Alkohol

Alkohol steigert die motorischen Antriebe und das Leistungsgefühl, führt dadurch aber zu einer Selbstüberschätzung und mindert das Verantwortungsbewusstsein. Er löst ein gleichgültiges und unruhiges Verkehrsverhalten aus und verleitet zum Wagnis. Vorübergehend bewirkt er eine geringere Fahrtüchtigkeit oder gar eine Fahruntüchtigkeit. Schon bei 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration können Störungen auftreten.
Je mehr man getrunken hat, desto stärker sind vor allem folgende Symptome:
* Ausfälle und Täuschungen bei der Aufmerksamkeit, der Auffassungsgabe, der Koordination und der Geschicklichkeit,
* Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinnes,
* Verlängerung der Reaktionszeit,
* Schwächung des Sehvermögens, insbesondere Verringerung der Dämmerungssehschärfe, erhöhte Blendempfindlichkeit, Verzögerung der Hellanpassung, Minderung des räumlichen Sehens, "Tunnelblick".


Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig. Wer ab 0,3 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) im Straßenverkehr durch leichtsinnige Fahrweise auffällt, begeht eine Straftat. Das kann bereits beim verkehrswidrigen Überqueren einer durchgezogenen Linie der Fall sein.
Medikamente
Nehmen Personen unter Einwirkung bestimmter Medikamente am Straßenverkehr teil, dann können sie sich ebenfalls strafbar machen. Das betrifft u. a. alkoholhaltige Arzneien wie Hustensäfte und Melissengeist, Schlaf-und Beruhigungsmittel, etwa Mandrax, Dolviran und Valium, und ebenso bromazepamhaltige Pharmazeutika, beispielsweise Lexotanil.
Besonders gefährlich ist das Zusammenwirken von Spirituosen und Medikamenten. Es kann den Einfluss des Alkohols verstärken, eine Alkoholunverträglichkeit auslösen oder den Alkoholabbau verzögern. All diese Risiken bestehen, selbst wenn man erst viele Stunden nach der Medikamenteneinnahme Alkohol trinkt.
Drogen
Drogen wie Haschisch bzw. Marihuana oder Heroin verschlechtern das Fahrverhalten ganz erheblich. Auch nur gelegentlicher Konsum und geringe Mengen von Haschisch können die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie das Aufnahmevermögen der Sinnesorgane beeinträchtigen. Fehleinschätzungen von Geschwindigkeiten und Entfernungen sind die Folge. Wie Alkohol bewirkt Marihuana öfter übertriebene Sorglosigkeit und eine Verkennung der eigenen Leistungsgrenzen. Unter Umständen führt es selbst noch Monate nach dem letzten Konsum zu unmotiviertem Fahrverhalten. Heroin verzerrt das Urteilsvermögen so sehr, dass es fahruntüchtig macht.
Übermüdung
Übermüdung gehört zu den größten Gefahrenquellen im Straßenverkehr. Sie mindert die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit ganz erheblich und setzt die Willensbeherrschung herab oder schließt sie sogar aus. Häufig rechnen die Fahrer überhaupt nicht mit einer Unsicherheit am Steuer, doch unbewusste Übermüdung kann Fahrlässigkeit begründen. Wer weiterfährt, obwohl ihm sein Erschöpfungszustand klar ist, kann sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen.

§ 315c StGB; jagusch/Hentschel, § 315c StGB Rdm: 14, § 316 StGB Rdm: 6, 12, 15

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei Alkoholabhängigkeit eine Krankheit vor. Die gesetzlichen Krankenkassen haben deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen an ihre Versicherten Leistungen der Krankenbehandlung zu erbringen. Insbesondere müssen sie für die Massnahmen der Entgiftung aufkommen. In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bei einem alkoholbedingten Unfall im Zustand der Trunkenheit ein ArbeitsUnfall nur vor, wenn die Arbeitsleistung trotz der Alkoholisierung dem Unternehmen noch dienlich war. Ist der Versicherte im Strassenverkehr relativ fahruntüchtig - bei Kraft-, Moped- und Mofafahrern unter 1,1 Promille, bei Radfahrern unter 1,6 Promille -, ist grundsätzlich von einem Arbeitsunfall auszugehen. Lediglich, wenn nachgewiesen ist, dass allein der Alkoholgenuss für den Unfall ursächlich war, ist ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall zu verneinen. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit - ab 1,1 Promille bei Kraft-, Moped- und Mofafahrern und ab 1,6 Promille bei Fahrradfahrern - ist ein Arbeitsunfall grundsätzlich ausgeschlossen. Der Nachweis des Gegenteils ist aber möglich. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann (Ermessen) an alkoholabhängige Versicherte Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden. Für Akutmassnahmen kommen die Rentenversicherungsträger nicht auf. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommen für alkoholabhängige Personen sowohl Leistungen zur Eingliederung in Arbeit als auch die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Betracht. Ausgeschlossen sind diese Leistungen nur, wenn ein Alkoholabhängiger nicht mindestens 3 Stunden täglich zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann (§ 8 SGB II). Bei Alkoholkranken kann das Arbeitslosengeld

II als Sachleistung gezahlt werden. In der Sozialhilfe kommt bei Alkoholabhängigen, die täglich weniger als drei Stunden arbeiten können, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Im Arbeitsrecht:

Die Zahl der Alkoholabhängigen ist erschreckend hoch. Soll im Betrieb ein absolutes A.-Verbot aufgestellt werden, so ist die Mitbestimmung des Betriebsrats notwendig (BR-Aufgaben). Eine Kündigung des AN ist möglich (1) aus personenbedingten Gründen wegen Krankheit, wenn der Alkoholgenuss krankhafte Formen angenommen hat, (2) aus verhaltensbedingten Gründen, wenn Störungen im Arbeitsverhältnis vorkommen (Kündigungsschutzklage). Bei Alkoholerkrankungen kann der Anspruch auf Krankenvergütung ausgeschlossen sein (AP 94 zu § 1 LohnFG = NZA 92, 69 = BB 91, 2224). Lit.: Fischer DÖD 88, 173; Fleck BB 87, 2029; DB 90, 274; Hagen/Vivie ZTR 88, 33; Hand Pers. 93, 143; Künzl BB 93, 1581; 1876; Willemsen/Brune DB 88, 2304.

Antimon, Kohlenwasserstoffderivat Lit.: Schnarr, K., Alkohol als Strafmilderungsgrund, 2001; Alkohol und Schuldfähigkeit, hg. v. Schneider, F. /Frister, H., 2002; Panter, W., Droge Alkohol, 2003




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