B. die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG in persönlicher Hinsicht auf „Deutsche” begrenzt und in sachlicher Hinsicht auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.
Eine Verletzung eines Grundrechtes kommt nur dann in Betracht, wenn in den Schutzbereich eingegriffen wird. Dabei stellt nicht jede Beeinträchtigung des Schutzbereiches eines Grundrechtes einen Grundrechtseingriff dar.
Ein Eingriff in ein Grundrecht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellt keine Verletzung des Grundrechtes dar, wenn es sich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung der Grundrechtsschranken handelt.
— Grundrechtliche Freiheiten werden vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährt. Vielmehr unterliegt jedes Grundrecht bestimmten Einschränkungsmöglichkeiten, den sog. Grundrechtsschranken.
— Die Schranken unterliegen selbst wiederum Beschränkungen, damit der Gesetzgeber das Grundrecht nicht so weit beschränkt, dass es wertlos wird (sog. Schranken-Schranken).
Wenn eine staatliche Maßnahme mehrere Grundrechte eines Grundrechtsträgers beeinträchtigt, liegt eine Grundrechtskonkurrenz vor.
Der Missbrauch von Grundrechten kann zur Grundrechtsverwirkung führen (Art. 18 GG). Ein Missbrauch der Grundrechte liegt vor, wenn ihre Ausübung in kämpferischer und aggressiver Weise zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eingesetzt wird. Erst nach einer ausdrücklichen Feststellung durch das BVerfG tritt die Verwirkung ein (Art. 18 S. 2 GG).

1.
G. sind die der Einzelperson zustehenden Rechte, die für sie meist durch die Verfassung als Elementarrechte verbürgt sind. Gewisse G. wie z. B. die Menschenwürde oder der Gleichheitssatz werden insbes. von naturrechtlichen Standpunkten aus als überstaatlich (vorstaatlich) angesehen und bestehen hiernach unabhängig von staatlicher Anerkennung in Verfassung oder Gesetz. Andere Grundrechte werden erst von der Verfassung konstituiert und inhaltlich bestimmt. Die G. sind weitgehend identisch mit den Menschenrechten, die Art. 1 II GG unverletzlich und unveräußerlich nennt und als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bezeichnet (Konvention zum Schutze der Menschenrechte). Die meisten G. des GG stehen jedem Menschen zu (also auch Ausländern und Staatenlosen), einige (z. B. Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufsfreiheit) werden nur „Deutschen“ gewährt.
2. Das GG hat die G. bewusst an den Anfang gestellt (Art. 1-18), um ihre überragende Bedeutung für das staatliche Leben zu betonen. Die hier niedergelegten G. sind keine bloßen Programmsätze, sondern binden nach Art. 1 III GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. In der bundesstaatlichen Ordnung Deutschlands bestehen neben den durch das GG verbürgten G. auch die G. der Landesverfassungen. Letztere bleiben insoweit in Kraft, als sie G. in Übereinstimmung mit dem GG gewährleisten (Art. 142 GG); jedoch stehen sie nach dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ im Range dem einfachen Bundesrecht nach. Von den G. werden die institutionellen Garantien unterschieden, die nicht individuelle Rechte, sondern nur eine Einrichtung als solche garantieren.
3. Str. ist, ob die G. nur gegenüber der öffentlichen Gewalt oder ob sie als umfassende Wertordnung auch im Bereich des privaten Rechts gelten (Drittwirkung der G.). Im Allgemeinen wird eine solche Drittwirkung abgelehnt; doch beeinflussen die in den G. zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen die Auslegung von Generalklauseln (z. B. „gute Sitten“).
4. Einschränkungen der G. sind möglich, wenn ihnen ein Gesetzesvorbehalt (spezieller Verfassungsvorbehalt) beigefügt ist, sie also schon nach ihrem Wortlaut durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden können; eine Einschränkung des Freiheitsbereichs ist dann durch einfaches Gesetz möglich, solange das G. nicht in seinem Wesensgehalt angetastet wird (vgl. Art. 19 II GG). Aber auch die G. ohne Gesetzesvorbehalt sind nicht schlechthin jeder Beschränkung entzogen. Allerdings können insoweit nur die dem einzelnen G. bereits innewohnenden immanenten Schranken, die sich aus der Konkurrenz verschiedener Freiheitsrechte ergeben, durch Gesetz festgelegt (oder genauer: interpretiert) werden. Darüber hinaus wäre durch Verfassungsänderung eine Abänderung der G. nicht schlechthin ausgeschlossen. Unantastbar auch für Verfassungsänderungen ist nach Art. 79 III GG nur die in Art. 1 GG garantierte Würde des Menschen; aber auch sonst ergeben sich Schranken bei überstaatlichem Charakter der G. Der Missbrauch von G. kann ihre Verwirkung zur Folge haben (Art. 18).
