Frist

bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, mit dessen Ablauf eine Rechtswirkung eintritt oder endet (z.B. Kündigungs-F.). Kann auf Gesetz, richterlicher Entscheidung oder auf Parteivereinbarung beruhen. Ist i. d. R. eine sog. Ausschluß-F., deren Ablauf bewirkt, daß das bis dahin nicht ausgeübte Recht erlischt und daß dies vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt wird. Nur wo das Gesetz dies ausdrücklich sagt, handelt es sich um eine Verjährungs-F. (Verjährung), deren Ablauf ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, das der Betreffende aber vor Gericht selbst geltend machen muß.

abgegrenzter, bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. F.en sind i.d. R. Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen. Für die Berechnung der F.en enthält das G eine Reihe von Bestimmungen. Sonn- und Feiertage. Der Tag, an dem die Frist beginnt, wird i. d. R. nicht mitgerechnet (vgl. z.B. §§ 187ff. BGB, § 222 ZPO, §§ 42, 43 StPO). Notfrist, Jahr.

ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, dessen Überschreiten für den, der die F. wahren muss, Rechtsnachteile zur Folge hat. Fristen beruhen auf Gesetz, Hoheitsakt (z. B. richterlicher Anordnung) oder Vertrag. Sie sind entweder Ausschluss- oder Verjährungsfristen. Ausschlussfrist bedeutet, dass eine Handlung (z. B. Anfechtung einer Willenserklärung) nach Fristablauf nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. etwa §§ 121II, 1241 BGB). Verjährungsfrist besagt, dass der Schuldner nach Vollendung der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§222 BGB). Die Vorschriften des BGB über die Berechnung von F. (§§ 187 ff.) finden im gesamten Privatrecht Anwendung, darüber hinaus im öffentlichen Recht, insbes. im Prozessrecht (vgl. § 222
ZPO) und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 31 VwVfG). Danach gilt im wesentlichen folgendes: Für den Beginn der F. wird der Anfangstag grundsätzlich nicht mitgerechnet. (Ausnahme bei Berechnung des Lebensalters: Wer am Monatsersten geboren ist, vollendet das Lebensjahr jeweils mit Ablauf des vorausgehenden Monats.) Eine nach Tagen bestimmte F. endet mit dem Ablauf des letzten Tages der F. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene F. endet mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht; so läuft z. B. eine einwöchige F., deren Anfangstag ein Montag ist, um Mitternacht des darauffolgenden Montags aus. Fällt der letzte Tag einer F. für die Abgabe einer Willenserklärung oder für die Bewirkung einer Leistung auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die F. am nächsten Werktag.

ist der bestimmte oder bestimmbare Zeitraum für ein Verhalten. Er kann durch Gesetz, Hoheitsakt oder Parteivereinbarung festgelegt sein. Allgemeine Regeln über die Berechnung von Fristen enthalten die §§ 187ff. BGB (sog. Zivilkomputation). Fällt der letzte Tag der für eine Willenserklärung oder eine Leistung gesetzten F. auf einen Feiertag, Sonntag oder Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag (§ 193 BGB). Fristen sind meist Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen. Die F. zur Leistung einer Zahlung wird durch Absendung eines einen Scheck enthaltenden Briefs gewahrt. Bei Fristwahrung durch Telefax muss die Versendung so rechtzeitig begonnen werden, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss innerhalb der F. gerechnet werden kann. Lit.: Ziegeltrum, A., Grundfälle zur Berechnung von Fristen und Terminen gemäß § 187 ff. BGB, JuS 1986, 705; Buschbell, H./Dollendorf, W., Fristentabelle für die Anwaltspraxis, 6. A. 2005; Löhning, M., Fristen und Termine im Zivilrecht, 2003; Schroeter, U., Die Fristenberechnung im bürgerlichen Recht, JuS 2007, 1

I. w S. jeder begrenzte, bestimmt bezeichnete oder bestimmbare Zeitraum, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht (vgl. § 191 BGB), i. e. S. ein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorzunehmen ist. Die Berechnung von Fristen (Fristberechnung) in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist (wie etwa in § 77 b Abs. 2 StGB, §222 Abs. 2, 3 ZPO, §§ 42, 43 StPO, §57 VwGO, § 64 SGG, § 54 FGO, § 17 Abs.2 FGG, § 31 Abs. 2-7 VwVfG, § 108 Abs. 2-6 AO, § 26 Abs. 2-6 SGB X), für die gesamte Rechtsordnung einheitlich nach den Auslegungsregeln der §§ 187-193 BGB (§ 186 BGB). Die Versäumung einer Frist tritt verschuldensunabhängig mit deren Ablauf ein. Im Falle unverschuldeter Versäumung kommt aber u. U. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Strafprozessrecht: Im Strafprozessrecht ist zu unterscheiden zwischen gesetzlichen Fristen und gerichtlichen Fristen, die aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen oder prozessleitender Verfügungen festgesetzt werden. Für die Berechnung von Fristen gelten §§ 42f. StPO: Danach ist bei allen Fristen der Tag, auf den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, nicht mitzurechnen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, gilt gemäß § 43 Abs. 2 StPO eine gesetzliche Fristverlängerung auf den nächsten Werktag.
Zivilprozessrecht: Im Zivilprozessrecht gelten nur für die sog. eigentlichen” Fristen, bei denen Handlungsfristen (zur Vornahme einer Prozesshandlung) und Zwischenfristen (zur Vorbereitung der Partei auf einen Termin, z.B. §§ 132,217, 274 Abs.3, 798 ZPO) unterschieden werden können, die §§221-229 ZPO (zum Fristbeginn vgl. §221 ZPO). Nur § 222 ZPO (analog) ist demgegenüber auf die sog. „uneigentlichen” Fristen anzuwenden, die für Amtshandlungen des Gerichts (z.B. §§216 Abs. 2, 251 a Abs. 2, 310 Abs. 1, 315 Abs. 2 ZPO) oder für nicht unmittelbar dem Verfahrensgang dienende Handlungen der Parteien (z.B. §§ 234 Abs. 3, 251 Abs. 2, 320 Abs. 2 S.3
ZPO) gelten. Bei den eigentlichen” Fristen ist zu unterscheiden zwischen
* gesetzlichen Fristen, deren Dauer vom Gesetz bestimmt wird und die gern. § 224 Abs. 2 ZPO nur dann vom Gericht verlängert werden können, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (wie in §§ 340 Abs. 3 S. 2, 520 Abs. 2 S. 2, 3, 551 Abs. 2 S. 5, 6, 575 Abs. 2 S. 3 ZPO); sie sind entweder Notfrist oder „gewöhnliche” Frist,
* und richterlichen Fristen, deren Dauer - nach Zeitraum oder Endtag - vom Gericht bestimmt wird (z.B. §§56 Abs. 2, 89, 109, 113, 151, 244 Abs. 2, 273 Abs. 2, 275, 276, 283, 296, 339 Abs. 2, 356, 364 Abs. 3, 379, 428, 431, 769 Abs. 2, 771 Abs. 3, 805 Abs. 4, 926, 942 ZPO).

1.
Rechtswirkungen hängen oftmals von einer Zeitbestimmung ab, wobei diese auf Gesetz, richterlicher Anordnung oder Parteivereinbarung beruhen kann. Man unterscheidet Fristen und Termine. F. ist ein abgegrenzter bestimmter oder bestimmbarer (nicht notwendig zusammenhängender) Zeitraum (z. B. Kündigungsfrist 1 Monat); Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt (Fälligkeit der Leistung am 1. März). Die Fristen gliedern sich wieder in Verjährungs- und Ausschlussfristen. Während bei der Verjährungsfrist dem Schuldner nach Fristablauf eine von ihm zu beweisende Einrede - Leistungsverweigerungsrecht - zusteht (Verjährung), verlangt die Ausschlussfrist (Verfallfrist), dass ein subjektives Recht, insbes. ein Gestaltungsrecht (z. B. Anfechtung von Willenserklärungen, Ausschlagung der Erbschaft, Vorbringen von Tatsachen im Besteuerungsverfahren, § 364 b AO, § 79 b FGO) oder ein Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses (Präklusion) innerhalb dieser Frist geltend gemacht wird; das rechtzeitige Handeln ist bei der Ausschlussfrist vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Eine Verjährungsf. liegt nur vor, wo das Gesetz dies ausdrücklich sagt; sonst ist - insbes. bei den prozessualen Fristen - eine Ausschlussfrist anzunehmen. Im Interesse der Rechtseinheit gelten die Vorschriften des BGB über Fristbestimmung und Fristberechnung auch für alle sonstigen Gebiete des Privatrechts (insbes. für das Handels- und Wechselrecht) sowie für das öffentliche Recht, insbes. für das Prozessrecht (§§ 222 ZPO, 16 II FamFG), wobei gesetzliche und richterliche Fristen gleich behandelt werden; s. auch Notfrist.