5. Als einzelne G. nennt das GG insbes. die Menschenwürde, die persönliche Freiheit (auch Handlungsfreiheit), die Gleichheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, der Schutz von Ehe und Familie, die Versammlungsfreiheit, die Vereins- und Koalitionsfreiheit, die Freizügigkeit, die freie Wahl der Ausbildung und des Berufs, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, das Eigentum (Eigentumsgarantie) und das Erbrecht, den Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung, das Asylrecht und das Beschwerde- und Petitionsrecht. Als „formelles Hauptgrundrecht“ bezeichnet man Art. 19 IV, wonach jemand, der durch die öff. Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg (d. h. der Weg zu den unabhängigen Gerichten) offensteht. Auch außerhalb des „Grundrechtskatalogs“ finden sich noch einzelne G. im GG, so das Widerstandsrecht gegen Unternehmen zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 IV GG), Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 II GG) sowie die „justiziellen G.“, nämlich das rechtliche Gehör (Art. 103 I), der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 103), das Verbot, jemand wegen derselben Tat mehrmals zu bestrafen („ne bis in idem“, Strafklageverbrauch), und das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen von Strafgesetzen (Art. 103 II, III GG). Grundsätzlich gehen die speziellen G. dem allgemeinen G. auf freie Entfaltung der Persönlichkeit („allgemeines Persönlichkeitsrecht“; Art. 2 I GG) vor.
6. Insgesamt werden die G. heute nicht nur als „Abwehrrechte“ des Einzelnen gegenüber dem Staat, sondern auch als Rechte auf „Teilhabe“ an staatlichen Leistungen verstanden (vgl. insbes. das „numerus-clausus-Urteil“, BVerfGE 33, 303).
7. Die G. gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach hierauf anwendbar sind (Art. 19 III GG), so z. B. die Gleichheit und die Eigentumsgarantie. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich in der Regel nicht auf die Grundrechte berufen. Etwas anderes gilt nur für die Verfahrensgrundrechte des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters sowie für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch ein G. geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, hinsichtlich dieses Grundrechts. So werden z. B. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit geschätzt (Art. 5 I 2 GG). Die betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind aber auf die Geltendmachung dieses sie betreffenden Grundrechts beschränkt. So können sich die Gemeinden nach strittiger, aber herrschender Meinung nur auf Art. 28 II GG, nicht aber auf die Eigentumsgarantie (Art. 14) berufen.
8. Die Verletzung von G. durch die öffentliche Gewalt kann vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder gerügt werden (Verfassungsstreitigkeiten). Insbes. kann nach Art. 93 I Nr. 4 a GG jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben, grundsätzlich aber erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges. Die Verletzung kann in Maßnahmen der vollziehenden Gewalt (Verwaltungsakten), in gerichtlichen Entscheidungen oder in Akten der Gesetzgebung liegen. Das Grundrecht muss durch den Hoheitsakt unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein. Ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift kann nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn es unmittelbar und nicht erst mittels eines behördlichen Vollzugsaktes in ein Grundrecht eingreift. Im Einzelnen streitig ist, inwieweit auch Rechtsakte der Europäischen Union (EU) am Maßstab der Grundrechte des GG gemessen werden können. In der „Maastricht-Entscheidung“ v. 12. 10. 1993 (zum Vertrag von Maastricht s. Europäische Integration, 3 b) hat das BVerfG (NJW 1993, 3047) seine Rspr. dahingehend präzisiert, dass es seine Gerichtsbarkeit über abgeleitetes Gemeinschaftsrecht in einem Kooperationsverhältnis mit dem Europäischen Gerichtshof ausübt, in dem letzterer im Einzelfall den Grundrechtsschutz garantiert, während das BVerfG sich gemäß dem auf die generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränkt. In seinem U. zum Vertrag von Lissabon (Europäische Integration, 3 g) v. 30. 6. 2009 (NJW 2009, 2267) präzisiert das BVerfG seine Rechtsprechung dahingehend, dass auch unter Geltung des Vertrages von Lissabon die EU nur abgeleitetes Recht setze, dass letztlich nur durch das nationale Zustimmungsgesetz seine Rechtswirksamkeit entfalte. Als Konsequenz der fortbestehenden Souveränität der Mitgliedstaaten kann jedenfalls dann die Unanwendbarkeit eines Rechtsaktes der EU für Deutschland durch das BVerfG festgestellt werden, wenn es für diesen an einem Rechtsanwendungsbefehl mangelt oder wenn innerhalb oder außerhalb der übertragenen Hoheitsrechte diese mit Wirkung für Deutschland von der EU so ausgeübt werden, dass eine Verletzung der durch Art. 79 III GG unverfügbaren und auch durch europäisches Vertragsrecht geachteten Verfassungsidentität die Folge ist.
9. EU-Recht. Materiell besteht auf Ebene der EU dreifacher Grundrechtsschutz durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte sowie durch die Grundrechte gemäß der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten (Art. 6 III EUV; vgl. insbes. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4). S. a. Europäisches Recht. Zur Überprüfung des EU-Rechts am Maßstab der deutschen G. s. o. 8.




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