2.
Für die Berechnung der F. sind in §§ 187 ff. BGB Regeln aufgestellt, die z. T. Fiktionen enthalten (sog. Zivilkomputation im Gegensatz zur Naturalkomputation, bei der die genaue Zeitrechnung maßgebend ist, z. B. bei einer nach Stunden berechneten F.). Danach gilt folgendes: Das Gesetz geht, soweit nicht eine Frist von nur wenigen Stunden in Frage steht, von der Berechnung nach vollen Tagen aus. Für den Beginn wird grundsätzlich der Tag, an dem das maßgebende Ereignis eintritt (Zustellung, Kündigung usw.) nicht mitgerechnet, ausgenommen, wenn der Beginn eines Tages ausdrücklich maßgebend sein soll bzw. bei Berechnung des Lebensalters (am 18. Geburtstag ist man bereits volljährig, § 187 BGB). Eine nach Tagen bestimmte F. endet mit Ablauf des letzten Tages der F. (24 Uhr). Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte F. endet i. d. R. mit Ablauf des Tages, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tage entspricht, an dem das auslösende Ereignis eingetreten ist, bei den oben genannten Ausnahmen für den F.beginn jedoch einen Tag früher (§ 188 BGB, Beispiele: Zustellung eines Strafbefehls am Mittwoch, 13. 1., Zustellungstag wird nicht mitgerechnet, Einspruchsfrist 2 Wochen, F.ablauf Mittwoch 27. 1., 24 Uhr. Miete eines Zimmers ab 1. 7.: 1. 7. wird bereits mitgerechnet, Fristablauf bei Kündigung: Monatsende. Fristbeginn 31. 1., Frist 1 Monat, Fristablauf 28. 2. - im Schaltjahr 29. 2. - 24 Uhr). Weitere Auslegungsregeln enthalten §§ 189- 192 BGB (Halbes Jahr = 6 Monate, 1/4 Jahr = 3 Monate, 1/2 Monat = 15 Tage, Mitte des Monats = der 15. usw.). Bei einem Handelsgeschäft sind darüber hinaus unter einer Frist von 8 Tagen regelmäßig volle 8 Tage zu verstehen (§ 359 HGB); die Bezeichnungen „Frühjahr, Sommer“ usw. sind nach den ortsüblichen Anschauungen zu entscheiden. Fällt der letzte Tag der F. auf einen Samstag (Sonnabend), Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so läuft die F. für die Abgabe der Willenserklärung, der Prozesshandlung usw. erst am nächstfolgenden Werktag ab (§ 193 BGB). Dies gilt nach der Rspr. aber nur für den Ablauf einer F., nicht für die Berechnung von Kündigungsfristen z. B. in einem Arbeits- oder Mietvertrag. Zur F.wahrung bei erst nachfolgender Zustellung Verjährung (6 a).

3.
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und behördlich gesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 109 AO). Gesetzliche Fristen, wie z. B. die Rechtsbehelfsfrist (§ 355 AO), die Wiedereinsetzungsfrist (§ 110 Abs. 2 AO, § 56 FGO) können nicht verlängert werden. S. a. Bekanntgabe von Verwaltungsakten, 2.

4.
Zur Fristversäumung vgl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.




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